Anwendbares Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung – Gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl, ordre public (Art. 20-22, 34, 35 VO 650/2012) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012, Art. 20-22, 34, 35 |
| Gültig seit | 17.08.2015 – für Erbfälle ab diesem Datum [Art. 83 Abs. 1] |
| Räumlicher Anwendungsbereich | Alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland |
| Universelle Anwendung | Gilt auch, wenn das berufene Recht das eines Nicht-Mitgliedstaats ist [Art. 20] |
| Grundanknüpfung | Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers [Art. 21 Abs. 1] |
| Ausweichklausel | Bei offensichtlich engerer Verbindung zu einem anderen Staat gilt dessen Recht [Art. 21 Abs. 2] |
| Rechtswahl möglich | Recht des Staates der eigenen Staatsangehörigkeit; bei Mehrstaatern jede davon wählbar [Art. 22 Abs. 1] |
| Form der Rechtswahl | Ausdrücklich ODER sich aus den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen ergebend [Art. 22 Abs. 2] |
| Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl | Beurteilt sich nach dem gewählten Recht selbst [Art. 22 Abs. 3] |
| Änderung/Widerruf der Rechtswahl | Nach den Formvorschriften für Änderung/Widerruf einer Verfügung von Todes wegen [Art. 22 Abs. 4] |
| Renvoi (Rück-/Weiterverweisung) | Bei Drittstaaten-Anknüpfung grundsätzlich zu beachten, AUSGESCHLOSSEN bei Rechtswahl (Art. 22), Ausweichklausel (Art. 21 Abs. 2) u. a. [Art. 34] |
| Ordre-public-Vorbehalt | Versagung fremden Rechts nur bei offensichtlicher Unvereinbarkeit mit inländischer öffentlicher Ordnung [Art. 35] |
| Übergangsregel Rechtswahl vor 17.08.2015 | Wirksam, wenn sie Kapitel-III-Anforderungen erfüllt ODER nach dem damaligen IPR des Aufenthalts-/Heimatstaats gültig war [Art. 83 Abs. 2] |
| Fiktive Rechtswahl bei Alttestamenten | Testament vor 17.08.2015 nach einem wählbaren Recht errichtet → gilt als Rechtswahl dieses Rechts [Art. 83 Abs. 4] |
| Leitentscheidung konkludente Rechtswahl | BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20 |
| Leitentscheidung ordre public | BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21, BGHZ 234, 166 |
Die Grundregel: gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 21 Abs. 1)
Ohne Rechtswahl unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte — nicht dem Recht seiner Staatsangehörigkeit. Das ist der zentrale Systemwechsel gegenüber dem früheren deutschen Kollisionsrecht (Art. 25 EGBGB a. F.), das an die Staatsangehörigkeit anknüpfte.
Praktische Beispiele:
- Ein deutscher Rentner, der seit zehn Jahren dauerhaft auf Mallorca lebt und dort stirbt, unterliegt spanischem Erbrecht (bzw. dem jeweiligen Regionalrecht, z. B. balearisches Zivilrecht) — obwohl er Deutscher bleibt.
- Ein Franzose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin, der dort verstirbt, wird nach deutschem Erbrecht beerbt.
- Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird nicht durch die Verordnung selbst definiert; nach den Erwägungsgründen ist eine Gesamtwürdigung der Lebensumstände in den letzten Jahren vor dem Tod vorzunehmen (Dauer, Regelmäßigkeit, Umstände und Gründe des Aufenthalts, familiäre und soziale Bindungen).
Die Ausweichklausel (Art. 21 Abs. 2)
Ausnahmsweise gilt statt des Aufenthaltsrechts das Recht eines anderen Staates, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem anderen Staat hatte. Die Hürde liegt hoch („offensichtlich“) — die Klausel ist als eng auszulegende Ausnahme konzipiert, nicht als zweite Regelanknüpfung. Typischer Anwendungsfall laut den Erwägungsgründen der Verordnung: Der Erblasser ist kurz vor seinem Tod in einen anderen Staat gezogen, während der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Vermögen, Familie) im bisherigen Staat verblieben ist.
