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BAG 2 AZR 196/22 — Kündigung wegen Kirchenaustritts unwirksam: unzulässige Benachteiligung wegen der Religion (§§ 3, 7, 9 AGG)

Veröffentlicht: 2026-11-06 · Ereignis: 2026-11-05 · rechtsprechung

# BAG 2 AZR 196/22 — Kündigung wegen Kirchenaustritts unwirksam: unzulässige Benachteiligung wegen der Religion (§§ 3, 7, 9 AGG)

Kurzmeldung

Das Bundesarbeitsgericht (Zweiter Senat) hat am 5. November 2026 im Verfahren 2 AZR 196/22 entschieden, dass die Kündigung einer Sozialpädagogin in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Vereins wegen ihres Kirchenaustritts unwirksam war. Die Revision des Vereins blieb erfolglos. Das BAG sieht in der Kündigung eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, die nicht nach § 9 AGG gerechtfertigt ist. Zuvor hatte der EuGH mit Urteil vom 17. März 2026 (C-258/24) auf Vorlage des Senats vom 1. Februar 2024 Fragen zur Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie 2000/78/EG beantwortet.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-11-05 | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat (Pressemitteilung Nr. 38/26) | | Aktenzeichen | 2 AZR 196/22 (Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 1. März 2022 – 8 Sa 1092/20; Vorlagebeschluss 2 AZR 196/22 (A) vom 1. Februar 2024; EuGH C-258/24 vom 17. März 2026) | | Rechtsgrundlage | § 626 Abs. 2 BGB; §§ 1, 3 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 AGG; Richtlinie 2000/78/EG | | Wirkung | Kündigungen (außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019) unwirksam; Annahmeverzugsvergütung Juni 2019 bis Mai 2020 und Entschädigung von 2.314,22 Euro (ein Bruttomonatsentgelt) bestätigt |

Was das bedeutet

Nach der Pressemitteilung ist ein bloßer, gegenüber der staatlichen Stelle erklärter und nicht publik gemachter Kirchenaustritt kein ausreichender Kündigungsgrund, wenn der kirchliche Arbeitgeber mit denselben Aufgaben auch Beschäftigte ohne Kirchenzugehörigkeit betraut. Die Kirchenmitgliedschaft war hier keine wesentliche berufliche Anforderung nach § 9 Abs. 1 AGG; ein Loyalitätsverstoß nach § 9 Abs. 2 AGG folge aus dem Austritt allein nicht. Zusätzlich scheiterte die fristlose Kündigung an der versäumten zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Für kirchliche Arbeitgeber und Beschäftigte in vergleichbaren Positionen ist der Maßstab damit auf die tatsächliche Wesentlichkeit der Anforderung für die konkrete Tätigkeit ausgerichtet. Die Entscheidungsgründe im Volltext lagen zum Zeitpunkt dieser Meldung noch nicht vor; die Einordnung beruht auf der Pressemitteilung. In einem weiteren am selben Tag verhandelten Verfahren (2 AZR 34/25, Chorleiter) schlossen die Parteien einen Vergleich.

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