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BFH IX R 16/25 — § 32a Abs. 1 KStG erfasst auch mittelbare Folgen einer vGA beim Gesellschafter (verdeckte Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten, § 17 Abs. 4 EStG)

Veröffentlicht: 2026-10-22 · Ereignis: 2026-10-22 · rechtsprechung

# BFH IX R 16/25 — § 32a Abs. 1 KStG erfasst auch mittelbare Folgen einer vGA beim Gesellschafter (verdeckte Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten, § 17 Abs. 4 EStG)

Kurzmeldung

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 8. September 2026 (IX R 16/25, veröffentlicht am 22. Oktober 2026) entschieden: Die Änderungsbefugnis nach § 32a Abs. 1 KStG beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Folgen einer bei der Körperschaft angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Ein bestandskräftiger Bescheid des Gesellschafters kann auch wegen mittelbarer Folgen geändert werden – etwa um eine aus der vGA abgeleitete verdeckte Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer anderen Körperschaft zu berücksichtigen. Der BFH hob das Urteil des FG Sachsen-Anhalt dennoch auf und verwies die Sache wegen fehlender Feststellungen zurück.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Urteil 08.09.2026; Veröffentlichung (V-Entscheidung) 22.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, IX. Senat | | Aktenzeichen | IX R 16/25 (ECLI:DE:BFH:2026:U.080926.IXR16.25.0) | | Rechtsgrundlage | § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG; § 17 Abs. 4 EStG; § 17 Abs. 2, Abs. 2a EStG | | Vorinstanz | FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2025 – 1 K 645/22 (aufgehoben, zurückverwiesen) | | Sachverhalt | Ausbuchung einer Darlehensforderung von A GmbH gegen Schwestergesellschaft B GmbH; vGA 479.995 € beim Alleingesellschafter; begehrter Auflösungsverlust B GmbH (Streitjahr 2015) in gleicher Höhe | | Wirkung | Weiter Anwendungsbereich des § 32a Abs. 1 KStG; Abstimmung mit I. und VIII. Senat |

Was das bedeutet

In Dreieckskonstellationen zwischen Schwestergesellschaften kann eine vGA beim gemeinsamen Gesellschafter zugleich eine verdeckte Einlage in die begünstigte Gesellschaft sein. Nach dem BFH lässt § 32a Abs. 1 KStG die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids auch für diese Folgewirkung zu; das Ermessen des Finanzamts ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Festsetzung sonst sachlich unrichtig wäre. Materiell bleibt aber zu prüfen, ob überhaupt ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Forderungsverzicht vorlag – eine bloße Ausbuchung genügt nicht – und mit welchem Teilwert die Forderung im Verzichtszeitpunkt anzusetzen war. Eine vollständig wertlose Forderung begründet keine Anschaffungskosten; vGA und verdeckte Einlage müssen sich wertmäßig nicht decken. Für GmbH-Gesellschafter mit mehreren Beteiligungen öffnet das Urteil einen verfahrensrechtlichen Weg, Folgen einer Betriebsprüfung auch in bereits bestandskräftigen Jahren abzubilden.

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