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BFH II R 34/23 — Erbschaftsteuer-Verschonung: Gesellschafter-Geschäftsführer und Teilzeitkräfte zählen nach Köpfen als Beschäftigte (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F.)

Veröffentlicht: 2026-11-07 · Ereignis: 2026-11-05 · rechtsprechung

# BFH II R 34/23 — Erbschaftsteuer-Verschonung: Gesellschafter-Geschäftsführer und Teilzeitkräfte zählen nach Köpfen als Beschäftigte (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F.)

Kurzmeldung

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 34/23, Pressemitteilung Nr. 062/26 vom 5. November 2026) entschieden: Ein bis zu seinem Tod bei einer GmbH angestellter, in Vollzeit tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. mitzuzählen. Auch Teilzeitbeschäftigte zählen nach Köpfen – nicht anteilig. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein vererbter Betrieb von der Lohnsummenprüfung bei der Verschonung von Betriebsvermögen ausgenommen ist.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Urteil 17.06.2026; Pressemitteilung 062/26 vom 05.11.2026 | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat | | Aktenzeichen | II R 34/23 | | Rechtsgrundlage | § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (ErbStG a.F.) | | Sachverhalt | Erblasser war angestellter Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH mit weiteren 18 Vollzeitkräften und 2 Reinigungskräften in Teilzeit; Finanzamt: 21 Beschäftigte, damit Schwelle „nicht mehr als 20 Beschäftigte“ überschritten | | Wirkung | Beschäftigtenbegriff betriebsbezogen; Zählung nach Köpfen; laut BFH auch für die aktuelle Rechtslage von Bedeutung |

Was das bedeutet

Nach dem damaligen Recht war die Lohnsummenregelung (400 % in fünf Jahren) nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hatte. Der BFH legt den Begriff „Beschäftigte“ betriebsbezogen aus: Mitzuzählen ist, wer im Feststellungszeitpunkt – losgelöst von der Person – über einen zu erhaltenden Arbeitsplatz im Betrieb verfügt. Das Beschäftigungsverhältnis des Erblassers endete erst mit seinem Tod, er zählt daher mit. Die Kopfzählung soll sicherstellen, dass der bezweckte Arbeitsplatzerhalt bei Voll- und Teilzeitkräften gleichermaßen wirkt, und dient der Verwaltungsvereinfachung. Unternehmerfamilien und Berater sollten bei der Prüfung der Beschäftigtenschwellen auch nach geltendem § 13a ErbStG den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer und alle Teilzeitkräfte pro Kopf berücksichtigen; der BFH misst seinen Ausführungen ausdrücklich Bedeutung über den Streitfall hinaus bei.

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