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Anfechtung von Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1954–1957 BGB) – Frist, Form, Irrtum über Überschuldung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine Erbschaft angenommen hat – ausdrücklich, durch schlüssiges Verhalten oder einfach durch **Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist** (§ 1943 BGB) –, kann sie nicht mehr ausschlagen. Er kann aber die **Annahme anfechten**, wenn ein Anfechtungsgrund nach den allgemeinen Regeln (§§ 119, 123 BGB) vorliegt. Auch die **Versäumung der Ausschlagungsfrist** ist anfechtbar (§ 1956 BGB), ebenso umgekehrt eine **Ausschlagung**. Die Anfechtung muss **binnen sechs Wochen** ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 1954 Abs. 1, 2 BGB), bei Auslandsbezug binnen **sechs Monaten** (§ 1954 Abs. 3 BGB), und zwar **gegenüber dem Nachlassgericht** in der Form des § 1945 BGB – zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder notariell beglaubigt (§ 1955 BGB). Nach **30 Jahren** ist jede Anfechtung ausgeschlossen (§ 1954 Abs. 4 BGB). Wichtigste Folge: Die **Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung**, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme (§ 1957 Abs. 1 BGB). Praktisch häufigster Grund ist der **Irrtum über die Überschuldung** des Nachlasses – er berechtigt zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB, wenn er auf einer falschen Vorstellung über die **Zusammensetzung** des Nachlasses beruht (BGH, 08.02.1989 – IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359), nicht aber bei bloßer Fehlbewertung bekannter Posten.

Kernfakten

PunktWert
Annahme durch Fristablaufmit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB) [gesetze-im-internet.de]
Ausschlagungsfristsechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund; sechs Monate bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland (§ 1944 BGB)
Anfechtbar sindAnnahme, Ausschlagung (§ 1954 Abs. 1 BGB) und Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB)
AnfechtungsgründeInhalts- oder Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Täuschung, Drohung (§§ 119, 123 BGB)
Anfechtungsfristsechs Wochen (§ 1954 Abs. 1 BGB)
FristbeginnKenntnis des Anfechtungsgrundes; bei Drohung Ende der Zwangslage (§ 1954 Abs. 2 BGB)
Frist bei Auslandsbezugsechs Monate (§ 1954 Abs. 3 BGB)
Ausschlussfrist30 Jahre seit Annahme oder Ausschlagung (§ 1954 Abs. 4 BGB)
Adressat und FormErklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§§ 1955, 1945 BGB)
WirkungAnfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, Anfechtung der Ausschlagung als Annahme (§ 1957 Abs. 1 BGB)
Irrtum über den BerufungsgrundAnnahme gilt kraft Gesetzes als nicht erfolgt – keine Anfechtung nötig (§ 1949 Abs. 1 BGB)
Irrtum über ÜberschuldungEigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB, wenn er die Zusammensetzung des Nachlasses betrifft (BGH, 08.02.1989 – IVa ZR 98/87)
Irrtum über den Nächstberufenenkein Anfechtungsgrund bei „lenkender“ Ausschlagung (BGH, 22.03.2023 – IV ZB 12/22)
Anfechtung der Anfechtungmöglich, Frist aber nach § 121 BGB, nicht § 1954 BGB (BGH, 10.06.2015 – IV ZB 39/14)
Pflichtteilsberechtigter nach § 2306 BGBSonderanfechtung der Ausschlagung bei unbekanntem Wegfall der Beschränkung (§ 2308 BGB)

Wann wird eine Erbschaft „angenommen“?

Das deutsche Recht kennt den Von-selbst-Erwerb: Die Erbschaft geht mit dem Tod auf den Erben über; er muss nichts tun. Die Annahme beendet nur die Möglichkeit, noch auszuschlagen (§ 1943 BGB). Sie kann auf drei Wegen eintreten:

Annahme und Ausschlagung sind bedingungsfeindlich (§ 1947 BGB) und können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB).

Welche Gründe tragen eine Anfechtung?

Die §§ 1954 ff. BGB regeln nur Frist, Form und Wirkung. Die Anfechtungsgründe ergeben sich aus dem Allgemeinen Teil des BGB:

