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EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103) – Anwendbares Recht, Rechtswahl und Zuständigkeit bei internationalen Ehen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-31 · letzte Prüfung: 2026-10-31 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Verordnung (EU) 2016/1103 (EU-Güterrechtsverordnung, „EuGüVO") regelt für Ehegatten mit Auslandsbezug, welches Gericht über den ehelichen Güterstand (z. B. Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) entscheidet, welches nationale Recht darauf anwendbar ist und wie Entscheidungen anerkannt und vollstreckt werden. Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland – ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig; ergänzend regelt das Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG) die Durchführung. Anzuwenden ist sie auf Ehen mit Bezug zu mehreren Staaten, wenn nach dem 28. Januar 2019 ein Verfahren eingeleitet, eine öffentliche Urkunde errichtet oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt wird. Ohne Rechtswahl bestimmt sich das Güterstatut nach einer Anknüpfungsleiter (erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung → gemeinsame Staatsangehörigkeit → engste Verbindung). Ehegatten können das Recht durch schriftliche, datierte und von beiden unterzeichnete Vereinbarung wählen. > Hinweis zum Faktencheck: Der Volltext der VO war bei der automatisierten Erstellung nicht direkt abrufbar (EUR-Lex sperrt automatisierte Abrufe). Die Artikelangaben beruhen auf Fachkenntnis und sind vor Freigabe gegen EUR-Lex zu prüfen – daher `factcheck_status: review_needed`.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 (Verstärkte Zusammenarbeit) [EUR-Lex, CELEX:32016R1103]
RechtsnaturEU-Verordnung → unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Durchführung in DEIntGüRVG vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573), in Kraft seit 29.01.2019 [gesetze-im-internet.de]
Anwendbar seit29. Januar 2019 (Verfahren/Urkunden/Vergleiche ab diesem Datum, Art. 69 – zu prüfen)
Geltungnur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit (Deutschland nimmt teil) – Liste bei EU-Kommission/e-Justiz prüfen
Rechtswahl (Art. 22 ff.)Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines/beider Ehegatten oder einer Staatsangehörigkeit eines Ehegatten – zum Zeitpunkt der Vereinbarung (zu prüfen)
Form der Rechtswahl (Art. 23)schriftlich, datiert, von beiden Ehegatten unterzeichnet (zu prüfen)
Objektive Anknüpfung (Art. 26)1. erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Eheschließung; 2. sonst gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Eheschließung; 3. sonst engste Verbindung (zu prüfen)
Zuständigkeitim Erbfall und bei Scheidung Annexzuständigkeit (Art. 4, 5); sonst Auffangzuständigkeit (Art. 6), Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 7)
Zuständiges DE-Gericht (Auffang)Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt; hilfsweise AG Schöneberg (Berlin) [§ 3 Abs. 1 Nr. 4 IntGüRVG]
Verwandte VerordnungVO (EU) 2016/1104 für eingetragene Partnerschaften
Sanktionenkeine Bußgelder; Rechtsfolgen sind Anwendbarkeit fremden Güterrechts und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Betroffener KreisEhepaare mit gemischter Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz/Vermögen im Ausland, auch Erben und Nachlassgerichte

Geltungsbereich

Erfasst sind eheliche Güterstände im Sinne vermögensrechtlicher Regelungen zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten. Nicht erfasst sind u. a. Unterhalt, Erbrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie Steuern. Die VO gilt universell (loi uniforme): Das bestimmte Recht ist anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nicht-Mitgliedstaats ist.

Detail: Rechtswahl und Ehevertrag

Ehegatten oder künftige Ehegatten können das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen oder ändern. Die Wahl ist an die Formvorgaben der VO gebunden (schriftlich, datiert, unterzeichnet); zusätzlich können Formvorschriften des Aufenthaltsstaates bestehen. Ein deutscher Ehevertrag bleibt notariell zu beurkunden (§ 1410 BGB). Praktisch wichtig: Wer ins Ausland zieht, sollte die Rechtswahl prüfen, weil sich ohne Wahl das anwendbare Recht nach Art. 26 kraft Gesetzes ergibt und nicht automatisch deutsches Zugewinnrecht gilt.

Detail: Zuständigkeit und Anerkennung

Wird über den Nachlass eines Ehegatten oder über die Scheidung entschieden, ist dasselbe Gericht auch für das Güterrecht zuständig (Verfahrenskonzentration). Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche aus anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ohne besonderes Verfahren anerkannt; die Vollstreckbarerklärung erfolgt beim deutschen Amtsgericht nach dem IntGüRVG.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-31
Letzte Prüfung:
2026-10-31
In Kraft seit:
2019-01-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0