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Anwendbares Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung – Gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl, ordre public (Art. 20-22, 34, 35 VO 650/2012) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-26 · letzte Prüfung: 2026-09-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Für Erbfälle mit Auslandsbezug bestimmt die **EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012** (EU-ErbVO), **welches nationale Erbrecht** insgesamt anwendbar ist — unabhängig davon, wo geklagt oder welches Nachlassgericht angerufen wird. **Grundregel** ist der **letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers** im Todeszeitpunkt (**Art. 21 Abs. 1**); nur ausnahmsweise gilt bei **offensichtlich engerer Verbindung** zu einem anderen Staat dessen Recht (**Art. 21 Abs. 2**, Ausweichklausel). Jeder kann davon abweichend das **Recht seiner Staatsangehörigkeit** wählen (**Art. 22**) — ausdrücklich oder konkludent aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung. Die Verordnung gilt seit **17.08.2015** in allen EU-Mitgliedstaaten **außer Dänemark und Irland** und erfasst auch das Recht von Nicht-EU-Staaten (**Art. 20**, universelle Anwendung). Eine Rück- oder Weiterverweisung durch das Kollisionsrecht eines Drittstaats ist grundsätzlich zu beachten, **außer** bei Rechtswahl nach Art. 22 (**Art. 34**). Fremdes Recht darf nur bei **offensichtlicher** Unvereinbarkeit mit der deutschen öffentlichen Ordnung unangewendet bleiben (**Art. 35**, ordre public) — so geschehen 2022 beim BGH, als englisches Recht deutschen Pflichtteilsberechtigten jeden bedarfsunabhängigen Anspruch verweigert hätte.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012, Art. 20-22, 34, 35
Gültig seit17.08.2015 – für Erbfälle ab diesem Datum [Art. 83 Abs. 1]
Räumlicher AnwendungsbereichAlle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland
Universelle AnwendungGilt auch, wenn das berufene Recht das eines Nicht-Mitgliedstaats ist [Art. 20]
GrundanknüpfungRecht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers [Art. 21 Abs. 1]
AusweichklauselBei offensichtlich engerer Verbindung zu einem anderen Staat gilt dessen Recht [Art. 21 Abs. 2]
Rechtswahl möglichRecht des Staates der eigenen Staatsangehörigkeit; bei Mehrstaatern jede davon wählbar [Art. 22 Abs. 1]
Form der RechtswahlAusdrücklich ODER sich aus den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen ergebend [Art. 22 Abs. 2]
Materielle Wirksamkeit der RechtswahlBeurteilt sich nach dem gewählten Recht selbst [Art. 22 Abs. 3]
Änderung/Widerruf der RechtswahlNach den Formvorschriften für Änderung/Widerruf einer Verfügung von Todes wegen [Art. 22 Abs. 4]
Renvoi (Rück-/Weiterverweisung)Bei Drittstaaten-Anknüpfung grundsätzlich zu beachten, AUSGESCHLOSSEN bei Rechtswahl (Art. 22), Ausweichklausel (Art. 21 Abs. 2) u. a. [Art. 34]
Ordre-public-VorbehaltVersagung fremden Rechts nur bei offensichtlicher Unvereinbarkeit mit inländischer öffentlicher Ordnung [Art. 35]
Übergangsregel Rechtswahl vor 17.08.2015Wirksam, wenn sie Kapitel-III-Anforderungen erfüllt ODER nach dem damaligen IPR des Aufenthalts-/Heimatstaats gültig war [Art. 83 Abs. 2]
Fiktive Rechtswahl bei AlttestamentenTestament vor 17.08.2015 nach einem wählbaren Recht errichtet → gilt als Rechtswahl dieses Rechts [Art. 83 Abs. 4]
Leitentscheidung konkludente RechtswahlBGH, Beschl. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20
Leitentscheidung ordre publicBGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21, BGHZ 234, 166

Die Grundregel: gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 21 Abs. 1)

Ohne Rechtswahl unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte — nicht dem Recht seiner Staatsangehörigkeit. Das ist der zentrale Systemwechsel gegenüber dem früheren deutschen Kollisionsrecht (Art. 25 EGBGB a. F.), das an die Staatsangehörigkeit anknüpfte.

Praktische Beispiele:

Die Ausweichklausel (Art. 21 Abs. 2)

Ausnahmsweise gilt statt des Aufenthaltsrechts das Recht eines anderen Staates, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem anderen Staat hatte. Die Hürde liegt hoch („offensichtlich“) — die Klausel ist als eng auszulegende Ausnahme konzipiert, nicht als zweite Regelanknüpfung. Typischer Anwendungsfall laut den Erwägungsgründen der Verordnung: Der Erblasser ist kurz vor seinem Tod in einen anderen Staat gezogen, während der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Vermögen, Familie) im bisherigen Staat verblieben ist.

Rechtswahl: das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit (Art. 22)

Jede Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen abweichend von der Aufenthalts-Regelanknüpfung das Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit wählen — entweder die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl oder die im Zeitpunkt des Todes (Art. 22 Abs. 1). Mehrstaater dürfen das Recht jedes Staates wählen, dem sie angehören.

Form (Art. 22 Abs. 2): Die Rechtswahl muss

Materielle Wirksamkeit (Art. 22 Abs. 3): Ob die Rechtswahl selbst wirksam zustande gekommen ist (Willensmängel, Geschäftsfähigkeit), beurteilt sich nach dem gewählten Recht.

