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Italienische Datenschutzbehörde verhängt 16,7 Mio. Euro DSGVO-Bußgeld gegen Wind Tre wegen unerlaubtem Telemarketing (Art. 21, 25 DSGVO)

Veröffentlicht: 2026-10-12 · Ereignis: 2026-10-12 · behoerden

# Italienische Datenschutzbehörde verhängt 16,7 Mio. Euro DSGVO-Bußgeld gegen Wind Tre wegen unerlaubtem Telemarketing (Art. 21, 25 DSGVO)

Kurzmeldung

Die italienische Datenschutzaufsicht Garante per la protezione dei dati personali hat gegen den Telekommunikationsanbieter Wind Tre S.p.A. ein Bußgeld von 16.700.000 Euro verhängt (Entscheidung vom 5. Juni 2026). Auslöser waren zahlreiche Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe und über Verträge und Dienste, die ohne Wissen der Betroffenen aktiviert wurden. Zusätzlich untersagte die Behörde die weitere Verarbeitung ohne Einwilligung erlangter Daten und erließ eine Anordnung zur Herstellung der Konformität. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat die Entscheidung am 12. Oktober 2026 veröffentlicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-12 (Veröffentlichung durch EDPB); Entscheidung vom 05.06.2026 | | Gericht/Institution | Garante per la protezione dei dati personali (Italien), nationaler Fall | | Aktenzeichen | Verantwortlicher Wind Tre S.p.A. | | Rechtsgrundlage | Art. 5, 6, 12, 15, 21, 24, 25 und 32 DSGVO | | Wirkung | Bußgeld 16.700.000 Euro; endgültiges Verarbeitungsverbot für ohne Einwilligung erlangte Daten; Anordnung zur Konformität |

Was das bedeutet

Nach den Feststellungen der Behörde erhielten Betroffene weiter Werbung, obwohl sie widersprochen hatten oder keine wirksame Einwilligung vorlag. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und die Kontrollen über das Vertriebsnetz reichten nicht aus, um rechtswidrige Verarbeitung zu verhindern und Betroffenenanträge zeitnah umzusetzen; beanstandet wurden auch Verstöße gegen Rechenschaftspflicht, Datenschutz durch Technikgestaltung und Sicherheit der Verarbeitung. Die Behörde betonte, dass Verantwortliche mit komplexen Vertriebsnetzen für die DSGVO-konforme Verarbeitung ihrer Partner einstehen müssen. Für Unternehmen in Deutschland mit Callcenter- oder Partnervertrieb heißt das: Widersprüche nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO müssen systemweit und auch bei Dienstleistern wirksam umgesetzt werden; fehlende Kontrolle über Vertriebspartner kann selbst bußgeldrelevant sein.

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