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BGH IV ZR 155/25 – Rechtsschutzversicherung bei Dieselklage: Erfolgsaussicht nach Stand der letzten Berufungsverhandlung

Veröffentlicht: 2026-10-29 · Ereignis: 2026-10-28 · rechtsprechung

# BGH IV ZR 155/25 – Rechtsschutzversicherung bei Dieselklage: Erfolgsaussicht nach Stand der letzten Berufungsverhandlung

Kurzmeldung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28.10.2026 (IV ZR 155/25) entschieden, auf welchen Zeitpunkt es bei der Deckungsklage gegen eine Rechtsschutzversicherung ankommt, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nach der Deckungsentscheidung ändert. Maßgeblich sind dann die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht – auch wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich wieder zulasten des Versicherungsnehmers entwickelt hat. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg (BGH-Pressemitteilung Nr. 206/2026).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-28 | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat (Versicherungsvertragsrecht) | | Aktenzeichen | IV ZR 155/25 (Vorinstanzen: LG Düsseldorf 9 O 322/21; OLG Düsseldorf I-15 U 11/25) | | Rechtsgrundlage | § 18 ARB 2010 (Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht); § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV; Fortführung von BGH IV ZR 140/23 (BGHZ 241, 63) | | Wirkung | Revision zurückgewiesen; Deckungsschutz nur nach Streitwert des Differenzschadens (7.598,50 €) |

Was das bedeutet

Grundsätzlich prüft der Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife (hier März/April 2021) – damals galten §§ 6, 27 EG-FGV nach gefestigter BGH-Rechtsprechung nicht als Schutzgesetze. Klärt die höchstrichterliche Rechtsprechung (EuGH und BGH) die Frage danach, zählt der Stand bei Schluss der letzten Berufungsverhandlung (hier 08.05.2025). Zu diesem Zeitpunkt galt die BGH-Rechtsprechung vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21): Käufer haben gegen den Hersteller nur Anspruch auf den Differenzschaden, nicht auf „großen Schadensersatz“ (Rückabwicklung). Für Versicherungsnehmer bedeutet das: Eine nachträglich günstige Rechtsprechungsentwicklung kann den Deckungsanspruch erweitern, eine spätere Einschränkung wirkt aber ebenso. Versicherer und Verbraucher in laufenden Deckungsprozessen sollten den Rechtsprechungsstand zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zugrunde legen.

Quelle

Stand