1. Irrtum über die Überschuldung (§ 119 Abs. 2 BGB). Der Nachlass ist rechtlich eine „Sache“ im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB; seine Überschuldung wird als verkehrswesentliche Eigenschaft anerkannt. Der BGH hat das auf die Belastung mit wesentlichen Verbindlichkeiten, deren Bestand ungeklärt ist, erstreckt – jedenfalls wenn ein Vermächtnis den Nachlass so belastet, dass der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre (BGH, 08.02.1989 – IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359). Entscheidend ist die Abgrenzung:

| Beachtlicher Irrtum | Unbeachtlicher Irrtum | |---|---| | Erbe wusste nichts von einer hohen Bürgschaftsschuld oder Steuerschuld des Erblassers | Erbe kannte das Haus, hat aber dessen Verkehrswert zu hoch eingeschätzt | | Erbe ging davon aus, ein Wertpapierdepot gehöre zum Nachlass, das tatsächlich einem Dritten zustand | Erbe hat sich über die Entwicklung der Aktienkurse nach dem Erbfall getäuscht | | Erbe hielt den Nachlass für überschuldet, weil er von einem werthaltigen Erbteil an einer anderen Erbschaft nichts wusste | Erbe hat ohne jede Prüfung und ohne Vorstellung über den Nachlass ausgeschlagen |

Ein Irrtum, der sich nur auf die Bewertung bekannter Nachlassgegenstände bezieht, berechtigt nach herrschender Rechtsprechung nicht zur Anfechtung.

2. Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB). Etwa wenn jemand eine Erklärung unterschreibt, ohne zu wissen, dass sie eine Ausschlagung enthält. Kein beachtlicher Irrtum ist dagegen die falsche Vorstellung darüber, wer infolge der Ausschlagung Erbe wird: Wer ausschlägt, damit „der Ehegatte alles bekommt“, und übersieht, dass dann die eigenen Kinder nachrücken, irrt nur über eine mittelbare Rechtsfolge. Der BGH lässt eine Anfechtung solcher „lenkenden“ Ausschlagungen nicht zu (BGH, 22.03.2023 – IV ZB 12/22).

3. Täuschung und Drohung (§ 123 BGB). Wird der Erbe von einem Miterben oder Dritten über den Nachlassbestand arglistig getäuscht oder zur Erklärung gedrängt, ist die Erklärung anfechtbar. Bei Drohung beginnt die Sechswochenfrist erst mit Ende der Zwangslage (§ 1954 Abs. 2 BGB).

4. Sonderfall Irrtum über den Berufungsgrund (§ 1949 BGB). Wer annimmt, weil er sich etwa für den gesetzlichen Erben hielt, tatsächlich aber durch Testament berufen ist, braucht nicht anzufechten: Die Annahme gilt als nicht erfolgt (§ 1949 Abs. 1 BGB).

Anfechtung der Fristversäumung (§ 1956 BGB)

Die Annahme durch Schweigen ist keine echte Willenserklärung. § 1956 BGB stellt deshalb klar, dass die Versäumung der Ausschlagungsfrist „in gleicher Weise wie die Annahme“ angefochten werden kann. Hauptanwendungsfall: Der Erbe erfährt erst nach Ablauf der sechs Wochen von erheblichen Schulden des Erblassers. Ab dieser Kenntnis läuft eine neue Sechswochenfrist für die Anfechtung.

Hat der Erbe die Erbschaft zusätzlich ausdrücklich oder schlüssig angenommen, reicht die Anfechtung nur der Fristversäumung nicht – angefochten werden muss dann die Annahme selbst; eine entsprechend formulierte Erklärung kann aber so ausgelegt werden (BGH, 08.02.1989 – IVa ZR 98/87).

Frist, Form und Zuständigkeit

Rechtsfolgen (§ 1957 BGB)

| Angefochten wird … | Wirkung | |---|---| | die Annahme (oder die Fristversäumung) | gilt als Ausschlagung; der Anfall gilt als nicht erfolgt, die Erbschaft fällt rückwirkend dem Nächstberufenen an (§§ 1957 Abs. 1, 1953 BGB) | | die Ausschlagung | gilt als Annahme; der Anfechtende ist rückwirkend Erbe, der zwischenzeitlich Nachgerückte verliert seine Stellung |

Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war (§ 1957 Abs. 2 BGB). Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, darf die Erklärung einsehen (§ 1957 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 1953 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Anfechtung der Anfechtung: Stellt sich nach der Anfechtung heraus, dass der Nachlass doch werthaltig war, kann die Anfechtungserklärung ihrerseits nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Dafür gilt aber nicht die Sechswochenfrist des § 1954 BGB, sondern § 121 BGB: unverzüglich und höchstens zehn Jahre nach der ersten Erklärung (BGH, 10.06.2015 – IV ZB 39/14).

Sonderregel für Pflichtteilsberechtigte (§ 2308 BGB)

Hat ein pflichtteilsberechtigter Erbe wegen Beschränkungen oder Beschwerungen im Sinne des § 2306 BGB (z. B. Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge, Vermächtnisse) ausgeschlagen, um den Pflichtteil zu verlangen, und waren diese Beschränkungen zur Zeit der Ausschlagung bereits weggefallen, ohne dass er es wusste, kann er die Ausschlagung anfechten (§ 2308 Abs. 1 BGB).

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0