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Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 322) — Reparaturklausel § 40a DesignG, § 15b UWG

Veröffentlicht: 2026-10-31 · Ereignis: 2026-10-27 · gesetzgebung

# Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 322)

Kurzmeldung

Das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Oktober 2026 ist am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 322, Federführung BMJV). Es setzt die Design-Richtlinie (EU) 2024/2823 um, führt mit § 40a DesignG eine Reparaturklausel ein und enthält mit § 15b UWG eine befristete Übergangsregel zur Durchsetzung der neuen Greenwashing-Tatbestände (RL (EU) 2024/825) für Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Ausfertigung 22.10.2026; Verkündung 27.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundestag (Beschluss 24.09.2026, BT-Drs. 21/6215, 21/8158); Bundesrat (BR-Drs. 562/26); Federführung BMJV | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 322 | | Rechtsgrundlage | Art. 1 DesignG, Art. 2 MarkenG, Art. 3 PatKostG, Art. 4 DesignV; Art. 5/6 UWG (§ 15b); Umsetzung RL (EU) 2024/2823 und RL (EU) 2024/825 | | Wirkung | Grundsätzlich in Kraft am 09.12.2027 (Art. 7 Abs. 1); Art. 5 (§ 15b UWG) rückwirkend mit Wirkung vom 27.09.2026 (Art. 7 Abs. 2); Art. 6 (Streichung § 15b UWG) am 27.09.2028 (Art. 7 Abs. 3) |

Was das bedeutet

Designrecht (ab 09.12.2027): Der Designbegriff in § 1 DesignG umfasst künftig ausdrücklich auch Bewegung, Zustandsänderung und Animation; Erzeugnisse können auch nicht-physisch sein, ausdrücklich genannt sind u. a. grafische Benutzeroberflächen, Logos und Raumgestaltungen (Computerprogramme ausgenommen). Neu ist § 11a DesignG zur Wiedergabe des Designs (statisch, dynamisch oder animiert).

Reparaturklausel: Nach § 40a DesignG besteht kein Designschutz für sichtbare Ersatzteile eines komplexen Erzeugnisses, die ausschließlich zur Reparatur verwendet werden, um das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen. Hersteller/Verkäufer solcher Teile können sich darauf nur berufen, wenn sie Verbraucher klar über den gewerblichen Ursprung und die Herstelleridentität informieren. Für eingetragene Designs, die vor dem 02.12.2020 angemeldet wurden, gilt § 40a erst ab dem 09.12.2032 (§ 73 Abs. 2 DesignG n. F.).

UWG: Für vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren sind Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG wegen der neuen EmpCo-Tatbestände (u. a. § 5 Abs. 2 Nr. 1 zu ökologischen/sozialen Merkmalen und Zirkularitätsaspekten, § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 5b Abs. 3a, Anhang Nr. 2a, 4a–4c, 10a, 23d) nur nach Treu und Glauben und unter Verhältnismäßigkeitsabwägung durchzusetzen — zu berücksichtigen sind Schwere des Verstoßes, Beseitigungsanstrengungen, Kosten und Umweltbelastungen der Beseitigung. Die Regel gilt bis 26.09.2028.

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