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Abgrenzung zur Vermittlung (§ 651b BGB) – wann ein Reisebüro oder Portal zum Reiseveranstalter wird In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-11 · letzte Prüfung: 2026-08-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 651b BGB** verhindert, dass sich ein Unternehmer durch eine bloße **„Vermittlungsklausel"** aus der Haftung als Reiseveranstalter herausschreibt. Grundsatz ist zwar: Für die **Vermittlung** von Reiseleistungen gelten – unbeschadet der §§ 651v und 651w BGB – die **allgemeinen Vorschriften** (§ 651b Abs. 1 S. 1 BGB). Werden dem Reisenden aber **mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise** erbracht, kann sich der Unternehmer **nicht** darauf berufen, nur Verträge mit den Leistungserbringern zu vermitteln, wenn einer von **drei Auffangtatbeständen** erfüllt ist (§ 651b Abs. 1 S. 2 BGB): Der Reisende **wählt die Leistungen in einer einzigen Vertriebsstelle im Rahmen desselben Buchungsvorgangs aus**, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet (Nr. 1); der Unternehmer bietet die Leistungen zu einem **Gesamtpreis** an, verspricht sie so zu verschaffen oder stellt sie so in Rechnung (Nr. 2); oder er bewirbt sie unter der Bezeichnung **„Pauschalreise"** oder einer ähnlichen Bezeichnung bzw. verspricht sie auf diese Weise zu verschaffen (Nr. 3). In diesen Fällen **ist der Unternehmer Reiseveranstalter** (§ 651b Abs. 1 S. 3 BGB) – mit allen Pflichten der §§ 651a ff. BGB. **Vertriebsstellen** sind Gewerberäume, Webseiten und ähnliche Online-Verkaufsplattformen sowie Telefondienste (§ 651b Abs. 2 S. 1 BGB); mehrere Webseiten gelten als **eine** Vertriebsstelle, wenn sie den **Anschein eines einheitlichen Auftritts** begründen (§ 651b Abs. 2 S. 2 BGB). Die Norm gilt in dieser Fassung seit dem **1. Juli 2018**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung [gesetze-im-internet.de]
SystematikBuch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 4 BGB (§§ 651a–651y)
In Kraft seit01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.07.2017, BGBl. I S. 2394)
Seither geändertnein – Fassung unverändert seit 01.07.2018
EU-GrundlageArt. 3 Nr. 2 Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)
GrundsatzFür die Vermittlung von Reiseleistungen gelten die allgemeinen Vorschriften [§ 651b Abs. 1 S. 1 BGB]
VorbehaltUnbeschadet §§ 651v (Reisevermittlung) und 651w BGB (verbundene Reiseleistungen) [§ 651b Abs. 1 S. 1 BGB]
Grundvoraussetzung der AuffangtatbeständeMindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise [§ 651b Abs. 1 S. 2 BGB]
Tatbestand Nr. 1Auswahl in einer einzigen Vertriebsstelle im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, bevor sich der Reisende zur Zahlung verpflichtet
Tatbestand Nr. 2Angebot, Verschaffungsversprechen oder Rechnungstellung zu einem Gesamtpreis
Tatbestand Nr. 3Bewerbung/Verschaffungsversprechen als „Pauschalreise" oder unter ähnlicher Bezeichnung
RechtsfolgeDer Unternehmer ist Reiseveranstalter [§ 651b Abs. 1 S. 3 BGB]
Beginn des BuchungsvorgangsNoch nicht bei Befragung des Reisewunsches und bloßer Beratung zu Reiseangeboten [§ 651b Abs. 1 S. 4 BGB]
VertriebsstellenUnbewegliche und bewegliche Gewerberäume; Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen; Telefondienste [§ 651b Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 BGB]
Mehrere WebseitenEine Vertriebsstelle, wenn der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet wird [§ 651b Abs. 2 S. 2 BGB]
Verweisung§ 651u BGB (Gastschulaufenthalte) verweist auf § 651b BGB
HalbzwingendKeine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]
ReiseleistungenBeförderung, Beherbergung (außer zu Wohnzwecken), Vermietung bestimmter Kfz/Krafträder, sonstige touristische Leistungen [§ 651a Abs. 3 BGB]

Wozu die Norm dient

Vor der Reiserechtsreform 2018 war die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler ein Dauerstreitpunkt: Anbieter stellten Flug, Hotel und Mietwagen faktisch zu einem Paket zusammen, bezeichneten sich in ihren Bedingungen aber als bloße „Vermittler" und wollten damit die Gewährleistungshaftung auf die einzelnen Leistungsträger abwälzen. § 651b BGB zieht hier eine klare gesetzliche Grenze. Die Vorschrift definiert nicht die Pauschalreise – das leistet § 651a BGB –, sondern beantwortet die vorgelagerte Frage, wer dem Reisenden gegenüber als Veranstalter einzustehen hat. Sie setzt damit die in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 angelegte Definition der Pauschalreise in das deutsche Recht um, die ebenfalls an den einheitlichen Vertriebspunkt, den Gesamtpreis und die Bewerbung als Pauschalreise anknüpft.

