BFH X B 121/25 — Keine Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige wegen Kanzleiüberlastung oder Rückständen des Finanzamts in anderen Fällen (§ 109 Abs. 2 AO)
# BFH X B 121/25 — Keine Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige wegen Kanzleiüberlastung oder Rückständen des Finanzamts in anderen Fällen (§ 109 Abs. 2 AO)
Kurzmeldung
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 18. September 2026 – X B 121/25 die Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, dessen Berater am letzten Tag der Abgabefrist (02.06.2025, VZ 2023) Fristverlängerung beantragt hatte. Für die Verlängerung der Fristen beratener Steuerpflichtiger nach § 109 Abs. 2 AO gelten die Maßstäbe der Wiedereinsetzung; Bearbeitungsrückstände des Finanzamts in anderen Steuerfällen sind kein Verlängerungsgrund. Die Entscheidung (NV) wurde am 8. Oktober 2026 veröffentlicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-08 (Veröffentlichung); 2026-09-18 (Beschluss) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, X. Senat | | Aktenzeichen | X B 121/25 (Vorinstanz: FG Köln, 16.12.2025 – 8 K 1330/25) | | Rechtsgrundlage | § 109 Abs. 2 AO, § 149 Abs. 3 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d EGAO, § 76 Abs. 1 FGO | | Wirkung | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; FG-Urteil rechtskräftig |
Was das bedeutet
Bei Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, ist eine Fristverlängerung nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert ist; das Verschulden des Beraters wird ihm zugerechnet (§ 109 Abs. 2 Satz 3 AO). Allgemeine Arbeitsüberlastung, die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen und einzelne Krankheitstage reichten im Streitfall nicht – die coronabedingt verlängerten Fristen hätten diese Belastungen bereits typisierend berücksichtigt. Lange Bearbeitungszeiten des Finanzamts können ein Verschulden nur entfallen lassen, wenn sie den konkreten Steuerfall betreffen. Kanzleien sollten Verlängerungsanträge daher mit konkreten, unvorhersehbaren Umständen und Bezug zum Personalbestand begründen; andernfalls droht ein Verspätungszuschlag (im Streitfall 25 € zur Umsatzsteuer 2023).
Für vertiefte Information
- [Steuererklärungspflicht](/fakten/steuererklaerung-pflicht.html)
- [Verspätungszuschlag (§ 152 AO)](/fakten/verspaetungszuschlag-152-ao.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.09.2026 – X B 121/25, Entscheidungen online (veröffentlicht 08.10.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650166/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-13
- Ereignis-Datum: 2026-10-08
- Rechtsbereich: Steuerrecht (Abgabenordnung/Verfahrensrecht)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0