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BFH II R 5/23 — Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG geht bei Aufspaltung auf den übernehmenden Rechtsträger über

Veröffentlicht: 2026-10-13 · Ereignis: 2026-10-08 · rechtsprechung

# BFH II R 5/23 — Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG geht bei Aufspaltung auf den übernehmenden Rechtsträger über

Kurzmeldung

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 – II R 5/23 entschieden: Nach einer Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz ist für die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel (§ 6a GrEStG) eine über fünf Jahre bestehende Beteiligung der aufgespaltenen Gesellschaft an einer abhängigen Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen, wenn die Beteiligung Gegenstand des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am 8. Oktober 2026 veröffentlicht (V-Entscheidung).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-08 (Veröffentlichung); 2026-07-29 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat | | Aktenzeichen | II R 5/23 (Vorinstanz: FG Münster, 12.01.2023 – 8 K 169/21 F) | | Rechtsgrundlage | § 6a GrEStG, § 45 AO, § 131 Abs. 1 UmwG | | Wirkung | Revision des Finanzamts unbegründet; Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG für die nachfolgende Verschmelzung gewährt |

Was das bedeutet

Im Streitfall hielt eine KG seit 1993 alle Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. 2010 wurde die KG aufgespalten; die Beteiligung ging auf die Klägerin über, auf die die GmbH 2013 verschmolzen wurde. Das Finanzamt versagte § 6a GrEStG, weil die Klägerin selbst erst rund drei Jahre beteiligt war. Der BFH sieht die Vorbehaltensfrist dagegen nicht als höchstpersönliches Merkmal: Sie hängt am Halten der Beteiligung und geht nach § 45 AO wie die Behaltensfristen der §§ 5, 6 GrEStG im Erbfall auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Mitnahmeeffekte seien ausgeschlossen, weil die Aufspaltung selbst nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steuerbar war. Einen Widerspruch zu den Gleich lautenden Ländererlassen vom 25.05.2023 sieht der Senat nicht, da diese die Zurechnung bei Aufspaltung nicht regeln. Für Konzernumstrukturierungen mit Grundbesitz eröffnet das Urteil Spielraum bei Ketten aus Aufspaltung und anschließender Verschmelzung; die Abspaltung (übertragender Rechtsträger bleibt bestehen) grenzt der BFH ausdrücklich ab.

Quelle

Stand