BFH I R 51/23 — Auslandstätigkeitserlass (§ 34c Abs. 5 EStG): Keine Steuerfreistellung bei überwiegend EDF-finanziertem Entwicklungshilfeprojekt
# BFH I R 51/23 — Auslandstätigkeitserlass (§ 34c Abs. 5 EStG): Keine Steuerfreistellung bei überwiegend EDF-finanziertem Entwicklungshilfeprojekt
Kurzmeldung
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 2. September 2026 (I R 51/23, am 22. Oktober 2026 in „Entscheidungen online" eingestellt) die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen, die für ein Entwicklungshilfeprojekt in Afrika arbeitete. Das Finanzamt durfte die Freistellung nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) versagen, weil das Projekt überwiegend aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) und nicht aus deutschen Haushaltsmitteln finanziert wurde. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung nach § 126a FGO.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Beschluss 02.09.2026; Veröffentlichung 22.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, I. Senat | | Aktenzeichen | I R 51/23 (früher I R 20/18; ECLI:DE:BFH:2026:B.020926.IR51.23.0) | | Rechtsgrundlage | § 34c Abs. 5 EStG; Art. 208, 210 AEUV; Art. 3 Abs. 1 GG; § 126a FGO (Streitjahre 2011 und 2012) | | Vorinstanz | FG Köln, Urteil vom 22.03.2018 – 7 K 585/15 | | Tenor | Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin | | Wirkung | Rechtsprechung; Anschluss an EuGH, C-15/22 vom 07.09.2023 |
Was das bedeutet
Nach den Leitsätzen setzt die „volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit" im Sinne des § 34c Abs. 5 EStG voraus, dass die Begünstigung der deutschen Außenwirtschaft dient; der ATE zielt vor allem auf die Förderung der deutschen Exportwirtschaft. Verwaltungsanweisungen wie der ATE sind nicht wie Gesetze auszulegen, Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung der Behörde möglich ist. Die Versagung der Freistellung für Arbeitslohn aus überwiegend EDF-finanzierten Projekten ist unionsrechtskonform. Eine dem Arbeitgeber erteilte Freistellungsbescheinigung bindet das Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer des Arbeitnehmers nicht und ist widerruflich. Betroffen sind Beschäftigte und Arbeitgeber in Auslandsprojekten mit EU-Finanzierung.
Quelle
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.09.2026 – I R 51/23 (Entscheidungen online, abgerufen 24.10.2026, HTTP 200): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650170/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-24
- Ereignis-Datum: 2026-10-22
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0