Rechtswahl: das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit (Art. 22)
Jede Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen abweichend von der Aufenthalts-Regelanknüpfung das Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit wählen — entweder die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl oder die im Zeitpunkt des Todes (Art. 22 Abs. 1). Mehrstaater dürfen das Recht jedes Staates wählen, dem sie angehören.
Form (Art. 22 Abs. 2): Die Rechtswahl muss
- ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, oder
- sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben (konkludente/stillschweigende Rechtswahl).
Materielle Wirksamkeit (Art. 22 Abs. 3): Ob die Rechtswahl selbst wirksam zustande gekommen ist (Willensmängel, Geschäftsfähigkeit), beurteilt sich nach dem gewählten Recht.
Änderung und Widerruf (Art. 22 Abs. 4): Sie müssen den Formvorschriften entsprechen, die für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen gelten.
Typisches Anwendungsbeispiel: Eine Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz in Frankreich unterläge ohne Rechtswahl französischem Erbrecht — mit einem gesetzlichen Pflichtteil der Kinder, der bei drei oder mehr Kindern bis zu drei Vierteln des Nachlasses binden kann und die Testierfreiheit stark einschränkt. Wählt sie in ihrem Testament deutsches Recht, gilt stattdessen der deutsche Pflichtteil (grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, §§ 2303 ff. BGB) bei größerer Testierfreiheit über den Rest.
Konkludente Rechtswahl: BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20
Art. 22 Abs. 2 lässt eine Rechtswahl ausdrücklich auch konkludent zu, wenn sie sich aus dem Inhalt der Verfügung von Todes wegen ergibt. Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob eine solche stillschweigende Rechtswahl vorliegt, unionsautonom zu beurteilen ist — nicht unter Rückgriff auf das materielle Recht der hypothetisch gewählten Rechtsordnung. Als Indizien nennt der BGH insbesondere die Verwendung von Rechtsbegriffen, die einer bestimmten Rechtsordnung eigentümlich sind (im entschiedenen Fall: der Begriff „Schlusserbe“ aus dem deutschen Recht des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2269 ff. BGB), oder Bezugnahmen auf charakteristische Rechtsinstitute einer Rechtsordnung.
Bedeutung für die Praxis: Wer ein Testament unter Verwendung typisch deutscher erbrechtlicher Begriffe errichtet (z. B. „Berliner Testament“, „Schlusserbe“, „Vor- und Nacherbschaft“), kann darin bereits eine konkludente Wahl deutschen Rechts erblicken lassen — ohne dass das Wort „Rechtswahl“ im Text vorkommen muss. Umgekehrt bietet eine ausdrückliche Rechtswahlklausel deutlich mehr Rechtssicherheit als das Vertrauen auf eine spätere Auslegung.
Rück- und Weiterverweisung: Renvoi (Art. 34)
Verweist die Verordnung auf das Recht eines Drittstaats (Nicht-EU-Mitgliedstaat), sind darunter auch dessen Kollisionsrechtsregeln zu verstehen (Art. 34 Abs. 1). Verweisen diese zurück auf das Recht eines Mitgliedstaats oder weiter auf das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde, ist diese Rück- oder Weiterverweisung zu beachten.
Ausgeschlossen ist der Renvoi jedoch ausdrücklich in den praktisch wichtigsten Fällen (Art. 34 Abs. 2): bei der Ausweichklausel (Art. 21 Abs. 2), bei der Rechtswahl (Art. 22) sowie bei bestimmten Form- und Wirksamkeitsfragen von Verfügungen von Todes wegen (Art. 27, Art. 28 Buchst. b, Art. 30). Hat der Erblasser also nach Art. 22 das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt, wird genau dieses Sachrecht angewendet — ohne den Umweg über dessen eigenes internationales Privatrecht.
