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Annahme der Erbschaft (§§ 1943, 1946–1950 BGB) – ausdrücklich, schlüssig oder durch Fristablauf; Rechtslage in der Schwebezeit (§§ 1958, 1959 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Erbschaft geht mit dem Erbfall **automatisch** auf den berufenen Erben über (§ 1942 Abs. 1 BGB) – „unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen". Eine **Annahme ist also nicht nötig**, um Erbe zu werden; sie beendet nur das **Ausschlagungsrecht**. Nach § 1943 BGB kann der Erbe nicht mehr ausschlagen, wenn er die Erbschaft **angenommen** hat oder die **Ausschlagungsfrist verstrichen** ist; mit Fristablauf **gilt die Erbschaft als angenommen**. Die Frist beträgt **sechs Wochen** ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund, bei Auslandsbezug **sechs Monate** (§ 1944 BGB). Die Annahme ist **formfrei** und kann auch **schlüssig** erfolgen, etwa durch einen Erbscheinsantrag. Sie ist erst **nach dem Erbfall** möglich (§ 1946 BGB), **bedingungsfeindlich** (§ 1947 BGB) und **nicht auf einen Teil** beschränkbar (§ 1950 BGB). Bis zur Annahme können Nachlassgläubiger den Erben **nicht verklagen** (§ 1958 BGB) und nur **in den Nachlass** vollstrecken (§ 778 Abs. 1 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 1942–1950, 1958, 1959 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erwerb der Erbschaftautomatisch mit dem Erbfall, ohne Annahme (§ 1942 Abs. 1 BGB)
Wirkung der AnnahmeAusschlagung ist danach ausgeschlossen (§ 1943 BGB)
Annahmefiktionmit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 Halbsatz 2 BGB)
Ausschlagungsfristsechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB)
Frist bei Auslandsbezugsechs Monate, wenn der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB)
FristbeginnKenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung; bei Testament/Erbvertrag nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 BGB)
Form der Annahmekeine gesetzliche Form; ausdrücklich oder schlüssig (anders als die Ausschlagung, § 1945 BGB)
Frühester Zeitpunkterst nach dem Erbfall (§ 1946 BGB)
Bedingung / Befristungunzulässig (§ 1947 BGB)
Teilannahmeunwirksam (§ 1950 BGB); Ausnahme bei mehreren Erbteilen aus verschiedenen Berufungsgründen (§ 1951 BGB)
Irrtum über den BerufungsgrundAnnahme gilt als nicht erfolgt (§ 1949 Abs. 1 BGB)
Anfechtung der Annahme / der Fristversäumungbinnen sechs Wochen, gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 1954, 1955, 1956 BGB)
Klage von Nachlassgläubigern vor Annahmeunzulässig gegen den Erben (§ 1958 BGB); nicht gegen den Nachlasspfleger (§ 1960 Abs. 3 BGB)
Zwangsvollstreckung vor Annahmewegen Nachlassverbindlichkeiten nur in den Nachlass (§ 778 Abs. 1 ZPO)
Dreimonatseinrede nach AnnahmeErbe darf Nachlassverbindlichkeiten bis zu drei Monate nach Annahme verweigern (§ 2014 BGB)

Erbe wird man ohne Annahme

Das deutsche Erbrecht folgt dem Vonselbsterwerb: Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 1942 Abs. 1 BGB). Der Erbe muss dafür weder etwas erklären noch etwas unterschreiben. Er hat aber ein Ausschlagungsrecht. Die Zeit zwischen Erbfall und Annahme (oder Fristablauf) nennt man Schwebezeit: Der Erbe ist schon Erbe, kann es aber durch Ausschlagung rückwirkend wieder beseitigen (§ 1953 Abs. 1 BGB).

> § 1943 BGB: „Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen."

Die Annahme ist damit vor allem eine Verzichtserklärung auf das Ausschlagungsrecht. Sie macht die Erbenstellung endgültig. Der Fiskus kann eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft ohnehin nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB) – siehe [Fiskuserbrecht](./fiskuserbrecht-1936-bgb.md).

