Nexvyra

Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) – lebzeitige Zuwendungen, Anrechnungsbestimmung, Berechnung und Verhältnis zur Ausgleichung (§ 2316 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-11 · letzte Prüfung: 2026-10-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer vom Erblasser schon zu Lebzeiten etwas erhalten hat, muss sich das auf seinen [Pflichtteil](./pflichtteil-2303-bgb.md) **nur dann** anrechnen lassen, wenn der Erblasser die Zuwendung **mit der Bestimmung** gemacht hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Ohne diese Bestimmung bleibt eine Schenkung bei § 2315 BGB außer Betracht (sie kann aber über die [Ausgleichung](./ausgleichung-abkoemmlinge-2050-bgb.md) nach § 2316 BGB oder die [Pflichtteilsergänzung](./pflichtteilsergaenzung-2325-bgb.md) eine Rolle spielen). Gerechnet wird so: Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlass **hinzugerechnet**, daraus wird der Pflichtteil ermittelt und davon die Zuwendung **abgezogen** (§ 2315 Abs. 2 Satz 1 BGB). Maßgeblich ist der Wert **zur Zeit der Zuwendung** (§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB), nach der Rechtsprechung des BGH bereinigt um den **Kaufkraftschwund**. Eine **Zehnjahresfrist** wie bei § 2325 BGB gibt es bei der Anrechnung nicht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2315 BGB [gesetze-im-internet.de]
VoraussetzungZuwendung des Erblassers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit Anrechnungsbestimmung (§ 2315 Abs. 1 BGB)
Wer ist betroffen?jeder Pflichtteilsberechtigte: Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner (§ 2303 BGB)
RechenwegNachlass + Zuwendung → Pflichtteil daraus → minus Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 Satz 1 BGB)
BewertungszeitpunktZeitpunkt der Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Kaufkraftschwundist zu berücksichtigen – BGH, 04.07.1975, IV ZR 3/74
Zeitgrenzekeine; anders als die Abschmelzung bei § 2325 Abs. 3 BGB
Wegfall des EmpfängersAbkömmling, der an seine Stelle tritt, muss sich die Zuwendung anrechnen lassen (§ 2315 Abs. 3 i. V. m. § 2051 Abs. 1 BGB)
Ausgleichungspflichtteilbei mehreren Abkömmlingen: Pflichtteil nach dem Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten (§ 2316 Abs. 1 BGB)
Ausstattungkann nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Ausgleichung ausgenommen werden (§ 2316 Abs. 3 BGB)
Anrechnung + Ausgleichung zugleichAnrechnung auf den Pflichtteil nur mit der Hälfte des Wertes (§ 2316 Abs. 4 BGB)
Eigengeschenk bei Pflichtteilsergänzungwird auf die Ergänzung angerechnet; ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk auf Pflichtteil und Ergänzung insgesamt (§ 2327 Abs. 1 BGB)
Nachträgliche Anrechnungnicht einseitig möglich; Weg: notariell beurkundeter (Teil-)Pflichtteilsverzicht (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB)
Werte des Erblasserseine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung für den Nachlass ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Wozu dient die Anrechnung?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wird nach dem Nachlass zur Zeit des Erbfalls berechnet (§ 2311 Abs. 1 BGB). Hat ein Kind schon zu Lebzeiten – etwa für den Hauskauf – einen größeren Betrag bekommen, würde es ohne Anrechnung doppelt profitieren: einmal durch die Zuwendung, einmal durch den ungekürzten Pflichtteil. § 2315 BGB erlaubt dem Erblasser, das zu verhindern: Er erklärt bei der Zuwendung, dass sie „auf den Pflichtteil angerechnet“ werden soll. Damit kann er ein Kind bereits zu Lebzeiten (teilweise) „abfinden“, ohne einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu benötigen.

