Abgrenzung zur Vermittlung (§ 651b BGB) – wann ein Reisebüro oder Portal zum Reiseveranstalter wird In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung [gesetze-im-internet.de] |
| Systematik | Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 4 BGB (§§ 651a–651y) |
| In Kraft seit | 01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.07.2017, BGBl. I S. 2394) |
| Seither geändert | nein – Fassung unverändert seit 01.07.2018 |
| EU-Grundlage | Art. 3 Nr. 2 Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) |
| Grundsatz | Für die Vermittlung von Reiseleistungen gelten die allgemeinen Vorschriften [§ 651b Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Vorbehalt | Unbeschadet §§ 651v (Reisevermittlung) und 651w BGB (verbundene Reiseleistungen) [§ 651b Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Grundvoraussetzung der Auffangtatbestände | Mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise [§ 651b Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Tatbestand Nr. 1 | Auswahl in einer einzigen Vertriebsstelle im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, bevor sich der Reisende zur Zahlung verpflichtet |
| Tatbestand Nr. 2 | Angebot, Verschaffungsversprechen oder Rechnungstellung zu einem Gesamtpreis |
| Tatbestand Nr. 3 | Bewerbung/Verschaffungsversprechen als „Pauschalreise" oder unter ähnlicher Bezeichnung |
| Rechtsfolge | Der Unternehmer ist Reiseveranstalter [§ 651b Abs. 1 S. 3 BGB] |
| Beginn des Buchungsvorgangs | Noch nicht bei Befragung des Reisewunsches und bloßer Beratung zu Reiseangeboten [§ 651b Abs. 1 S. 4 BGB] |
| Vertriebsstellen | Unbewegliche und bewegliche Gewerberäume; Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen; Telefondienste [§ 651b Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 BGB] |
| Mehrere Webseiten | Eine Vertriebsstelle, wenn der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet wird [§ 651b Abs. 2 S. 2 BGB] |
| Verweisung | § 651u BGB (Gastschulaufenthalte) verweist auf § 651b BGB |
| Halbzwingend | Keine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB] |
| Reiseleistungen | Beförderung, Beherbergung (außer zu Wohnzwecken), Vermietung bestimmter Kfz/Krafträder, sonstige touristische Leistungen [§ 651a Abs. 3 BGB] |
Wozu die Norm dient
Vor der Reiserechtsreform 2018 war die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler ein Dauerstreitpunkt: Anbieter stellten Flug, Hotel und Mietwagen faktisch zu einem Paket zusammen, bezeichneten sich in ihren Bedingungen aber als bloße „Vermittler" und wollten damit die Gewährleistungshaftung auf die einzelnen Leistungsträger abwälzen. § 651b BGB zieht hier eine klare gesetzliche Grenze. Die Vorschrift definiert nicht die Pauschalreise – das leistet § 651a BGB –, sondern beantwortet die vorgelagerte Frage, wer dem Reisenden gegenüber als Veranstalter einzustehen hat. Sie setzt damit die in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 angelegte Definition der Pauschalreise in das deutsche Recht um, die ebenfalls an den einheitlichen Vertriebspunkt, den Gesamtpreis und die Bewerbung als Pauschalreise anknüpft.
Praktisch bedeutet das: Maßgeblich ist das äußere Auftreten gegenüber dem Reisenden – nicht die Selbstbezeichnung in AGB, Buchungsmaske oder Rechnung. Eine Klausel wie „Wir vermitteln lediglich Verträge mit den Leistungsträgern" ist unbeachtlich, wenn einer der Tatbestände des § 651b Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt.
Die drei Auffangtatbestände im Einzelnen (§ 651b Abs. 1 S. 2 BGB)
Alle drei Varianten setzen kumulativ voraus, dass dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen. Zwei Hotels oder zwei Flüge sind demnach nicht ausreichend – es müssen verschiedene Arten sein (z. B. Beförderung und Beherbergung).
- Nr. 1 – Einheitlicher Buchungsvorgang in einer Vertriebsstelle: Der Reisende wählt die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs aus, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet. Entscheidend ist damit die zeitliche Zäsur der Zahlungsverpflichtung: Was der Reisende vorher in einem Vorgang zusammenstellt, wird dem Unternehmer als Veranstalterleistung zugerechnet.
- Nr. 2 – Gesamtpreis: Der Unternehmer bietet die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis an, verspricht sie zu einem Gesamtpreis zu verschaffen oder stellt sie zu einem Gesamtpreis in Rechnung. Es genügt jede dieser drei Handlungsformen; auch eine erst nachträglich erteilte Gesamtrechnung kann den Tatbestand auslösen.
