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Leiharbeit – Überlassungshöchstdauer und Equal Pay (§ 1 Abs. 1b, § 8 AÜG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-13 · letzte Prüfung: 2026-09-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Verleiher darf **denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher** überlassen; spiegelbildlich darf der Entleiher ihn nicht länger tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Frühere Einsätze beim selben Entleiher – auch solche über einen **anderen** Verleiher – werden **vollständig angerechnet**, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (Satz 2). Ein **Tarifvertrag der Einsatzbranche** kann eine abweichende Höchstdauer festlegen (Satz 3); nach der Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt es dafür allein auf die Tarifgebundenheit der **Entleiherin** an (BAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21). Parallel dazu gilt der **Gleichstellungsgrundsatz** des § 8 Abs. 1 AÜG: Der Verleiher schuldet die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts; beim Entgelt darf ein Tarifvertrag hiervon nur für die **ersten neun Monate** einer Überlassung abweichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG).

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche Überlassungshöchstdauer18 aufeinander folgende Monate desselben Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher [§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG]
AdressatenVerleiher und Entleiher gleichermaßen [§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG]
Anrechnung von VoreinsätzenVollständig, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen – auch bei Überlassung durch einen anderen Verleiher [§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG]
Abweichung durch TarifvertragTarifvertrag der Einsatzbranche [§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG]
Abweichung ohne Tarifbindung des EntleihersÜbernahme der tariflichen Regelung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung [§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG]
Obergrenze für Betriebsvereinbarungen nicht tarifgebundener Entleiher24 Monate, soweit der Tarifvertrag nichts anderes festlegt [§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG]
Kirchen und öffentlich-rechtliche ReligionsgesellschaftenKönnen abweichende Höchstdauern in ihren Regelungen vorsehen [§ 1 Abs. 1b Satz 8 AÜG]
Stichtag der ZählungÜberlassungszeiten vor dem 1. April 2017 bleiben unberücksichtigt [§ 19 Abs. 2 AÜG]
Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment / Equal Pay)Wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers [§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG]
Tarifliche Abweichung beim EntgeltFür die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher [§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG]
Längere tarifliche AbweichungNur bei gleichwertigem Entgelt spätestens nach 15 Monaten und stufenweiser Heranführung nach längstens sechs Wochen Einarbeitungszeit [§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 AÜG]
Untergrenze jeder tariflichen AbweichungMindeststundenentgelt der Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG [§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 AÜG]
„Drehtürklausel"Tarifliche Abweichung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung beim Entleiher oder in dessen Konzern ausgeschieden sind [§ 8 Abs. 3 AÜG]
Zugang zu GemeinschaftseinrichtungenGleiche Bedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer, außer bei sachlicher Rechtfertigung [§ 13b AÜG]
Rechtsfolge des ÜberschreitensArbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird unwirksam [§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG]
Fiktion beim EntleiherArbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt als zustande gekommen [§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG]
Entgeltuntergrenze im fingierten ArbeitsverhältnisMindestens das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt [§ 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG]
FesthaltenserklärungSchriftlich binnen eines Monats nach Überschreiten, persönliche Vorlage in einer Agentur für Arbeit, Zugang spätestens am dritten Tag nach der Vorlage [§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 AÜG]
Bußgeld ÜberlassungshöchstdauerBis 30.000 Euro [§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG]
Bußgeld GleichstellungsverstoßBis 500.000 Euro [§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG]
LeitentscheidungBAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 (ECLI:DE:BAG:2022:140922.U.4AZR83.21.0)

Geltungsbereich

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfasst die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit. Eine Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Zulässig ist die Überlassung nur vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG). Zusätzlich müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG).

Die 18-Monats-Grenze ist arbeitnehmer- und entleiherbezogen, nicht verleiherbezogen: Maßgeblich ist die Einsatzzeit *desselben* Leiharbeitnehmers bei *demselben* Entleiher. Ein Wechsel des Verleihers unterbricht die Zählung deshalb nicht, solange zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Dieselbe Anrechnungsregel gilt für die Neun-Monats-Frist des Equal Pay (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG).

Die Abweichungsmöglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG ist an einen Tarifvertrag der Einsatzbranche geknüpft – also der Branche des Entleihers, nicht der Zeitarbeitsbranche. Ist der Entleiher nicht tarifgebunden, kann er im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen (Satz 4); eine auf tariflicher Öffnung beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers auf 24 Monate begrenzt, soweit der Tarifvertrag nicht selbst etwas anderes bestimmt (Satz 6). Unterfällt der Betrieb mehreren Tarifverträgen, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen (Satz 7).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Dem Urteil BAG 4 AZR 83/21 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit dem 15. März 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2017 bei einer Verleiherin beschäftigt. Er wurde der Beklagten – einem Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) – vom 11. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 überlassen, also für knapp 24 Monate. Südwestmetall und die IG Metall hatten am 31. Mai 2017 einen Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) geschlossen, dessen Nr. 2.3 bestimmt, dass die Höchstdauer eines Einsatzes nach diesem Tarifvertrag 48 Monate nicht überschreiten darf.

Der Kläger machte geltend, zwischen ihm und der Beklagten sei durch Überschreiten der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er selbst nicht tarifgebunden sei. Der Vierte Senat wies die Revision zurück (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2020 – 21 Sa 12/20). Der amtliche Leitsatz lautet: „Die Geltung eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, durch den die nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG gesetzlich festgelegte Überlassungshöchstdauer abweichend geregelt wird, erfordert allein die Tarifgebundenheit der Entleiherin. […] Für die Verleiherin und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit." Da die maßgebende Höchstdauer damit 48 Monate betrug, war sie durch den Einsatz von knapp 24 Monaten nicht überschritten.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Prüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
2017-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0