Ordre-public-Vorbehalt (Art. 35): BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21
Nach Art. 35 darf die Anwendung einer Vorschrift des berufenen ausländischen Rechts nur versagt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des angerufenen Staates offensichtlich unvereinbar ist — eine bewusst eng gefasste Ausnahme.
Der BGH hat diese Schwelle in einem Fall als überschritten angesehen, in dem ein britischer, seit über 50 Jahren in Deutschland lebender Erblasser in seinem Testament englisches Recht wählte und seinen in Deutschland lebenden, adoptierten deutschen Sohn von der Erbfolge ausschloss. Das englische Recht kennt keinen bedarfsunabhängigen Pflichtteil, sondern nur einen bedürftigkeitsabhängigen Unterhaltsanspruch. Der BGH entschied: Die Anwendung englischen Rechts verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn sie bei hinreichend starkem Inlandsbezug (hier: jahrzehntelanger Aufenthalt des Erblassers, deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, im Inland belegenes Vermögen) dazu führt, dass einem Kind jeder bedarfsunabhängige Anspruch auf eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass verwehrt wird — eine Position, die durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist. Im Ergebnis wandte der BGH insoweit deutsches Pflichtteilsrecht an.
Einordnung: Der ordre-public-Vorbehalt greift nicht schon deshalb, weil ausländisches Recht dem deutschen Recht inhaltlich widerspricht oder für Betroffene ungünstiger ist. Erforderlich ist ein starker Inlandsbezug und ein offensichtlicher Verstoß gegen grundlegende Wertungen — bloß niedrigere Pflichtteilsquoten oder ein anderes System genügen für sich genommen nicht.
Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
- Teilnehmende Staaten: Die Verordnung gilt seit 17.08.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland, die von ihrem Opt-out-Recht Gebrauch gemacht haben.
- Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 83): Maßgeblich ist grundsätzlich, ob der Erblasser am oder nach dem 17.08.2015 verstorben ist. Für Verfügungen von Todes wegen und Rechtswahlen, die vor diesem Stichtag errichtet bzw. getroffen wurden, gelten Übergangsregeln: Sie bleiben wirksam, wenn sie entweder den Anforderungen der Verordnung genügen oder nach dem zum Errichtungszeitpunkt geltenden Kollisionsrecht wirksam waren. Wurde ein Testament vor dem 17.08.2015 nach einem Recht errichtet, das der Erblasser nach der Verordnung hätte wählen können, gilt dieses Recht als gewählt (Fiktion, Art. 83 Abs. 4).
Verhältnis zum Europäischen Nachlasszeugnis
Die hier behandelten Art. 20-22, 34 und 35 regeln das anwendbare materielle Erbrecht (das Kollisionsrecht). Damit nicht zu verwechseln ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte und Behörden (Art. 4 ff.) sowie das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweisdokument (Art. 62-73) — dazu die eigene Themenseite [Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012)](/fakten/eu-nachlasszeugnis-650-2012.html). Anwendbares Recht, gerichtliche Zuständigkeit und Nachweisdokument sind rechtlich getrennte Fragen, die in der Praxis meist zusammen auftreten, aber jeweils eigenen Regeln folgen.
Häufige Fehler
- „Für Deutsche gilt bei Auslandsvermögen immer deutsches Erbrecht.“ Falsch — maßgeblich ist ohne Rechtswahl der gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Staatsangehörigkeit. Wer dauerhaft im EU-Ausland lebt, wird grundsätzlich nach dortigem Recht beerbt.
- „Eine Rechtswahl muss ausdrücklich das Wort ‚Rechtswahl‘ enthalten.“ Falsch — nach Art. 22 Abs. 2 genügt es, wenn sich die Wahl aus dem Inhalt der Verfügung ergibt (konkludente Rechtswahl, BGH IV ZB 33/20).