Drei Wege zur Annahme

1. Ausdrückliche Annahme. Der Erbe erklärt, die Erbschaft anzunehmen. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; ein bestimmter Adressat ist ebenfalls nicht vorgeschrieben (anders als bei der Ausschlagung, die gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss, § 1945 BGB). Zum Nachweis empfiehlt sich trotzdem eine schriftliche Erklärung, etwa gegenüber dem Nachlassgericht.

2. Schlüssige (konkludente) Annahme. Auch ein Verhalten kann eine Annahme sein, wenn es für Dritte erkennbar den Willen zeigt, Erbe zu bleiben. In der Praxis werden insbesondere als Annahme gewertet:

Ob ein Verhalten als Annahme zu verstehen ist, ist Auslegungsfrage im Einzelfall. Bloße Sicherungs- und Verwaltungsmaßnahmen (Wohnung abschließen, verderbliche Lebensmittel entsorgen, Post sichten, Bestattung organisieren) gelten in der Regel nicht als Annahme; § 1959 BGB setzt gerade voraus, dass der vorläufige Erbe solche Geschäfte besorgen kann, ohne sein Ausschlagungsrecht zu verlieren.

3. Annahme durch Fristablauf (Annahmefiktion). Lässt der Erbe die Ausschlagungsfrist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 Halbsatz 2 BGB). Das ist der häufigste Fall – die meisten Erben erklären nichts. Die Fiktion tritt auch ein, wenn der Erbe von der Frist nichts wusste; Abhilfe bietet nur die Anfechtung der Fristversäumung (§ 1956 BGB, siehe unten).

Die Ausschlagungsfrist im Detail (§ 1944 BGB)

| Situation | Frist | Beginn | |---|---|---| | Gesetzlicher Erbe, Inland | 6 Wochen | Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB) | | Testamentarischer Erbe / Erbvertrag | 6 Wochen | frühestens mit Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB) – siehe [Testamentseröffnung](./testamentseroeffnung-348-famfg.md) | | Erblasser hatte letzten Wohnsitz nur im Ausland | 6 Monate | wie oben (§ 1944 Abs. 3 BGB) | | Erbe hält sich bei Fristbeginn im Ausland auf | 6 Monate | wie oben (§ 1944 Abs. 3 BGB) | | Erbe stirbt vor Fristablauf | Frist endet nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist für die Erbschaft des Erben (§ 1952 Abs. 2 BGB) | – |

Auf den Lauf der Frist sind die Verjährungsvorschriften über höhere Gewalt (§ 206 BGB) und über nicht voll Geschäftsfähige ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB) entsprechend anzuwenden (§ 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Grenzen der Annahme (§§ 1946–1951 BGB)

Rechtslage in der Schwebezeit

Schutz vor Nachlassgläubigern (§ 1958 BGB). Vor der Annahme kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gerichtlich gegen den Erben geltend gemacht werden. Eine Klage wäre unzulässig. Gläubiger, die nicht warten wollen, können beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB); gegen ihn gilt § 1958 BGB nicht (§ 1960 Abs. 3 BGB) – siehe [Nachlasspflegschaft](./nachlasspflegschaft-1960-bgb.md).

Zwangsvollstreckung (§ 778 ZPO). Solange der Erbe nicht angenommen hat, ist die Zwangsvollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten nur in den Nachlass zulässig (§ 778 Abs. 1 ZPO). Umgekehrt dürfen Eigengläubiger des Erben vor der Annahme nicht in den Nachlass vollstrecken (§ 778 Abs. 2 ZPO) – siehe [Zwangsvollstreckung gegen Erben](./zwangsvollstreckung-gegen-erben-778-785-zpo.md).

Laufende Prozesse (§ 239 Abs. 5 ZPO). Stirbt eine Prozesspartei, wird das Verfahren unterbrochen; der Erbe ist vor der Annahme zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Verjährung (§ 211 BGB). Ansprüche, die zum Nachlass gehören oder sich gegen ihn richten, verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme (bzw. nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz oder ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Vertreter handeln kann).

