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Schuldnerberatungsdienstegesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 293, RL (EU) 2023/2225)

Veröffentlicht: 2026-10-16 · Ereignis: 2026-10-15 · gesetzgebung

# Schuldnerberatungsdienstegesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 293)

Kurzmeldung

Das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) ist am 15. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 293, ausgefertigt am 12.10.2026, federführend: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Bundestag und Bundesrat hatten am 25. September 2026 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 21/8160) zugestimmt. Das Gesetz setzt Art. 36 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 um.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-15 (Verkündung im BGBl.) | | Gericht/Institution | Bundestag (97. Sitzung, 25.09.2026), Bundesrat (1068. Sitzung, 25.09.2026); federführend BMJV | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 293; BT-Drs. 21/8160; BR-Drs. 557/26; FNA neu: 402-45 | | Rechtsgrundlage | §§ 1–5 SchuBerDG i. d. F. der Vermittlungsausschuss-Beschlussempfehlung; Art. 36 Abs. 1 RL (EU) 2023/2225 | | Wirkung | Laut Bundesrat überwiegend in Kraft ab 20.11.2026; erster Bericht an die EU-Kommission bis 20.11.2026 (§ 4) |

Was das bedeutet

Verbraucher, die Schwierigkeiten mit ihren finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, erhalten einen gesetzlich verankerten Zugang zu Schuldnerberatungsstellen (§ 1). Das Nähere zu Organisation, Anforderungen und Anerkennung der Stellen kann Landesrecht regeln. Schuldnerberatungsstellen dürfen Entgelte erheben. Diese dürfen Verbraucher aber nicht unangemessen belasten und nicht der Gewinnerzielung dienen. Auf die Entgelte und ihre Höhe muss vorab hingewiesen werden (§ 3). Keine Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes ist die Beratung durch Kreditgeber, Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister (§ 2 Abs. 3). Das BMJV berichtet der EU-Kommission jährlich bis zum 20. November über die verfügbaren Beratungsstellen (§ 4).

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