Änderung und Widerruf (Art. 22 Abs. 4): Sie müssen den Formvorschriften entsprechen, die für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen gelten.

Typisches Anwendungsbeispiel: Eine Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz in Frankreich unterläge ohne Rechtswahl französischem Erbrecht — mit einem gesetzlichen Pflichtteil der Kinder, der bei drei oder mehr Kindern bis zu drei Vierteln des Nachlasses binden kann und die Testierfreiheit stark einschränkt. Wählt sie in ihrem Testament deutsches Recht, gilt stattdessen der deutsche Pflichtteil (grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, §§ 2303 ff. BGB) bei größerer Testierfreiheit über den Rest.

Konkludente Rechtswahl: BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20

Art. 22 Abs. 2 lässt eine Rechtswahl ausdrücklich auch konkludent zu, wenn sie sich aus dem Inhalt der Verfügung von Todes wegen ergibt. Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob eine solche stillschweigende Rechtswahl vorliegt, unionsautonom zu beurteilen ist — nicht unter Rückgriff auf das materielle Recht der hypothetisch gewählten Rechtsordnung. Als Indizien nennt der BGH insbesondere die Verwendung von Rechtsbegriffen, die einer bestimmten Rechtsordnung eigentümlich sind (im entschiedenen Fall: der Begriff „Schlusserbe“ aus dem deutschen Recht des gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2269 ff. BGB), oder Bezugnahmen auf charakteristische Rechtsinstitute einer Rechtsordnung.

Bedeutung für die Praxis: Wer ein Testament unter Verwendung typisch deutscher erbrechtlicher Begriffe errichtet (z. B. „Berliner Testament“, „Schlusserbe“, „Vor- und Nacherbschaft“), kann darin bereits eine konkludente Wahl deutschen Rechts erblicken lassen — ohne dass das Wort „Rechtswahl“ im Text vorkommen muss. Umgekehrt bietet eine ausdrückliche Rechtswahlklausel deutlich mehr Rechtssicherheit als das Vertrauen auf eine spätere Auslegung.

Rück- und Weiterverweisung: Renvoi (Art. 34)

Verweist die Verordnung auf das Recht eines Drittstaats (Nicht-EU-Mitgliedstaat), sind darunter auch dessen Kollisionsrechtsregeln zu verstehen (Art. 34 Abs. 1). Verweisen diese zurück auf das Recht eines Mitgliedstaats oder weiter auf das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde, ist diese Rück- oder Weiterverweisung zu beachten.

Ausgeschlossen ist der Renvoi jedoch ausdrücklich in den praktisch wichtigsten Fällen (Art. 34 Abs. 2): bei der Ausweichklausel (Art. 21 Abs. 2), bei der Rechtswahl (Art. 22) sowie bei bestimmten Form- und Wirksamkeitsfragen von Verfügungen von Todes wegen (Art. 27, Art. 28 Buchst. b, Art. 30). Hat der Erblasser also nach Art. 22 das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt, wird genau dieses Sachrecht angewendet — ohne den Umweg über dessen eigenes internationales Privatrecht.

Ordre-public-Vorbehalt (Art. 35): BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21

Nach Art. 35 darf die Anwendung einer Vorschrift des berufenen ausländischen Rechts nur versagt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des angerufenen Staates offensichtlich unvereinbar ist — eine bewusst eng gefasste Ausnahme.

Der BGH hat diese Schwelle in einem Fall als überschritten angesehen, in dem ein britischer, seit über 50 Jahren in Deutschland lebender Erblasser in seinem Testament englisches Recht wählte und seinen in Deutschland lebenden, adoptierten deutschen Sohn von der Erbfolge ausschloss. Das englische Recht kennt keinen bedarfsunabhängigen Pflichtteil, sondern nur einen bedürftigkeitsabhängigen Unterhaltsanspruch. Der BGH entschied: Die Anwendung englischen Rechts verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn sie bei hinreichend starkem Inlandsbezug (hier: jahrzehntelanger Aufenthalt des Erblassers, deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, im Inland belegenes Vermögen) dazu führt, dass einem Kind jeder bedarfsunabhängige Anspruch auf eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass verwehrt wird — eine Position, die durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist. Im Ergebnis wandte der BGH insoweit deutsches Pflichtteilsrecht an.

Einordnung: Der ordre-public-Vorbehalt greift nicht schon deshalb, weil ausländisches Recht dem deutschen Recht inhaltlich widerspricht oder für Betroffene ungünstiger ist. Erforderlich ist ein starker Inlandsbezug und ein offensichtlicher Verstoß gegen grundlegende Wertungen — bloß niedrigere Pflichtteilsquoten oder ein anderes System genügen für sich genommen nicht.

Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Verhältnis zum Europäischen Nachlasszeugnis

Die hier behandelten Art. 20-22, 34 und 35 regeln das anwendbare materielle Erbrecht (das Kollisionsrecht). Damit nicht zu verwechseln ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte und Behörden (Art. 4 ff.) sowie das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweisdokument (Art. 62-73) — dazu die eigene Themenseite [Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012)](/fakten/eu-nachlasszeugnis-650-2012.html). Anwendbares Recht, gerichtliche Zuständigkeit und Nachweisdokument sind rechtlich getrennte Fragen, die in der Praxis meist zusammen auftreten, aber jeweils eigenen Regeln folgen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-26
Letzte Prüfung:
2026-09-26
In Kraft seit:
2015-08-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0