BGH IV ZR 251/25 — Rennstreckentraining ist kein Höchstgeschwindigkeits-Wettbewerb: Unfallversicherung darf nicht auf Ausschlussklausel verweisen
# BGH IV ZR 251/25 — Rennstreckentraining ist kein Höchstgeschwindigkeits-Wettbewerb: Unfallversicherung darf nicht auf Ausschlussklausel verweisen
Kurzmeldung
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2026 im Verfahren IV ZR 251/25 entschieden, dass der Ausschluss für Fahrtveranstaltungen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“ (Nr. 5.1.5 AUB 2012), nur für Wettbewerbe gilt, bei denen Platzierung und Sieg vom Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit abhängen. Eine Versicherungsnehmerin war bei einer Fahrtveranstaltung mit dem Motorrad auf einer Rennstrecke verunglückt; einen Wettbewerb mit Platzierungen gab es dort nicht. Der Unfallversicherer kann sich deshalb nicht auf den Ausschluss berufen (Pressemitteilung Nr. 193/2026 vom 13.10.2026).
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-13 (Entscheidung und Pressemitteilung) | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat | | Aktenzeichen | IV ZR 251/25 | | Rechtsgrundlage | Nr. 5.1.5 AUB 2012 (Ausschlussklausel in der privaten Unfallversicherung); Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen | | Vorinstanzen | LG Bielefeld, Urteil vom 21.02.2024 – 22 O 77/22; OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2025 – 20 U 51/24 | | Wirkung | Berufungsurteil aufgehoben; Berufung gegen die Verurteilung in der Hauptforderung zurückgewiesen; bei den Verzugszinsen teilweise Klageabweisung, insoweit in geringem Umfang Zurückverweisung zur Feststellung des Verzugsbeginns |
Was das bedeutet
Nach der Pressemitteilung ist maßgeblich, worauf die Veranstaltung insgesamt angelegt ist, nicht, was einzelne Teilnehmer erreichen wollen. Dass eine Strecke oder ein Fahrzeug hohe Geschwindigkeiten ermöglicht oder ein Teilnehmer schnell fahren möchte, genügt für den Ausschluss nicht. Wegen des Gebots enger Auslegung von Ausschlussklauseln reicht auch eine bloße Rennähnlichkeit nicht aus. Veranstaltungen, bei denen es vorrangig auf Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt, etwa Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, fallen nach der Pressemitteilung nicht unter den Ausschluss. Für Versicherte stärkt das Urteil den Leistungsanspruch nach Unfällen bei Fahrtveranstaltungen ohne Wettbewerbscharakter; für Versicherer bedeutet es, dass sich der Ausschluss nur auf echte Höchstgeschwindigkeits-Wettbewerbe stützen lässt. Die Urteilsgründe im Volltext lagen bei Erstellung dieser Meldung nicht vor; die Angaben beruhen auf der Pressemitteilung. Die Entscheidung betrifft die konkrete Klausel Nr. 5.1.5 AUB 2012; ob abweichend formulierte Klauseln anderer Versicherer gleich zu beurteilen sind, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen.
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 193/2026 vom 13.10.2026 „Ausschlussklausel für Kraftfahrzeugrennen in der Unfallversicherung“: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026193.html
- Vorankündigung des Verhandlungstermins: Pressemitteilung Nr. 167/2026 vom 11.09.2026 (bundesgerichtshof.de)
Stand
- News-Publikation: 2026-10-13
- Ereignis-Datum: 2026-10-13
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0