- „Ausländisches Recht mit niedrigerem Pflichtteil kann man über den ordre public immer abwehren.“ Falsch — Art. 35 verlangt einen offensichtlichen Verstoß und einen starken Inlandsbezug; ein bloß ungünstigeres Ergebnis reicht nicht (BGH IV ZR 110/21 betraf den vollständigen Ausschluss eines bedarfsunabhängigen Mindestanspruchs bei jahrzehntelangem Inlandsbezug).
- „Die Rechtswahl unterliegt der Rück- und Weiterverweisung des gewählten Rechts.“ Falsch — Art. 34 Abs. 2 schließt den Renvoi bei einer Rechtswahl nach Art. 22 ausdrücklich aus.
- „Die EU-ErbVO gilt in der ganzen EU.“ Falsch — Dänemark und Irland nehmen nicht teil; dort gilt das jeweilige nationale internationale Privatrecht.
Änderungsverlauf
- 2026-09-25: Erstveröffentlichung. Art. 20-22, 34, 35 VO 650/2012 (anwendbares Recht, Rechtswahl, Renvoi, ordre public) dargestellt; BGH IV ZB 33/20 (konkludente Rechtswahl) und BGH IV ZR 110/21 (ordre public) eingearbeitet. Status review_needed: dejure.org-Permalinks konnten wegen eines Zugriffsfehlers (402) nicht als Kurz-URL verifiziert werden, daher Verlinkung über die dejure-Suchparameter; inhaltliche Prüfung gegen EUR-Lex-Primärtext empfohlen, da der Verordnungstext nur über eine Sekundärquelle (freirecht.de) abgerufen werden konnte (EUR-Lex verweigerte den automatisierten Abruf). | change_type=initial_publication field=“topic_lifecycle“ new=“review_needed“ reviewed_by=“Erbrecht-Agent“
- 2026-09-26: Faktencheck (Status war review_needed): Die zuvor offenen Punkte wurden geschlossen. Verordnungstext (EU) 650/2012 diesmal direkt bei EUR-Lex (CELEX 32012R0650) abgerufen und Art. 20, 21, 22, 34, 35 im Wortlaut gegen die Darstellung dieser Seite geprüft (keine Abweichung). BGH-Entscheidungen IV ZB 33/20 (24.02.2021, konkludente Rechtswahl) und IV ZR 110/21 (29.06.2022, ordre public, BGHZ 234, 166) über mehrere unabhängige Fachquellen (NWB, rewis.io, erbrecht.de, Kümmerlein, Oppenhoff) mit Datum, Aktenzeichen und Kernaussage bestätigt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent"
Siehe auch
- [Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012)](/fakten/eu-nachlasszeugnis-650-2012.html)
- [Testament – Form und Inhalt (§§ 2247-2273 BGB)](/fakten/testament-form-2247-bgb.html)
- [Erbvertrag (§§ 2274-2302 BGB)](/fakten/erbvertrag-2274-bgb.html)
- [Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB)](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html)
- [Berliner Testament (§ 2269 BGB)](/fakten/berliner-testament-2269-bgb.html)
Stand
- Stand: 2026-09-26
- Gültig ab: 2015-08-17 (Vollanwendbarkeit)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EU-Verordnung, BMJ-Broschüre, BGH-Rechtsprechung) — Primärtext am 26.09.2026 direkt bei EUR-Lex (CELEX 32012R0650) verifiziert
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650
- BMJ – Broschüre „Die Europäische Erbrechtsverordnung“: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Europaeische_Erbrechtsverordnung.pdf
- BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20 (konkludente Rechtswahl): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=24.02.2021&Aktenzeichen=IV+ZB+33/20
- BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21, BGHZ 234, 166 (ordre public): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.06.2022&Aktenzeichen=IV+ZR+110/21
- E-Justice-Portal – Anwendbares Erbrecht: https://e-justice.europa.eu/166/DE/succession
- Zentrales Testamentsregister: https://www.testamentsregister.de/