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Frist 31.12.2026 – noch 60 Tage bis zum Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes (§ 26 De-Mail-G, BGBl. 2026 I Nr. 199)

Veröffentlicht: 2026-11-01 · Ereignis: 2026-12-31 · frist

# Frist 31.12.2026 – noch 60 Tage bis zum Außerkrafttreten des De-Mail-Gesetzes (§ 26 De-Mail-G)

Kurzmeldung

Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 tritt nach dem neuen § 26 De-Mail-G mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) eingefügt. Damit endet zum Jahreswechsel der gesetzliche Rahmen für De-Mail-Dienste. Dies ist die 60-Tage-Erinnerung.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-12-31 (Außerkrafttreten mit Ablauf des Tages) | | Gericht/Institution | Bundesgesetzgeber (Bürokratierückbau im Geschäftsbereich des BMI) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 199 (Gesetz vom 03.07.2026, Art. 4 Nr. 2) | | Rechtsgrundlage | § 26 De-Mail-G („Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“) | | Restlaufzeit | 60 Tage (Stand 01.11.2026) | | Wirkung | De-Mail-Gesetz gilt ab 01.01.2027 nicht mehr |

Was das bedeutet

Unternehmen, Kanzleien und Behörden, die De-Mail noch für Zustellungen oder als Kommunikationskanal nutzen oder in Formularen, Websites und Prozessen darauf verweisen, sollten bis zum Jahresende auf andere Kanäle umstellen und Verweise bereinigen. Welche Ersatzwege im konkreten Verfahren zulässig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht; das verlinkte Topic fasst die übrigen Änderungen des Bürokratierückbaugesetzes und deren Zeitplan zusammen. Diese Meldung gibt nur Datum und Rechtsgrundlage aus dem Gesetzestext wieder.

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