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Antragsloses Kindergeld verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 307)

Veröffentlicht: 2026-10-20 · Ereignis: 2026-10-20 · gesetzgebung

# Antragsloses Kindergeld verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 307)

Kurzmeldung

Das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes ist am 20. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 307). Ausgefertigt wurde es am 15.10.2026, federführend war das Bundesministerium der Finanzen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Der Bundesrat hatte am 25. September 2026 zugestimmt (BR-Drs. 491/26).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-20 (Verkündung im BGBl.) | | Gericht/Institution | Bundestag und Bundesrat (1068. Sitzung, 25.09.2026); federführend BMF | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 307; BR-Drs. 491/26; FNA 611-1, 860-10-1, 860-6 | | Rechtsgrundlage | Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Änderungen u. a. im EStG und im Sozialgesetzbuch) | | Wirkung | Inkrafttreten 01.01.2027 (laut Bundesrat); Einführung 2027 in zwei Schritten |

Was das bedeutet

Kindergeld soll künftig im Regelfall ohne Antrag festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer hat und der Familienkasse alle relevanten Daten vorliegen, insbesondere die Kontoverbindung. Im ersten Schritt gilt das für weitere Kinder von Eltern, die bereits Kindergeld beziehen. Im zweiten Schritt folgen erstgeborene Kinder, wenn mindestens ein Elternteil mit dem Kind in Deutschland wohnt, die Bankverbindung bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. Fehlen Daten, erhalten Eltern weiterhin ein Schreiben mit vorausgefülltem Antrag.

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