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Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 314) – Bußgelder für Preisangaben an Ladepunkten (AFIR)

Veröffentlicht: 2026-10-23 · Ereignis: 2026-10-22 · gesetzgebung

# Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 314) – Bußgelder für Preisangaben an Ladepunkten (AFIR)

Kurzmeldung

Das Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben ist am 22.10.2026 in BGBl. 2026 I Nr. 314 verkündet worden (Ausfertigung 19.10.2026, Federführung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie). Es schafft im Preisangabengesetz (PAngG) die Grundlage, damit die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen die Preisangabenpflichten der EU-Ladeinfrastruktur-Verordnung AFIR (VO (EU) 2023/1804) als Ordnungswidrigkeit ahnden können. Zugleich wird die Bußgeldnorm für Verstöße gegen die Preisangabenverordnung aus dem Wirtschaftsstrafgesetz ins PAngG verlagert.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-22 (Verkündung); Ausfertigung 19.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesgesetzgeber; Federführung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 314; Regierungsentwurf BT-Drs. 21/5873; GESTA E029; FNA 720-17, 453-11, 720-17-3 | | Rechtsgrundlage | §§ 1–3 PAngG; § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WiStG 1954 (Streichung); § 20 PAngV; Art. 5 VO (EU) 2023/1804 (AFIR) | | Wirkung | Regierungsentwurf (Art. 4): Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Das konkrete Datum im verkündeten Text wurde in diesem Lauf nicht im Volltext geprüft. |

Was das bedeutet

Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/5873) werden drei AFIR-Pflichten bußgeldbewehrt: die Preisausweisung (Ad-hoc-Preis pro kWh, Nutzungsentgelte pro Minute) an Schnellladepunkten ab 50 kW, die ab dem 13.04.2024 errichtet wurden (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2), die Preisinformation mit allen Preiskomponenten in vorgegebener Reihenfolge an Ladepunkten unter 50 kW (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3) sowie die Preisinformation von Mobilitätsdienstleistern vor dem Ladevorgang (Art. 5 Abs. 5 S. 2). Der Entwurf sah für alle Tatbestände in § 3 Abs. 1 und 2 PAngG – also auch für Verstöße gegen die PAngV – eine Geldbuße bis 100.000 Euro vor (§ 3 Abs. 3 PAngG-E). Betreiber von Ladepunkten, Mobilitätsdienstleister und Händler sollten ihre Preisangaben prüfen. Die Anpassung der PAngV an die AFIR (u. a. Regeln für Bestandsschnellladepunkte) soll in einem getrennten Verfahren folgen. Ob der Bundestag den Entwurf im Ausschuss geändert hat, ist nur dem Regelungstext im BGBl. zu entnehmen; dieser war per Abruf nicht maschinenlesbar.

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