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Adoption und Erbrecht (§§ 1754–1756, 1764, 1770, 1772 BGB) – Volladoption, Volljährigenadoption, Pflichtteil, Steuerklasse In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ob ein Adoptivkind erbt – und **von wem** –, hängt entscheidend davon ab, ob ein **Minderjähriger** oder ein **Volljähriger** angenommen wurde. Bei der **Minderjährigenadoption** ("Volladoption") erlangt das Kind nach **§ 1754 BGB** die volle rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden; zugleich **erlöschen** nach **§ 1755 Abs. 1 BGB** das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten und alle daraus folgenden Rechte. Das Kind ist damit **gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach den Adoptiveltern** (§ 1924 BGB) und deren Verwandten – und verliert **Erbrecht und Pflichtteil gegenüber seinen leiblichen Eltern** vollständig. Bei der **Volljährigenadoption** gilt das Gegenteil: Nach **§ 1770 Abs. 1 BGB** erstrecken sich die Wirkungen **nicht auf die Verwandten des Annehmenden**, und nach **§ 1770 Abs. 2 BGB** bleiben die Rechte zu den **leiblichen Verwandten unberührt**. Der angenommene Volljährige erbt also **von beiden Seiten** – vom Annehmenden **und** von seinen leiblichen Eltern – ist aber **kein Erbe der Eltern oder Geschwister des Annehmenden**. Zwei Sonderfälle durchbrechen dieses Schema: die **Verwandtenadoption** nach **§ 1756 BGB** (Erlöschen nur gegenüber den leiblichen Eltern, nicht gegenüber den übrigen Verwandten – mit der erbrechtlichen Sonderregel des **§ 1925 Abs. 4 BGB**) und die **Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung** nach **§ 1772 BGB**. Steuerlich ist wichtig: **§ 15 Abs. 1a ErbStG** gewährt die **Steuerklasse I auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist** – ein weggegebenes Kind, dem die leiblichen Eltern testamentarisch etwas zuwenden, behält also den **Freibetrag von 400.000 €** (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), obwohl es zivilrechtlich nicht mehr verwandt ist.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Zivilrecht§§ 1754–1756, 1764, 1767, 1770, 1772 BGB [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Steuerrecht§ 15 Abs. 1, Abs. 1a ErbStG, § 16 Abs. 1 ErbStG
Minderjährigenadoption – WirkungKind erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden bzw. eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 Abs. 1, 2 BGB)
Minderjährigenadoption – ErlöschenVerwandtschaft zu den bisherigen Verwandten erlischt mit allen Rechten und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Erbrecht nach Adoptivelternvolles gesetzliches Erbrecht erster Ordnung und Pflichtteilsrecht, auch gegenüber den Verwandten des Annehmenden
Erbrecht nach leiblichen Elternbei Volladoption vollständig erloschen – kein gesetzliches Erbrecht, kein Pflichtteil
StiefkindadoptionErlöschen tritt nur im Verhältnis zum anderen Elternteil und dessen Verwandten ein (§ 1755 Abs. 2 BGB)
Nichtehelicher PartnerStiefkindadoption in verfestigter Lebensgemeinschaft entsprechend anwendbar (§ 1766a BGB; i. d. R. ab 4 Jahren Zusammenleben oder gemeinsamem Kind)
Verwandtenadoptionbei Annehmenden im 2. oder 3. Grad verwandt/verschwägert erlischt nur das Verhältnis zu den Eltern des Kindes (§ 1756 Abs. 1 BGB)
Erbrechtliche Sonderregelin den Fällen des § 1756 BGB sind angenommenes Kind und Abkömmlinge der leiblichen Eltern zueinander nicht Erben zweiter Ordnung (§ 1925 Abs. 4 BGB)
Volljährigenadoption – Zulässigkeitnur wenn sittlich gerechtfertigt, insbesondere bei bereits entstandenem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 1767 Abs. 1 BGB)
Volljährigenadoption – ReichweiteWirkungen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Volljährigenadoption – leibliche FamilieRechte und Pflichten zu den leiblichen Verwandten bleiben unberührt (§ 1770 Abs. 2 BGB) → doppeltes Erbrecht
Volljährigenadoption – UnterhaltAnnehmender haftet vorrangig vor den leiblichen Verwandten (§ 1770 Abs. 3 BGB)
Volladoptionswirkung für Volljährigeauf Antrag beider durch Familiengericht, nur in den Fällen des § 1772 Abs. 1 lit. a–d BGB
Aufhebung der Annahmewirkt nur für die Zukunft; Adoptivverwandtschaft erlischt, leibliche Verwandtschaft lebt wieder auf (§ 1764 Abs. 1–3 BGB)
SteuerklasseSteuerklasse I Nr. 2 ("Kinder"); gilt auch bei zivilrechtlich erloschener Verwandtschaft (§ 15 Abs. 1a ErbStG)
Freibetrag 2026400.000 € für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) – Adoptivkind wie leibliches Kind

