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BFH VI R 4/25 — Flugzeug in der Parkposition gehört zur ersten Tätigkeitsstätte des Piloten (§ 9 Abs. 4 EStG)

Veröffentlicht: 2026-10-30 · Ereignis: 2026-10-29 · rechtsprechung

# BFH VI R 4/25 — Flugzeug in der Parkposition gehört zur ersten Tätigkeitsstätte des Piloten (§ 9 Abs. 4 EStG)

Kurzmeldung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 9. September 2026 (VI R 4/25, Pressemitteilung Nr. 059/26 vom 29. Oktober 2026) entschieden: Ein in der Parkposition stehendes Flugzeug ist Teil der großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung „Flughafen“. Flugvorbereitende Tätigkeiten im Cockpit zählen daher bei der Frage mit, ob der Stationierungsflughafen erste Tätigkeitsstätte eines Piloten ist. Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sind dann nur mit der Entfernungspauschale abziehbar, nicht nach Dienstreisegrundsätzen.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Urteil 09.09.2026; Pressemitteilung 059/26 vom 29.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VI. Senat | | Aktenzeichen | VI R 4/25 (ECLI:DE:BFH:2026:U.090926.VIR4.25.0) | | Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 4 EStG; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Streitjahr 2018) | | Vorinstanz | FG Köln, Urteil vom 04.12.2024 – 12 K 1369/21 (Revision der Kläger zurückgewiesen) | | Wirkung | Abgrenzung: Erst mit Verlassen der Parkposition wird das Flugzeug eigenständige mobile Tätigkeitsstätte; abweichende Linie von FG Nürnberg und FG Hamburg überholt |

Was das bedeutet

Der BFH hält daran fest, dass ein Flugzeug als solches mangels Ortsfestigkeit keine erste Tätigkeitsstätte ist. Solange es aber am Stationierungsflughafen in der zugewiesenen Parkposition steht, rechnet der Senat es dem Flughafengelände zu. Tätigkeiten wie Übertragen der Flugdaten, Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie die obligatorischen Sicherheits- und Funktionskontrollen genügen dann als berufstypische Tätigkeit „vor Ort“. Pilotinnen und Piloten, die ihre Fahrten zum Heimatflughafen bislang mit tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt haben, müssen mit der Beschränkung auf die Entfernungspauschale rechnen. Der Senat zieht ausdrücklich die Parallele zu Rettungsfahrzeugen auf dem Gelände einer Rettungswache (VI R 11/19).

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