Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) – lebzeitige Zuwendungen, Anrechnungsbestimmung, Berechnung und Verhältnis zur Ausgleichung (§ 2316 BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2315 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Voraussetzung | Zuwendung des Erblassers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit Anrechnungsbestimmung (§ 2315 Abs. 1 BGB) |
| Wer ist betroffen? | jeder Pflichtteilsberechtigte: Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner (§ 2303 BGB) |
| Rechenweg | Nachlass + Zuwendung → Pflichtteil daraus → minus Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 Satz 1 BGB) |
| Bewertungszeitpunkt | Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Kaufkraftschwund | ist zu berücksichtigen – BGH, 04.07.1975, IV ZR 3/74 |
| Zeitgrenze | keine; anders als die Abschmelzung bei § 2325 Abs. 3 BGB |
| Wegfall des Empfängers | Abkömmling, der an seine Stelle tritt, muss sich die Zuwendung anrechnen lassen (§ 2315 Abs. 3 i. V. m. § 2051 Abs. 1 BGB) |
| Ausgleichungspflichtteil | bei mehreren Abkömmlingen: Pflichtteil nach dem Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten (§ 2316 Abs. 1 BGB) |
| Ausstattung | kann nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Ausgleichung ausgenommen werden (§ 2316 Abs. 3 BGB) |
| Anrechnung + Ausgleichung zugleich | Anrechnung auf den Pflichtteil nur mit der Hälfte des Wertes (§ 2316 Abs. 4 BGB) |
| Eigengeschenk bei Pflichtteilsergänzung | wird auf die Ergänzung angerechnet; ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk auf Pflichtteil und Ergänzung insgesamt (§ 2327 Abs. 1 BGB) |
| Nachträgliche Anrechnung | nicht einseitig möglich; Weg: notariell beurkundeter (Teil-)Pflichtteilsverzicht (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB) |
| Werte des Erblassers | eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung für den Nachlass ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB) |
Wozu dient die Anrechnung?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wird nach dem Nachlass zur Zeit des Erbfalls berechnet (§ 2311 Abs. 1 BGB). Hat ein Kind schon zu Lebzeiten – etwa für den Hauskauf – einen größeren Betrag bekommen, würde es ohne Anrechnung doppelt profitieren: einmal durch die Zuwendung, einmal durch den ungekürzten Pflichtteil. § 2315 BGB erlaubt dem Erblasser, das zu verhindern: Er erklärt bei der Zuwendung, dass sie „auf den Pflichtteil angerechnet“ werden soll. Damit kann er ein Kind bereits zu Lebzeiten (teilweise) „abfinden“, ohne einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu benötigen.
Voraussetzungen im Einzelnen
- Zuwendung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Erfasst sind Schenkungen, Geldbeträge, Grundstücksübertragungen, Ausstattungen (§ 1624 BGB) und andere freigebige Leistungen des Erblassers selbst. Zuwendungen von Todes wegen (Erbteil, Vermächtnis) fallen nicht unter § 2315 BGB; für sie gelten §§ 2305–2307 BGB.
- Anrechnungsbestimmung. Der Erblasser muss bestimmen, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Nach herrschender Meinung muss die Bestimmung spätestens bei der Zuwendung getroffen werden und dem Empfänger zugehen, damit dieser entscheiden kann, ob er die Zuwendung unter dieser Bedingung annimmt. Eine besondere Form schreibt § 2315 BGB nicht vor; aus Beweisgründen ist Schriftform (z. B. im Schenkungsvertrag oder Überweisungsbegleitschreiben) dringend zu empfehlen. Bei Grundstücksschenkungen wird die Bestimmung üblicherweise in den notariellen Vertrag aufgenommen.
- Keine nachträgliche einseitige Anordnung. Eine erst im Testament erklärte Anrechnung wirkt nach herrschender Meinung nicht, wenn sie dem Empfänger bei der Zuwendung nicht bekannt war. Soll eine frühere Schenkung nachträglich angerechnet werden, braucht es die Mitwirkung des Empfängers in Form eines notariell beurkundeten, auf den Pflichtteil beschränkten Verzichts (§ 2346 Abs. 2, § 2348 BGB) – siehe [Erbverzicht](./erbverzicht-2346-bgb.md).