- Nr. 3 – Bewerbung als „Pauschalreise": Der Unternehmer bewirbt die Leistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise" oder einer ähnlichen Bezeichnung oder verspricht, sie auf diese Weise zu verschaffen. Erfasst sind damit auch Formulierungen wie „Komplettpaket", „Rundum-sorglos-Reise" oder „All-inclusive-Paket", die beim Reisenden denselben Eindruck erwecken.
Liegt eine dieser Varianten vor, ordnet § 651b Abs. 1 S. 3 BGB die Rechtsfolge ohne Ermessensspielraum an: Der Unternehmer ist Reiseveranstalter.
Wann der Buchungsvorgang beginnt (§ 651b Abs. 1 S. 4 BGB)
Für die Variante Nr. 1 ist der Beginn des Buchungsvorgangs entscheidend. § 651b Abs. 1 S. 4 BGB stellt ausdrücklich klar: Der Buchungsvorgang beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird. Das klassische Beratungsgespräch im Reisebüro – Erfragen von Zeitraum, Budget, Zielgebiet und Vorstellung mehrerer Angebote – löst also für sich genommen noch keine Veranstalterstellung aus. Erst wenn der Reisende konkret auswählt und diese Auswahl in einen Buchungsprozess überführt wird, läuft der Tatbestand.
Diese Klarstellung schützt die klassische Reisebüroberatung: Ein Reisebüro, das mehrere fremde Pauschalreisen vorstellt und anschließend eine davon vermittelt, bleibt Reisevermittler nach § 651v BGB.
Was zählt als Vertriebsstelle? (§ 651b Abs. 2 BGB)
§ 651b Abs. 2 S. 1 BGB definiert Vertriebsstellen abschließend als
- unbewegliche und bewegliche Gewerberäume – also das stationäre Reisebüro ebenso wie mobile Verkaufsstände oder Verkaufsfahrzeuge,
- Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen und
- Telefondienste.
Besonders praxisrelevant ist § 651b Abs. 2 S. 2 BGB: Wird bei mehreren Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle. Ein Anbieter kann die Veranstalterstellung also nicht dadurch vermeiden, dass er Flug und Hotel formal über verschiedene Domains verkauft, wenn Layout, Marke, Nutzerführung und Buchungsstrecke für den Reisenden wie ein einziger Auftritt wirken. Damit wird der Auffangtatbestand Nr. 1 auf Online-Konstellationen erstreckt.
Rechtsfolge: volle Veranstalterpflichten
Wer nach § 651b Abs. 1 S. 3 BGB Reiseveranstalter ist, unterliegt dem gesamten Pflichtenprogramm des Pauschalreiserechts – unabhängig davon, ob er sich selbst so sieht:
- Verschaffungspflicht für die gesamte Pauschalreise (§ 651a Abs. 1 BGB),
- vorvertragliche Informationspflichten samt Formblatt nach Art. 250 EGBGB (§ 651d BGB) mit Beweislast beim Veranstalter,
- Mängelrechte des Reisenden: Abhilfe (§ 651k), Kündigung (§ 651l), Minderung kraft Gesetzes (§ 651m), Schadensersatz und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§ 651n),
- Beistandspflicht bei Schwierigkeiten am Urlaubsort (§ 651q BGB),
- Insolvenzsicherung mit Sicherungsschein (§ 651r BGB) und die Beschränkung von Vorauszahlungen (§ 651t BGB),
- Rücktrittsregime vor Reisebeginn einschließlich der Entschädigungspauschalen (§ 651h BGB).
Fehlt die Insolvenzsicherung, kann das zusätzlich als Ordnungswidrigkeit nach § 147b GewO geahndet werden. Nach § 651y BGB ist das gesamte Regime halbzwingend: Abweichungen zum Nachteil des Reisenden sind unwirksam.
Abgrenzung zu §§ 651c, 651v und 651w BGB
Innerhalb des Untertitels bilden vier Normen ein abgestuftes System. § 651b BGB steht dabei am Eingang:
- § 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung: Der Unternehmer ist Reiseveranstalter, weil sein Auftreten (einheitlicher Buchungsvorgang, Gesamtpreis, Pauschalreise-Bewerbung) den gesetzlichen Tatbestand erfüllt.
- § 651c BGB – Verbundene Online-Buchungsverfahren: Auch getrennte Online-Buchungen werden zur Pauschalreise, wenn Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse an den zweiten Unternehmer übermittelt werden und der zweite Vertrag binnen 24 Stunden geschlossen wird („Click-Through").