Voraussetzungen im Einzelnen

  1. Zuwendung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Erfasst sind Schenkungen, Geldbeträge, Grundstücksübertragungen, Ausstattungen (§ 1624 BGB) und andere freigebige Leistungen des Erblassers selbst. Zuwendungen von Todes wegen (Erbteil, Vermächtnis) fallen nicht unter § 2315 BGB; für sie gelten §§ 2305–2307 BGB.
  2. Anrechnungsbestimmung. Der Erblasser muss bestimmen, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Nach herrschender Meinung muss die Bestimmung spätestens bei der Zuwendung getroffen werden und dem Empfänger zugehen, damit dieser entscheiden kann, ob er die Zuwendung unter dieser Bedingung annimmt. Eine besondere Form schreibt § 2315 BGB nicht vor; aus Beweisgründen ist Schriftform (z. B. im Schenkungsvertrag oder Überweisungsbegleitschreiben) dringend zu empfehlen. Bei Grundstücksschenkungen wird die Bestimmung üblicherweise in den notariellen Vertrag aufgenommen.
  3. Keine nachträgliche einseitige Anordnung. Eine erst im Testament erklärte Anrechnung wirkt nach herrschender Meinung nicht, wenn sie dem Empfänger bei der Zuwendung nicht bekannt war. Soll eine frühere Schenkung nachträglich angerechnet werden, braucht es die Mitwirkung des Empfängers in Form eines notariell beurkundeten, auf den Pflichtteil beschränkten Verzichts (§ 2346 Abs. 2, § 2348 BGB) – siehe [Erbverzicht](./erbverzicht-2346-bgb.md).

So wird gerechnet

Grundformel (§ 2315 Abs. 2 BGB):

Pflichtteil mit Anrechnung = (Nachlass + Wert der Zuwendung) × Pflichtteilsquote − Wert der Zuwendung

Verhältnis zur Ausgleichung (§ 2316 BGB)

Bei mehreren Abkömmlingen gibt es neben der Anrechnung den Ausgleichungspflichtteil: Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich nach dem, was auf seinen gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten entfiele (§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgleichungspflichtig sind kraft Gesetzes Ausstattungen, übermäßige Zuschüsse und Ausbildungskosten (§ 2050 Abs. 1, 2 BGB), andere Zuwendungen nur bei Ausgleichungsanordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB), außerdem besondere Pflegeleistungen nach § 2057a BGB – siehe [Ausgleichung von Pflegeleistungen](./ausgleichung-pflegeleistungen-2057a-bgb.md).

| | Anrechnung (§ 2315 BGB) | Ausgleichung (§ 2316 BGB) | |---|---|---| | Wer? | jeder Pflichtteilsberechtigte | nur Abkömmlinge untereinander | | Wirkung | senkt nur den Pflichtteil des Empfängers | senkt den Pflichtteil des Empfängers und erhöht den der Geschwister | | Auslöser | Anrechnungsbestimmung | Gesetz (Ausstattung u. a.) oder Ausgleichungsanordnung | | Ausschluss durch Erblasser | – | bei Ausstattung nicht zum Nachteil Pflichtteilsberechtigter (§ 2316 Abs. 3 BGB) | | Beides angeordnet | Anrechnung nur zur Hälfte des Wertes (§ 2316 Abs. 4 BGB) | |

Ein durch Erbverzicht ausgeschlossener Abkömmling bleibt bei der Berechnung nach § 2316 BGB außer Betracht (§ 2316 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe und liegt sein Ausgleichungspflichtteil über dem Wert des hinterlassenen Erbteils, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen (§ 2316 Abs. 2 BGB).

Verhältnis zur Pflichtteilsergänzung (§§ 2325, 2327 BGB)

Schenkungen an Dritte oder an andere Pflichtteilsberechtigte können einen [Pflichtteilsergänzungsanspruch](./pflichtteilsergaenzung-2325-bgb.md) auslösen; sie werden innerhalb von zehn Jahren abschmelzend berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk erhalten, wird es dem Nachlass hinzugerechnet und auf seine Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist das Geschenk zugleich nach § 2315 BGB anzurechnen, wird es auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 Satz 2 BGB), damit es nicht doppelt abgezogen wird.

Beispiel

Erblasser E (geschieden) setzt seine Lebensgefährtin L als Alleinerbin ein. Seine Kinder A und B sind enterbt. Der Nachlass beträgt beim Erbfall 2026 300.000 €. A hatte 2012 zum Hauskauf 60.000 € erhalten; im Überweisungsbegleitschreiben hatte E festgehalten, der Betrag sei „auf den Pflichtteil anzurechnen“. Gesetzliche Erbquote je Kind ½, Pflichtteilsquote je ¼.

Häufige Fehler

Verwandte Themen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-11
Letzte Prüfung:
2026-10-11
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0