BFH IX R 13/25 — Sanierung von Bergschäden am Grundstück kann sofort abziehbare Werbungskosten auslösen (§ 255 Abs. 2 HGB)
# BFH IX R 13/25 — Sanierung von Bergschäden am Grundstück kann sofort abziehbare Werbungskosten auslösen (§ 255 Abs. 2 HGB)
Kurzmeldung
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 21. August 2026 (IX R 13/25, Pressemitteilung Nr. 060/26 vom 29. Oktober 2026) entschieden: Aufwendungen, die einen durch Bergschäden beeinträchtigten Grund und Boden lediglich in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen, sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich sofort abziehbare Werbungskosten. Herstellungskosten des Grund und Bodens liegen nur bei einer wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus vor. Das Urteil des FG Münster wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Urteil 21.08.2026; Pressemitteilung 060/26 vom 29.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, IX. Senat | | Aktenzeichen | IX R 13/25 (ECLI:DE:BFH:2026:U.210826.IXR13.25.0) | | Rechtsgrundlage | § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 HGB; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (Streitjahr 2019) | | Vorinstanz | FG Münster, Urteil vom 03.06.2025 – 13 K 356/23 E (aufgehoben, zurückverwiesen) | | Sachverhalt | Ehemaliges Zechengelände, verfüllter Versorgungsschacht; Sanierung (Aufwand laut PM ca. 135.000 €) zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit wie beim Erwerb 1990 | | Wirkung | Keine „Zweitherstellung“ bei Grund und Boden; maßgeblicher Vergleichszustand ist der Zustand bei Aufnahme ins Vermögen bzw. nach einer Teilwertabschreibung |
Was das bedeutet
Für den seit jeher im Privatvermögen gehaltenen Grundstücksanteil der Ehefrau sind die Sanierungskosten nach dem BFH sofort abziehbar, weil nur der Zustand bei Anschaffung wiederhergestellt wurde. Die Figur der „Zweitherstellung“ (nach Vollverschleiß) lehnt der Senat für den nicht abnutzbaren Grund und Boden ab. Für den Anteil des Ehemanns, der bis Ende 2018 im Betriebsvermögen lag, muss das FG klären, ob dort eine Teilwertabschreibung wegen Substanz- oder Nutzbarkeitsminderung vorgenommen wurde – dann ist der Zustand nach dieser Abschreibung Vergleichsmaßstab, und die Sanierung könnte insoweit nachträgliche Herstellungskosten sein. Der Entnahmezeitpunkt selbst ist kein Vergleichszeitpunkt. Relevant ist das Urteil für Vermieter in Bergbauregionen und allgemein bei Altlasten- und Bodensanierungen.
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2026 – IX R 13/25 (Volltext): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610197/
- Pressemitteilung Nr. 060/26 vom 29.10.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kosten-zur-beseitigung-von-bergschaeden-steuerlich-absetzbar/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-30
- Ereignis-Datum: 2026-10-29
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0