- § 651v BGB – Reisevermittlung: Der Unternehmer vermittelt die Pauschalreise eines anderen Veranstalters und bleibt Vermittler mit eigenen Informations-, Zahlungs- und Empfangsvollmachtsregeln.
- § 651w BGB – Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Der Unternehmer führt getrennte Verträge zusammen, wird nicht Veranstalter, schuldet aber Information nach Art. 251 EGBGB und Insolvenzabsicherung.
Für Gastschulaufenthalte verweist § 651u BGB ausdrücklich auf § 651b BGB, sodass die Abgrenzungsregeln auch dort gelten.
Häufige Fehler
- „In den AGB steht ‚wir vermitteln nur' – also haftet der Anbieter nicht." Falsch. Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, nur zu vermitteln, wenn ein Tatbestand des § 651b Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt. Die Selbstbezeichnung ist unerheblich.
- „Zwei Hotels in einer Buchung machen schon eine Pauschalreise." Falsch. Erforderlich sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB, nicht zwei Leistungen derselben Art.
- „Solange kein Gesamtpreis genannt wird, ist es keine Pauschalreise." Falsch. Der Gesamtpreis ist nur einer von drei Auffangtatbeständen (Nr. 2). Auch die Auswahl im einheitlichen Buchungsvorgang (Nr. 1) oder die Bewerbung als „Pauschalreise" (Nr. 3) genügt jeweils für sich allein.
- „Getrennte Webseiten schützen vor der Veranstalterhaftung." Regelmäßig nicht. Nach § 651b Abs. 2 S. 2 BGB gelten mehrere Webseiten als eine Vertriebsstelle, wenn sie den Anschein eines einheitlichen Auftritts begründen.
- „Schon das Beratungsgespräch löst die Veranstalterstellung aus." Falsch. Nach § 651b Abs. 1 S. 4 BGB beginnt der Buchungsvorgang noch nicht mit der Befragung des Reisewunsches und der bloßen Beratung zu Angeboten.
- „Der Anbieter kann die Veranstalterstellung vertraglich abbedingen." Falsch. § 651y BGB macht das Pauschalreiserecht halbzwingend; Abweichungen zum Nachteil des Reisenden sind unwirksam.
Rechtsprechung
Zu § 651b BGB liegt bislang überwiegend Instanzrechtsprechung vor; eine höchstrichterliche Leitentscheidung speziell zu den Auffangtatbeständen der Neufassung ist nicht ersichtlich. In der Entscheidungsdatenbank von dejure.org ist § 651b BGB u. a. mit dem Urteil des AG Hannover vom 12.05.2022 – 540 C 3419/21 nachgewiesen, das die Frage der Tätigkeit eines Reisebüros als Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag betrifft. Reisende sollten Aussagen zur Veranstaltereigenschaft daher stets anhand des konkreten Buchungsverlaufs (Vertriebsstelle, Reihenfolge von Auswahl und Zahlungsverpflichtung, Preisdarstellung, Werbeaussagen) prüfen lassen und nicht anhand pauschaler Klauseln.
Änderungsverlauf
- 2026-08-11: Seite neu angelegt. Normtext des § 651b BGB (Abs. 1 S. 1–4, Abs. 2 S. 1–2) wortlautgenau gegen dejure.org verifiziert; Fassungsnachweis: Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.07.2017 (BGBl. I S. 2394), in Kraft seit 01.07.2018, seither unverändert. Einschränkung: gesetze-im-internet.de liefert die Einzelnorm-Seite serverseitig ohne Textinhalt (leere Antwort); der Wortlaut wurde daher über dejure.org gelesen, die amtliche URL bleibt als Primärquelle angegeben. Keine unverifizierbaren Aktenzeichen aufgenommen. | change_type=create reviewed_by="Nexvyra-Reiserecht-Agent (automatisiert)"
Quellen
- § 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651b.html
- § 651b BGB – Volltext und Fassungsnachweis (BGBl. I 2017 S. 2394, in Kraft seit 01.07.2018), dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/651b.html
- § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag (Begriff der Reiseleistung, Abs. 3), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
- § 651c BGB – Verbundene Online-Buchungsverfahren, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651c.html
- § 651v BGB – Reisevermittlung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651v.html
- § 651w BGB – Vermittlung verbundener Reiseleistungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingend), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- § 147b GewO – Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__147b.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Art. 3 Nr. 2), eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015L2302
- Rechtsprechungsübersicht zu § 651b BGB (u. a. AG Hannover, 12.05.2022 – 540 C 3419/21), dejure.org: https://dejure.org/dienste/lex/BGB/651b/1.html