So wird gerechnet
Grundformel (§ 2315 Abs. 2 BGB):
Pflichtteil mit Anrechnung = (Nachlass + Wert der Zuwendung) × Pflichtteilsquote − Wert der Zuwendung
- Die Hinzurechnung erfolgt nur in der Rechnung des Empfängers. Der Pflichtteil der anderen Berechtigten wird davon nicht berührt (für sie können aber § 2316 BGB oder § 2325 BGB gelten).
- Der Wert der Zuwendung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der BGH rechnet diesen Wert mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex (heute Verbraucherpreisindex) auf den Erbfall hoch, um den Kaufkraftschwund auszugleichen (BGH, 04.07.1975, IV ZR 3/74). Wertsteigerungen eines Grundstücks nach der Zuwendung bleiben dagegen außer Betracht.
- Übersteigt die Zuwendung den rechnerischen Pflichtteil, ist der Pflichtteilsanspruch null. Eine Rückzahlung schuldet der Empfänger aus § 2315 BGB nicht.
Verhältnis zur Ausgleichung (§ 2316 BGB)
Bei mehreren Abkömmlingen gibt es neben der Anrechnung den Ausgleichungspflichtteil: Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich nach dem, was auf seinen gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten entfiele (§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgleichungspflichtig sind kraft Gesetzes Ausstattungen, übermäßige Zuschüsse und Ausbildungskosten (§ 2050 Abs. 1, 2 BGB), andere Zuwendungen nur bei Ausgleichungsanordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB), außerdem besondere Pflegeleistungen nach § 2057a BGB – siehe [Ausgleichung von Pflegeleistungen](./ausgleichung-pflegeleistungen-2057a-bgb.md).
| | Anrechnung (§ 2315 BGB) | Ausgleichung (§ 2316 BGB) | |---|---|---| | Wer? | jeder Pflichtteilsberechtigte | nur Abkömmlinge untereinander | | Wirkung | senkt nur den Pflichtteil des Empfängers | senkt den Pflichtteil des Empfängers und erhöht den der Geschwister | | Auslöser | Anrechnungsbestimmung | Gesetz (Ausstattung u. a.) oder Ausgleichungsanordnung | | Ausschluss durch Erblasser | – | bei Ausstattung nicht zum Nachteil Pflichtteilsberechtigter (§ 2316 Abs. 3 BGB) | | Beides angeordnet | Anrechnung nur zur Hälfte des Wertes (§ 2316 Abs. 4 BGB) | |
Ein durch Erbverzicht ausgeschlossener Abkömmling bleibt bei der Berechnung nach § 2316 BGB außer Betracht (§ 2316 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe und liegt sein Ausgleichungspflichtteil über dem Wert des hinterlassenen Erbteils, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen (§ 2316 Abs. 2 BGB).
Verhältnis zur Pflichtteilsergänzung (§§ 2325, 2327 BGB)
Schenkungen an Dritte oder an andere Pflichtteilsberechtigte können einen [Pflichtteilsergänzungsanspruch](./pflichtteilsergaenzung-2325-bgb.md) auslösen; sie werden innerhalb von zehn Jahren abschmelzend berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk erhalten, wird es dem Nachlass hinzugerechnet und auf seine Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist das Geschenk zugleich nach § 2315 BGB anzurechnen, wird es auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 Satz 2 BGB), damit es nicht doppelt abgezogen wird.
Beispiel
Erblasser E (geschieden) setzt seine Lebensgefährtin L als Alleinerbin ein. Seine Kinder A und B sind enterbt. Der Nachlass beträgt beim Erbfall 2026 300.000 €. A hatte 2012 zum Hauskauf 60.000 € erhalten; im Überweisungsbegleitschreiben hatte E festgehalten, der Betrag sei „auf den Pflichtteil anzurechnen“. Gesetzliche Erbquote je Kind ½, Pflichtteilsquote je ¼.
