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Frist 20.11.2026 – noch 30 Tage bis zum neuen Verbraucherdarlehensrecht (CCD II, BGBl. 2026 I Nr. 139)

Veröffentlicht: 2026-10-21 · Ereignis: 2026-11-20 · frist

# Frist 20.11.2026 – noch 30 Tage bis zum neuen Verbraucherdarlehensrecht (CCD II, BGBl. 2026 I Nr. 139)

Kurzmeldung

In 30 Tagen, am 20. November 2026, beginnt die Anwendung der neuen Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht nach der Richtlinie (EU) 2023/2225 („CCD II"). Deutschland hat die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität umgesetzt, verkündet am 18.05.2026 in BGBl. 2026 I Nr. 139 (Ausfertigung 12.05.2026, Federführung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Zum selben Stichtag wird die bisherige Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG aufgehoben. Dies ist die Erinnerung zur 30-Tage-Schwelle; die 60-Tage-Meldung erschien am 21.09.2026.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-11-20 (Anwendungsbeginn) | | Gericht/Institution | Europäische Union (Parlament und Rat); DE-Umsetzung: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | | Aktenzeichen | Richtlinie (EU) 2023/2225 (CELEX:32023L2225); BGBl. 2026 I Nr. 139 (GESTA C028) | | Rechtsgrundlage | Art. 48 Abs. 2, Art. 47 Richtlinie (EU) 2023/2225; §§ 491 ff. BGB in der ab 20.11.2026 geltenden Fassung | | Wirkung | Neue Vorschriften gelten ab 20.11.2026; RL 2008/48/EG wird zum selben Tag aufgehoben |

Was das bedeutet

Einen Monat vor dem Stichtag geht es nicht mehr um Konzeption, sondern um Go-live: Kreditgeber, Händler mit Ratenzahlungs- oder „Buy now, pay later"-Angeboten (BNPL) und Plattformen sollten ihre vorvertraglichen Informationen (u. a. die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite"), die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Widerrufsbelehrung jetzt final testen. Das Umsetzungsgesetz ändert nicht nur das BGB, sondern berührt laut Fundstellennachweis auch Aufsichts-, Gewerbe-, Preis-, Wettbewerbs- und Datenschutzvorschriften; ergänzend gilt seit August die gewerberechtliche Umsetzungsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 229). Für Verträge, die vor dem 20.11.2026 geschlossen werden, sind die Übergangsregelungen im Einzelfall zu prüfen. Diese Meldung ist eine Frist-Erinnerung; inhaltliche Einzelheiten stehen in den verlinkten Topics.

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