Geschäfte des vorläufigen Erben (§ 1959 BGB). Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, haftet und berechtigt er gegenüber dem endgültigen Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 1959 Abs. 1 BGB). Verfügungen über Nachlassgegenstände bleiben trotz späterer Ausschlagung wirksam, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnten (§ 1959 Abs. 2 BGB) – etwa der Verkauf verderblicher Ware. Rechtsgeschäfte, die gegenüber dem Erben vorgenommen werden müssen (z. B. eine Kündigung des Vermieters), bleiben auch nach der Ausschlagung wirksam (§ 1959 Abs. 3 BGB).

Nachlasssicherung (§ 1960 BGB). Bis zur Annahme sorgt das Nachlassgericht, soweit ein Bedürfnis besteht, für die Sicherung des Nachlasses (Siegelung, Hinterlegung, Nachlassverzeichnis, Nachlasspfleger).

Nach der Annahme: Haftung und Einreden

Mit der Annahme (oder dem Fristablauf) haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) – zunächst grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen, aber beschränkbar (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede). Zum Schutz während der Sichtung des Nachlasses gibt es aufschiebende Einreden:

Mehr dazu: [Erbenhaftung](./erbenhaftung-1967-bgb.md), [Nachlassverwaltung](./nachlassverwaltung-1981-bgb.md), [Dürftigkeitseinrede und Nachlassinsolvenz](./duerftigkeitseinrede-nachlassinsolvenz-1990-bgb.md).

Annahme rückgängig machen: Anfechtung

Die Annahme ist grundsätzlich endgültig. Sie kann nur angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund nach den allgemeinen Regeln (§§ 119, 123 BGB) vorliegt – typisch ist der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, etwa eine unbekannte Überschuldung. Auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann wie eine Annahme angefochten werden (§ 1956 BGB).

| Punkt | Regel | |---|---| | Frist | sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes; bei Drohung ab Ende der Zwangslage (§ 1954 Abs. 1, 2 BGB) | | Frist bei Auslandsbezug | sechs Monate (§ 1954 Abs. 3 BGB) | | Ausschlussfrist | 30 Jahre seit Annahme (§ 1954 Abs. 4 BGB) | | Adressat und Form | Nachlassgericht; zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt (§ 1955 i. V. m. § 1945 BGB) | | Wirkung | Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung (§ 1957 Abs. 1 BGB) |

Einzelheiten: [Anfechtung von Annahme und Ausschlagung](./anfechtung-annahme-ausschlagung-1954-bgb.md).

Minderjährige und betreute Erben

Für ein minderjähriges Kind handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter. Die Annahme bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung; genehmigungsbedürftig ist nach § 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1851 Nr. 1 BGB die Ausschlagung (mit der Ausnahme des § 1643 Abs. 3 BGB). Weil die Annahmefiktion des § 1943 BGB auch Minderjährige trifft, ist bei überschuldeten Nachlässen die Ausschlagungsfrist besonders im Blick zu behalten – siehe [Minderjährige als Erben](./minderjaehrige-erben-1643-bgb.md). Volljährig gewordene Kinder können ihre Haftung für Verbindlichkeiten aus der Minderjährigkeit nach § 1629a BGB beschränken.

Häufige Fehler

Beispiel

Mutter M stirbt am 1. März ohne Testament; Sohn S erfährt am selben Tag davon und weiß, dass er gesetzlicher Erbe ist. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beginnt mit dieser Kenntnis (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB) und endet am 12. April (Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB; fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag, § 193 BGB). S räumt in der Zwischenzeit den Kühlschrank aus und kündigt nichts – das ist keine Annahme. Ein Gläubiger von M erhebt am 20. März Klage gegen S: unzulässig (§ 1958 BGB). Am 13. April gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Danach kann S bis zum Ablauf von drei Monaten die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern (§ 2014 BGB) und den Nachlass sichten. Stellt er dann eine ihm unbekannte erhebliche Überschuldung fest, bleibt ihm binnen sechs Wochen ab Kenntnis die Anfechtung der Fristversäumung (§§ 1954, 1956 BGB) oder die Haftungsbeschränkung.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
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A
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CC BY 4.0