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BGH III ZB 7/25 — Wirecard: Ansprüche gegen den Abschlussprüfer fallen nicht unter das KapMuG a. F. (§ 1 KapMuG)

Veröffentlicht: 2026-10-30 · Ereignis: 2026-10-29 · rechtsprechung

# BGH III ZB 7/25 — Wirecard: Ansprüche gegen den Abschlussprüfer fallen nicht unter das KapMuG a. F. (§ 1 KapMuG)

Kurzmeldung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. September 2026 (III ZB 7/25) die Rechtsbeschwerden im Wirecard-Kapitalanleger-Musterverfahren zurückgewiesen; veröffentlicht wurde die Entscheidung am 29. Oktober 2026 (Pressemitteilung Nr. 207/2026). Ansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks können danach nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung sein. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte die entsprechenden Feststellungsziele zu Recht als nicht statthaft zurückgewiesen.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Beschluss 2026-09-23; Pressemitteilung 2026-10-29 (Ereignis-Datum = Veröffentlichung) | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat | | Aktenzeichen | III ZB 7/25 | | Rechtsgrundlage | § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 KapMuG a. F. (Fassung bis 19.07.2024) | | Vorinstanzen | BayObLG, Teil-Musterentscheid – 101 Kap 1/22 (die Pressemitteilung nennt hierzu zwei Daten: 28.02.2025 und 22.11.2024); Vorlagebeschluss LG München I vom 14.03.2022 – 3 OH 2767/22 KapMuG | | Wirkung | Rechtsbeschwerden sämtlich ohne Erfolg; gegen die Prüfungsgesellschaft keine Musterfeststellung nach KapMuG a. F. |

Was das bedeutet

Nach der Pressemitteilung ist ein Bestätigungsvermerk keine „öffentliche Kapitalmarktinformation" im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F. und fällt auch nicht unter das Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 (Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse). Der BGH stützt dies auf die Gesetzessystematik und eine teleologische Auslegung. Auch der Vorwurf, der Prüfer habe sich durch die Vermerke an Kapitalmarktverstößen der Wirecard AG beteiligt, eröffnet den Anwendungsbereich nicht, weil sonst die gesetzliche Grenze umgangen würde. Für geschädigte Anleger heißt das: Ansprüche gegen den Abschlussprüfer lassen sich in solchen Altverfahren nicht über das Musterverfahren bündeln. Zahlreiche weitere Feststellungsziele hielt der BGH wegen mangelnder Bestimmtheit für unzulässig. Die Pressemitteilung betrifft die bis zum 19. Juli 2024 geltende Fassung; die Entscheidung enthält keine Aussage zur aktuellen Fassung.

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