Der Grundsatz: Adoption begründet Verwandtschaft – und kappt die alte

Das deutsche Erbrecht knüpft die gesetzliche Erbfolge an die Verwandtschaft (§§ 1924 ff. BGB). Die Adoption wirkt deshalb erbrechtlich nicht dadurch, dass sie ein Erbrecht "verleiht", sondern dadurch, dass sie die Verwandtschaftsverhältnisse selbst umbaut. Wer nach der Adoption mit wem verwandt ist, entscheidet über Erbquote, Pflichtteil und Steuerklasse.

Nach § 1754 Abs. 1 BGB erlangt das Kind, wenn ein Ehepaar es annimmt oder ein Ehegatte das Kind des anderen annimmt, die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. In allen anderen Fällen – also bei der Annahme durch eine Einzelperson – erlangt es nach § 1754 Abs. 2 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Diese Stellung ist vollwertig: Das Adoptivkind ist gesetzlicher Erbe erster Ordnung (§ 1924 BGB), es ist pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1 BGB), es ist Abkömmling im Sinne aller erbrechtlichen Vorschriften – auch gegenüber den Großeltern und übrigen Verwandten des Annehmenden. Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen "leiblichem" und "angenommenem" Kind.

Die Kehrseite steht in § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB: Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Erbrechtlich bedeutet das den vollständigen Schnitt: Das adoptierte Kind ist nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern und hat dort keinen Pflichtteil. Es erbt auch nicht mehr von leiblichen Großeltern oder Geschwistern, und umgekehrt beerben die leiblichen Eltern das Kind nicht mehr.

Wichtig: Das Erlöschen betrifft nur die Rechte aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Bereits bis zur Annahme entstandene Ansprüche des Kindes – namentlich auf Renten, Waisengeld und andere wiederkehrende Leistungen – bleiben nach § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen; ausgenommen sind Unterhaltsansprüche. Und selbstverständlich kann ein leiblicher Elternteil dem weggegebenen Kind jederzeit testamentarisch etwas zuwenden – die Adoption nimmt ihm nur die gesetzliche Erbenstellung, nicht die Fähigkeit, bedacht zu werden.

Stiefkindadoption: nur eine Seite fällt weg (§ 1755 Abs. 2, § 1766a BGB)

Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, wäre der volle Schnitt sinnwidrig – schließlich soll die Bindung zum leiblichen Elternteil, mit dem der Annehmende verheiratet ist, gerade erhalten bleiben. § 1755 Abs. 2 BGB ordnet deshalb an, dass das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten eintritt.

Erbrechtliche Folge: Das Stiefkind hat nach der Adoption volles Erbrecht gegenüber dem annehmenden Stiefelternteil und gegenüber dem leiblichen Elternteil, mit dem dieser verheiratet ist – aber kein Erbrecht mehr gegenüber dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Familie.

Seit der Neuregelung zum 31. März 2020 gilt dies über § 1766a BGB entsprechend für Paare, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Eine solche liegt nach § 1766a Abs. 2 BGB in der Regel vor, wenn die Partner seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 – 1 BvR 673/17, die den Ausschluss nichtehelicher Stiefkindfamilien für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat; die amtlichen Fußnoten zu §§ 1754, 1755 BGB verweisen bis heute auf diese Entscheidung und auf das Umsetzungsgesetz vom 19.03.2020.