- Pflichtteil B: 300.000 € × ¼ = 75.000 €. Die Zuwendung an A spielt für B keine Rolle: § 2316 BGB greift nicht, weil keine Ausgleichungspflicht besteht, und § 2325 BGB nicht, weil seit der Leistung mehr als zehn Jahre vergangen sind (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Pflichtteil A (ohne Indexierung): (300.000 € + 60.000 €) × ¼ − 60.000 € = 90.000 € − 60.000 € = 30.000 €.
- Mit Kaufkraftbereinigung: Der Wert von 2012 wird nach dem Verbraucherpreisindex auf 2026 hochgerechnet (BGH, IV ZR 3/74). Läge der indexierte Wert z. B. bei angenommen 80.000 €, ergäbe sich (300.000 € + 80.000 €) × ¼ − 80.000 € = 95.000 € − 80.000 € = 15.000 €. (Der tatsächliche Faktor ist anhand der amtlichen Indexwerte des Statistischen Bundesamts zu ermitteln.)
- Ohne Anrechnungsbestimmung hätte A ebenfalls 75.000 € verlangen können.
Häufige Fehler
- „Jede Schenkung zählt automatisch.“ Nein – ohne Anrechnungsbestimmung keine Anrechnung nach § 2315 BGB.
- Anrechnung erst im Testament anordnen. Nach herrschender Meinung zu spät, wenn der Empfänger bei der Zuwendung nichts davon wusste; dann hilft nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht.
- Keine Beweise. Der Pflichtteilsschuldner muss die Anrechnungsbestimmung beweisen – ohne schriftlichen Nachweis gelingt das selten.
- Kaufkraftschwund vergessen. Bei alten Zuwendungen kann die Indexierung den anzurechnenden Betrag deutlich erhöhen.
- Zehnjahresfrist übertragen. Die Abschmelzung des § 2325 Abs. 3 BGB gilt für die Anrechnung nicht.
- Anrechnung und Ausgleichung verwechseln. Die Ausgleichung wirkt zugunsten der Geschwister; die Anrechnung nur zulasten des Empfängers. Sind beide angeordnet, gilt § 2316 Abs. 4 BGB.
- Auskunft vergessen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen – siehe [Auskunftsanspruch](./auskunftsanspruch-pflichtteil-2314-bgb.md).
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- [Erbverzicht (§ 2346 BGB)](./erbverzicht-2346-bgb.md)
Änderungsverlauf
- 2026-10-11: Erstveröffentlichung. Normtexte der §§ 1624, 2050, 2051, 2055, 2056, 2303, 2304, 2309, 2311, 2315, 2316, 2325, 2327, 2346, 2348 BGB am 11.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft. BGH IV ZR 3/74 (04.07.1975) über dejure.org-Permalink geprüft (Leitsatz: Kaufkraftschwund bei Ausgleichung und Anrechnung zu berücksichtigen). Aussagen zu Zeitpunkt/Zugang der Anrechnungsbestimmung als herrschende Meinung gekennzeichnet. Indexwert im Beispiel ausdrücklich als Annahme gekennzeichnet. Keine Verweise auf § 2356 BGB. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-11
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB-Fassung; geprüft am 11.10.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB; BGH über dejure.org)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2315 BGB – Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2315.html
- § 2316 BGB – Ausgleichungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2316.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2311 BGB – Wert des Nachlasses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2311.html
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html
- § 2327 BGB – Beschenkter Pflichtteilsberechtigter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2327.html
- § 2050 BGB – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2050.html
- § 2051 BGB – Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2051.html
- § 2055 BGB – Durchführung der Ausgleichung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2055.html
- § 1624 BGB – Ausstattung aus dem Elternvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1624.html
- § 2346 BGB – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2346.html
- § 2348 BGB – Form: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2348.html
- § 2315 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html
- § 2316 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html
- BGH, 04.07.1975 – IV ZR 3/74 (Kaufkraftschwund bei Ausgleichung und Anrechnung): https://dejure.org/1975,242