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EuGH C-70/25 Tukowiecka — Bank muss nicht autorisierte Zahlung trotz grober Fahrlässigkeit des Kunden sofort erstatten

Veröffentlicht: 2026-10-19 · Ereignis: 2026-10-15 · rechtsprechung

# EuGH C-70/25 Tukowiecka — Bank muss nicht autorisierte Zahlung trotz grober Fahrlässigkeit des Kunden sofort erstatten

Kurzmeldung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-70/25 (Tukowiecka) entschieden, dass ein Zahlungsdienstleister den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs auch dann unverzüglich erstatten muss, wenn er dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft (Pressemitteilung Nr. 147/26). Erst danach darf die Bank den Schaden beim Kunden zurückfordern – und muss dessen grobe Fahrlässigkeit selbst beweisen. Vorgelegt hatte ein polnisches Gericht in einem Phishing-Fall.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-15 (Urteil, Pressemitteilung Nr. 147/26) | | Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Vorabentscheidungsverfahren | | Aktenzeichen | C-70/25, Tukowiecka (fiktiver Verfahrensname) | | Rechtsgrundlage | Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2); in Deutschland umgesetzt in §§ 675u, 675v BGB | | Wirkung | Bindende Auslegung für alle nationalen Gerichte; einzige Ausnahme von der Sofort-Erstattung: begründeter Betrugsverdacht gegen den Kunden, der der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt wird |

Was das bedeutet

Im Ausgangsfall war eine Kundin beim Verkauf auf einer Online-Plattform auf einen gefälschten Link hereingefallen und hatte ihre Online-Banking-Zugangsdaten auf einer nachgebauten Bankseite eingegeben; Dritte überwiesen rund 700 Euro. Die Bank verweigerte die Erstattung wegen grober Fahrlässigkeit. Der EuGH trennt nun klar: Zuerst erstatten – spätestens bis Ende des Geschäftstags nach Kenntnis bzw. Anzeige, sofern der Kunde unverzüglich meldet –, danach kann die Bank Rückgriff nehmen, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Verbraucher heißt das: Bei unverzüglicher Meldung eines Phishing-Schadens darf die Bank die Erstattung nicht mit dem bloßen Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern. Banken und Zahlungsinstitute sollten ihre Reklamationsprozesse prüfen: Pauschale Ablehnungen wegen „Sorgfaltspflichtverletzung“ sind mit dem Urteil nicht vereinbar; die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt beim Zahlungsdienstleister.

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