EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103) – Anwendbares Recht, Rechtswahl und Zuständigkeit bei internationalen Ehen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 (Verstärkte Zusammenarbeit) [EUR-Lex, CELEX:32016R1103] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung → unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Durchführung in DE | IntGüRVG vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573), in Kraft seit 29.01.2019 [gesetze-im-internet.de] |
| Anwendbar seit | 29. Januar 2019 (Verfahren/Urkunden/Vergleiche ab diesem Datum, Art. 69 – zu prüfen) |
| Geltung | nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit (Deutschland nimmt teil) – Liste bei EU-Kommission/e-Justiz prüfen |
| Rechtswahl (Art. 22 ff.) | Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines/beider Ehegatten oder einer Staatsangehörigkeit eines Ehegatten – zum Zeitpunkt der Vereinbarung (zu prüfen) |
| Form der Rechtswahl (Art. 23) | schriftlich, datiert, von beiden Ehegatten unterzeichnet (zu prüfen) |
| Objektive Anknüpfung (Art. 26) | 1. erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Eheschließung; 2. sonst gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Eheschließung; 3. sonst engste Verbindung (zu prüfen) |
| Zuständigkeit | im Erbfall und bei Scheidung Annexzuständigkeit (Art. 4, 5); sonst Auffangzuständigkeit (Art. 6), Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 7) |
| Zuständiges DE-Gericht (Auffang) | Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt; hilfsweise AG Schöneberg (Berlin) [§ 3 Abs. 1 Nr. 4 IntGüRVG] |
| Verwandte Verordnung | VO (EU) 2016/1104 für eingetragene Partnerschaften |
| Sanktionen | keine Bußgelder; Rechtsfolgen sind Anwendbarkeit fremden Güterrechts und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel |
| Betroffener Kreis | Ehepaare mit gemischter Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz/Vermögen im Ausland, auch Erben und Nachlassgerichte |
Geltungsbereich
Erfasst sind eheliche Güterstände im Sinne vermögensrechtlicher Regelungen zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten. Nicht erfasst sind u. a. Unterhalt, Erbrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie Steuern. Die VO gilt universell (loi uniforme): Das bestimmte Recht ist anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nicht-Mitgliedstaats ist.
Detail: Rechtswahl und Ehevertrag
Ehegatten oder künftige Ehegatten können das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen oder ändern. Die Wahl ist an die Formvorgaben der VO gebunden (schriftlich, datiert, unterzeichnet); zusätzlich können Formvorschriften des Aufenthaltsstaates bestehen. Ein deutscher Ehevertrag bleibt notariell zu beurkunden (§ 1410 BGB). Praktisch wichtig: Wer ins Ausland zieht, sollte die Rechtswahl prüfen, weil sich ohne Wahl das anwendbare Recht nach Art. 26 kraft Gesetzes ergibt und nicht automatisch deutsches Zugewinnrecht gilt.
Detail: Zuständigkeit und Anerkennung
Wird über den Nachlass eines Ehegatten oder über die Scheidung entschieden, ist dasselbe Gericht auch für das Güterrecht zuständig (Verfahrenskonzentration). Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche aus anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ohne besonderes Verfahren anerkannt; die Vollstreckbarerklärung erfolgt beim deutschen Amtsgericht nach dem IntGüRVG.
Häufige Fehler
- „Bei deutscher Ehe gilt immer Zugewinngemeinschaft." Falsch – bei Auslandsbezug entscheidet Art. 26 (z. B. gemeinsamer erster Wohnsitz im Ausland).
- „Die VO gilt für alle Ehen." Falsch – nur ab 29.01.2019 (zeitliche Abgrenzung); für Altehen gilt das bisherige Kollisionsrecht (Art. 15 EGBGB a. F.) zu prüfen.
- „Formlose Rechtswahl genügt." Falsch – schriftlich, datiert, von beiden unterzeichnet.
- „Die Verordnung regelt den Unterhalt." Falsch – hierfür gilt die EU-Unterhaltsverordnung.
Änderungsverlauf
- 2026-10-31: Erstveröffentlichung (automatisierter EU-Recht-Agent). IntGüRVG-Angaben gegen gesetze-im-internet.de geprüft; VO-Artikelangaben nicht gegen EUR-Volltext verifiziert → review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="EU-Recht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-31
- Gültig ab: 2019-01-29
- Gültig bis: offen
- Status: in Kraft (EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32016R1103)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/1103 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1103
- Europäische Kommission / e-Justiz – Güterstände: https://e-justice.europa.eu/topics/taking-legal-action/european-judicial-atlas-civil-matters/matters-matrimonial-property-regimes_de
- Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG): https://www.gesetze-im-internet.de/intg_rvg/
- § 1410 BGB (Form Ehevertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1410.html