BGH 1 StR 305/26 — Cum-ex "Sheridan-Fonds": Verurteilung eines Fondsmanagers rechtskräftig
# BGH 1 StR 305/26 — Cum-ex "Sheridan-Fonds": Verurteilung eines Fondsmanagers rechtskräftig
Kurzmeldung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. August 2026 (1 StR 305/26) die Revision eines Geschäftsführers mehrerer Fondsgesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe verworfen. Bekannt gemacht wurde die Entscheidung am 2. November 2026 (Pressemitteilung Nr. 210/2026). Damit ist die Verurteilung durch das Landgericht Bonn wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-ex-Geschäften rechtskräftig.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Beschluss 2026-08-18; Pressemitteilung 2026-11-02 | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat | | Aktenzeichen | 1 StR 305/26 (Vorinstanz: LG Bonn, Urteil vom 03.11.2025 – 64 KLs - 213 Js 14/22 - 1/23) | | Rechtsgrundlage | In der Pressemitteilung nicht genannt | | Strafe | Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (Steuerhinterziehung und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen) | | Einziehung | Wert von Taterträgen in Höhe von 1.533.986,76 Euro | | Wirkung | Revision verworfen, Verfahren rechtskräftig abgeschlossen |
Was das bedeutet
Nach der Pressemitteilung wurden über Sheridan-Teilfonds, ausländische Fondsgesellschaften und US-Pensionsfonds im Jahr 2011 Cum-ex-Geschäfte rund um Dividendenstichtage deutscher Aktien durchgeführt. Beim Bundeszentralamt für Steuern wurde die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt mehr als 460 Millionen Euro beantragt, gestützt auf unrichtige Steuerbescheinigungen und Doppelbesteuerungsabkommen. Erstattet wurde nach der Pressemitteilung nur ein Betrag knapp unter einer Million Euro, die übrigen Erstattungen wurden abgelehnt. Die Revision (Sachrüge und eine Verfahrensrüge) hatte keinen Erfolg; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Für Beteiligte an Cum-ex-Strukturen unterstreicht die Entscheidung, dass auch Fondsverantwortliche strafrechtlich einstehen müssen und Taterträge eingezogen werden. Die Pressemitteilung enthält keine weitergehende rechtliche Würdigung.
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 210/2026 vom 02.11.2026 (Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 305/26): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026210.html
Stand
- News-Publikation: 2026-11-03
- Ereignis-Datum: 2026-11-02
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0