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Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 309) – Steuererhöhungen ab 2027

Veröffentlicht: 2026-10-21 · Ereignis: 2026-10-20 · gesetzgebung

# Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 309) – Steuererhöhungen ab 2027

Kurzmeldung

Das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ist am 20.10.2026 in BGBl. 2026 I Nr. 309 verkündet worden (Ausfertigung 19.10.2026, Federführung Bundesministerium der Finanzen). Der Bundestag hatte den Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7859) am 15.10.2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/8605) beschlossen. Das Gesetz erhöht die Tabaksteuer über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise – für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak, Pfeifen- und Wasserpfeifentabak sowie Substitute für Tabakwaren.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-20 (Verkündung); Bundestagsbeschluss 15.10.2026 | | Gericht/Institution | Deutscher Bundestag; Federführung Bundesministerium der Finanzen | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 309; BT-Drs. 21/7859, 21/8232, 21/8605; GESTA D051 | | Rechtsgrundlage | Tabaksteuergesetz (TabStG), FNA 612-1-8 | | Wirkung | Neue Steuertarife ab Beginn 2027; für Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab 01.03.2027 (Änderung im Finanzausschuss) |

Was das bedeutet

Für Hersteller, Importeure und den Handel mit Tabakwaren bedeutet das Gesetz einen festen Erhöhungspfad bis 2030, der bei Preis- und Steuerzeichenplanung zu berücksichtigen ist. Der Finanzausschuss hat den Regierungsentwurf nachgeschärft: Laut Bundestag erwartet der Bund nun für 2027 Steuermehreinnahmen von 1,5 Mrd. Euro (750 Mio. Euro mehr als im Ursprungsentwurf) und für 2030 von 4,461 Mrd. Euro; dabei wurden die Sätze für Substitute und Feinschnitt angehoben und Belastungsspitzen bei Zigarren und Pfeifentabak zurückgenommen. Für Zigarren, Zigarillos, Pfeifen- und Wasserpfeifentabak gilt eine verlängerte Vorlaufzeit bis 1. März 2027. Die genauen Steuersätze je Produktgruppe und Jahr ergeben sich aus dem Regelungstext im Bundesgesetzblatt.

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