Eine weitere Ausnahme enthält § 1756 Abs. 2 BGB: Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Das Kind behält dann sein Erbrecht gegenüber der Familie des verstorbenen Elternteils – etwa gegenüber den Großeltern.

Verwandtenadoption und § 1925 Abs. 4 BGB

Nehmen Verwandte oder Verschwägerte zweiten oder dritten Grades das Kind an – typischerweise Großeltern, Onkel/Tante oder Geschwister –, wäre der volle Schnitt ebenfalls unpassend, weil er innerhalb derselben Familie Verwandtschaftslinien zerschneiden würde. § 1756 Abs. 1 BGB beschränkt das Erlöschen deshalb auf das Verhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes; zu allen übrigen bisherigen Verwandten bleibt die Verwandtschaft bestehen.

Daraus entsteht eine erbrechtliche Doppelstellung, die das Gesetz eigens korrigiert: § 1925 Abs. 4 BGB bestimmt, dass in den Fällen des § 1756 BGB das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern (bzw. des anderen Elternteils) im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung sind. Ohne diese Vorschrift könnten etwa das von den Großeltern adoptierte Kind und seine leiblichen Geschwister sich wechselseitig zweimal – über zwei verschiedene Linien – beerben. § 1925 Abs. 4 BGB schneidet diese Doppelung auf der Ebene der zweiten Ordnung ab.

Volljährigenadoption: die "schwache" Adoption (§§ 1767, 1770 BGB)

Für die Annahme eines Volljährigen gilt ein grundlegend anderes Wirkungsmodell. Zulässig ist sie nach § 1767 Abs. 1 BGB nur, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist; das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Die Norm ist damit ausdrücklich auf eine gelebte familiäre Beziehung ausgerichtet. Fehlt es daran und dient die Annahme im Kern anderen – etwa rein wirtschaftlichen oder steuerlichen – Zwecken, fehlt die sittliche Rechtfertigung, und das Familiengericht spricht die Annahme nicht aus. Im Übrigen gelten nach § 1767 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit die §§ 1768 ff. BGB nichts anderes bestimmen.

Die entscheidenden Abweichungen stehen in § 1770 BGB:

Erbrechtliches Ergebnis: Der als Volljähriger Angenommene hat ein doppeltes gesetzliches Erbrecht – er beerbt sowohl den Annehmenden (als dessen Kind, erste Ordnung) als auch seine leiblichen Eltern. In beiden Richtungen ist er pflichtteilsberechtigt. Umgekehrt gilt dies auch spiegelbildlich: Stirbt der Angenommene kinderlos, kommen als Erben zweiter Ordnung sowohl der Annehmende als auch die leiblichen Eltern in Betracht. Nicht erfasst ist nur die weitere Verwandtschaft des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB).

Die Wirkungen erstrecken sich allerdings auf die Abkömmlinge des Angenommenen nur, soweit sie im Zeitpunkt der Annahme minderjährig waren bzw. nach den §§ 1754 ff. BGB einbezogen sind – bereits volljährige Kinder des Angenommenen werden von der Annahme in ihrer Rechtsstellung zum Annehmenden grundsätzlich nicht erfasst. Das ist bei der Nachlassplanung über zwei Generationen hinweg zu beachten.

Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung (§ 1772 BGB)

In eng begrenzten Fällen kann das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Volljährigenannahme nach den Vorschriften über die Minderjährigenannahme richten (§§ 1754 bis 1756 BGB). Voraussetzung ist nach § 1772 Abs. 1 BGB einer der folgenden Fälle:

Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen (§ 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wird sie getroffen, tritt die volle Kappung nach § 1755 BGB ein: Das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern erlischt. Der Unterschied zur einfachen Volljährigenadoption ist erbrechtlich also erheblich – wer eine Volljährigenadoption plant, muss wissen, ob ein Antrag nach § 1772 BGB gestellt wurde oder nicht.

Praktisch bedeutsam ist lit. d: Wird der Antrag noch vor dem 18. Geburtstag eingereicht, die Annahme aber erst danach ausgesprochen, kann die Volladoptionswirkung erhalten bleiben.

Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 1764 BGB)

Wird das Annahmeverhältnis aufgehoben, wirkt dies nach § 1764 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die Zukunft. Mit der Aufhebung erlischt die durch die Annahme begründete Verwandtschaft des Kindes und seiner Abkömmlinge (§ 1764 Abs. 2 BGB), und gleichzeitig lebt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten – mit Ausnahme der elterlichen Sorge – wieder auf (§ 1764 Abs. 3 BGB). Erbrechtlich kehrt die Lage damit in die Ausgangslage zurück: gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil gegenüber der leiblichen Familie bestehen wieder, gegenüber der Adoptivfamilie nicht mehr.

Eine Besonderheit für Erbfälle enthält § 1764 Abs. 1 Satz 2 BGB: Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies dieselbe Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre – die Aufhebung schlägt also auf den bereits eingetretenen Erbfall durch.

Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und wird es nur im Verhältnis zu einem Ehegatten aufgehoben, treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die leibliche Verwandtschaft lebt dann nicht wieder auf (§ 1764 Abs. 5 BGB).

Erbschaftsteuer: Steuerklasse I trotz erloschener Verwandtschaft (§ 15 Abs. 1a ErbStG)

Steuerlich ist das Adoptivkind dem leiblichen Kind gleichgestellt. Es fällt unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG ("die Kinder und Stiefkinder") und erhält damit den Freibetrag von 400.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; seine eigenen Kinder fallen unter Steuerklasse I Nr. 3 mit 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Zum Vergleich: Ehegatten und Lebenspartner 500.000 €, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 €, Steuerklasse II und III jeweils 20.000 €.

Der praktisch wichtigste – und am häufigsten übersehene – Punkt steht in § 15 Abs. 1a ErbStG:

> Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.

Das heißt: Wendet ein leiblicher Elternteil seinem zur Adoption freigegebenen Kind testamentarisch etwas zu, bleibt es steuerlich in Steuerklasse I und behält den Freibetrag von 400.000 € – obwohl zivilrechtlich (§ 1755 Abs. 1 BGB) keine Verwandtschaft mehr besteht und kein gesetzliches Erbrecht mehr existiert. Zivilrechtliche und steuerrechtliche Bewertung fallen hier bewusst auseinander. Dasselbe gilt spiegelbildlich für Zuwendungen leiblicher Großeltern (Steuerklasse I Nr. 3) und für die Steuerklasse II Nr. 1 bis 3 (Eltern/Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten/Neffen).

Bei der Volljährigenadoption ergibt sich die Begünstigung ohnehin doppelt: Der Angenommene ist zivilrechtlich Kind des Annehmenden (Steuerklasse I, 400.000 €) und bleibt Kind seiner leiblichen Eltern (§ 1770 Abs. 2 BGB, ebenfalls Steuerklasse I, 400.000 €). Nicht begünstigt ist dagegen der Erwerb von den Verwandten des Annehmenden: Weil § 1770 Abs. 1 BGB dort schon keine Verwandtschaft entstehen lässt, greift auch § 15 Abs. 1a ErbStG nicht – eine Zuwendung der Mutter des Annehmenden an den Angenommenen fällt in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag.

Altadoptionen vor dem 1. Januar 1977

Das heutige Volladoptionsmodell der §§ 1754 ff. BGB gilt erst seit dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 zum 1. Januar 1977. Adoptionen, die davor ausgesprochen wurden, folgten dem älteren Modell der "schwachen" Adoption: Die Verwandtschaft zur leiblichen Familie erlosch nicht, sodass Erbrecht und Pflichtteil dort grundsätzlich fortbestanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Altadoption in eine Volladoption übergeleitet wurde, richtet sich nach den Übergangsvorschriften des Adoptionsgesetzes 1976.

Bei Erbfällen, in denen eine vor 1977 ausgesprochene Adoption eine Rolle spielt, ist die Rechtslage deshalb im Einzelfall anhand der Übergangsvorschriften und der Adoptionsurkunde zu prüfen. Von der pauschalen Annahme, die heutigen §§ 1754, 1755 BGB seien anwendbar, sollte abgesehen werden. Dieser Abschnitt ist bewusst allgemein gehalten und für eine Einzelfallprüfung nicht ausreichend.

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Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
1977-01-01
Status:
In Kraft
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