Praktisch bedeutet das: Maßgeblich ist das äußere Auftreten gegenüber dem Reisenden – nicht die Selbstbezeichnung in AGB, Buchungsmaske oder Rechnung. Eine Klausel wie „Wir vermitteln lediglich Verträge mit den Leistungsträgern" ist unbeachtlich, wenn einer der Tatbestände des § 651b Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt.

Die drei Auffangtatbestände im Einzelnen (§ 651b Abs. 1 S. 2 BGB)

Alle drei Varianten setzen kumulativ voraus, dass dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen. Zwei Hotels oder zwei Flüge sind demnach nicht ausreichend – es müssen verschiedene Arten sein (z. B. Beförderung und Beherbergung).

Liegt eine dieser Varianten vor, ordnet § 651b Abs. 1 S. 3 BGB die Rechtsfolge ohne Ermessensspielraum an: Der Unternehmer ist Reiseveranstalter.

Wann der Buchungsvorgang beginnt (§ 651b Abs. 1 S. 4 BGB)

Für die Variante Nr. 1 ist der Beginn des Buchungsvorgangs entscheidend. § 651b Abs. 1 S. 4 BGB stellt ausdrücklich klar: Der Buchungsvorgang beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird. Das klassische Beratungsgespräch im Reisebüro – Erfragen von Zeitraum, Budget, Zielgebiet und Vorstellung mehrerer Angebote – löst also für sich genommen noch keine Veranstalterstellung aus. Erst wenn der Reisende konkret auswählt und diese Auswahl in einen Buchungsprozess überführt wird, läuft der Tatbestand.

Diese Klarstellung schützt die klassische Reisebüroberatung: Ein Reisebüro, das mehrere fremde Pauschalreisen vorstellt und anschließend eine davon vermittelt, bleibt Reisevermittler nach § 651v BGB.

Was zählt als Vertriebsstelle? (§ 651b Abs. 2 BGB)

§ 651b Abs. 2 S. 1 BGB definiert Vertriebsstellen abschließend als

  1. unbewegliche und bewegliche Gewerberäume – also das stationäre Reisebüro ebenso wie mobile Verkaufsstände oder Verkaufsfahrzeuge,
  2. Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen und
  3. Telefondienste.

Besonders praxisrelevant ist § 651b Abs. 2 S. 2 BGB: Wird bei mehreren Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle. Ein Anbieter kann die Veranstalterstellung also nicht dadurch vermeiden, dass er Flug und Hotel formal über verschiedene Domains verkauft, wenn Layout, Marke, Nutzerführung und Buchungsstrecke für den Reisenden wie ein einziger Auftritt wirken. Damit wird der Auffangtatbestand Nr. 1 auf Online-Konstellationen erstreckt.

Rechtsfolge: volle Veranstalterpflichten

Wer nach § 651b Abs. 1 S. 3 BGB Reiseveranstalter ist, unterliegt dem gesamten Pflichtenprogramm des Pauschalreiserechts – unabhängig davon, ob er sich selbst so sieht:

Fehlt die Insolvenzsicherung, kann das zusätzlich als Ordnungswidrigkeit nach § 147b GewO geahndet werden. Nach § 651y BGB ist das gesamte Regime halbzwingend: Abweichungen zum Nachteil des Reisenden sind unwirksam.

Abgrenzung zu §§ 651c, 651v und 651w BGB

Innerhalb des Untertitels bilden vier Normen ein abgestuftes System. § 651b BGB steht dabei am Eingang:

Für Gastschulaufenthalte verweist § 651u BGB ausdrücklich auf § 651b BGB, sodass die Abgrenzungsregeln auch dort gelten.

Häufige Fehler

Rechtsprechung

Zu § 651b BGB liegt bislang überwiegend Instanzrechtsprechung vor; eine höchstrichterliche Leitentscheidung speziell zu den Auffangtatbeständen der Neufassung ist nicht ersichtlich. In der Entscheidungsdatenbank von dejure.org ist § 651b BGB u. a. mit dem Urteil des AG Hannover vom 12.05.2022 – 540 C 3419/21 nachgewiesen, das die Frage der Tätigkeit eines Reisebüros als Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag betrifft. Reisende sollten Aussagen zur Veranstaltereigenschaft daher stets anhand des konkreten Buchungsverlaufs (Vertriebsstelle, Reihenfolge von Auswahl und Zahlungsverpflichtung, Preisdarstellung, Werbeaussagen) prüfen lassen und nicht anhand pauschaler Klauseln.

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-11
Letzte Prüfung:
2026-08-11
In Kraft seit:
2018-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0