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Mantelverordnung zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 292, ÖkodesignGV/EnVKBgV)

Veröffentlicht: 2026-10-16 · Ereignis: 2026-10-14 · gesetzgebung

# Mantelverordnung zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 292)

Kurzmeldung

Die Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung ist am 14. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 292, ausgefertigt am 08.10.2026, federführend: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie). Die Mantelverordnung ergänzt das Ökodesign-Gesetz und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 191) um die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen produktspezifische EU-Verordnungen. Der Bundesrat hatte am 25. September 2026 mit einer Maßgabe zugestimmt (BR-Drs. 434/26 (B)).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-14 (Verkündung im BGBl.) | | Gericht/Institution | BMWE (Verordnungsgeber); Bundesrat (Zustimmung mit Maßgabe, 1068. Sitzung, 25.09.2026) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 292; BR-Drs. 434/26 und 434/26 (B); FNA neu: 754-38-1, 754-25-3 | | Rechtsgrundlage | Art. 1 ÖkodesignG-Verordnung (ÖkodesignGV); Art. 2 Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung (EnVKBgV); § 18 ÖkodesignG, § 15 EnVKG | | Wirkung | Laut Entwurf (Art. 5): Inkrafttreten 01.11.2026; die alte Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung von 1997 tritt mit Ablauf des 31.10.2026 außer Kraft |

Was das bedeutet

Artikel 1 (ÖkodesignGV) löst die EVPG-Verordnung von 2013 ab. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, das den produktspezifischen EU-Anforderungen nicht entspricht, handelt ordnungswidrig. Außerdem bestimmt die Verordnung, welche eingetragenen Handwerksbetriebe als fachlich kompetente Reparateure gelten. Artikel 2 (EnVKBgV) ersetzt die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung von 1997 und regelt die Bußgelder bei fehlerhafter oder fehlender Energieeffizienz-Kennzeichnung. Mit der Maßgabe des Bundesrats sind nach § 9 EnVKBgV auch diese Verstöße gegen die Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 bußgeldbewehrt: fehlende Einträge in der EPREL-Produktdatenbank ab 01.11.2026, nicht aufbewahrte Daten (15 Jahre), irreführende Zusatzetiketten und nachgeahmte Labels. Neue Pflichten entstehen laut Begründung nicht. Hersteller, Importeure, Lieferanten, Händler und Online-Plattformen müssen aber mit wirksamer Marktüberwachung rechnen.

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