BFH V R 36/24 — Umsatzsteuerliche Organschaft trotz 2/3-Mehrheitserfordernis bei 60 % Beteiligung und Geschäftsführer-Identität
# BFH V R 36/24 — Umsatzsteuerliche Organschaft trotz 2/3-Mehrheitserfordernis bei 60 % Beteiligung und Geschäftsführer-Identität
Kurzmeldung
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 – V R 36/24 entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch dann vorliegt, wenn die Satzung der Organgesellschaft für Gesellschafterbeschlüsse eine 2/3-Mehrheit verlangt, der Organträger aber 60 % der Anteile hält und den einzigen Geschäftsführer stellt. Zugleich bestätigt der Senat: Besteht die Organschaft nur aufgrund geänderter Rechtsprechung, setzt die Aufhebung der Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft einen Änderungsantrag des Organträgers voraus (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Veröffentlicht am 8. Oktober 2026 (V-Entscheidung).
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-08 (Veröffentlichung); 2026-07-02 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, V. Senat | | Aktenzeichen | V R 36/24 (Vorinstanz: FG München, 30.11.2023 – 14 K 280/21) | | Rechtsgrundlage | § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, Art. 11 MwStSystRL | | Wirkung | Revision des Finanzamts für 2012 erfolgreich; Aufhebung und Zurückverweisung an das FG |
Was das bedeutet
Der Senat wendet die Rechtsprechungsänderung des XI. Senats (Urteil vom 18.01.2023 – XI R 29/22) an: Kapitalmehrheit plus Personenidentität in der Geschäftsführung genügt für die Willensdurchsetzung, auch ohne Stimmrechtsmehrheit für satzungsmäßig qualifizierte Beschlüsse. Nach früherer Rechtsprechung hätte hier keine Organschaft bestanden. Deshalb greift der Vertrauensschutz des § 176 AO: Die Organgesellschaft (hier vertreten durch den Insolvenzverwalter) kann sich nur auf die Organschaft berufen, wenn der Organträger rechtzeitig vor Ablauf seiner Festsetzungsfrist beantragt, die Umsätze bei sich zu erfassen (Bestätigung von BFH V R 5/23). Ob das noch möglich ist, muss das FG klären. Für Unternehmensgruppen mit Minderheitsgesellschaftern heißt das: Satzungsklauseln zu qualifizierten Mehrheiten schließen eine Organschaft nicht automatisch aus; Altjahre sind wegen § 176 AO nur im Gleichlauf von Organträger und Organgesellschaft korrigierbar.
Für vertiefte Information
- [Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)](/fakten/umsatzsteuerliche-organschaft-2-abs-2-ustg.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.2026 – V R 36/24, Entscheidungen online (veröffentlicht 08.10.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610192/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-13
- Ereignis-Datum: 2026-10-08
- Rechtsbereich: Steuerrecht (Umsatzsteuer)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0