Leiharbeit – Überlassungshöchstdauer und Equal Pay (§ 1 Abs. 1b, § 8 AÜG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Überlassungshöchstdauer | 18 aufeinander folgende Monate desselben Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher [§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG] |
| Adressaten | Verleiher und Entleiher gleichermaßen [§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG] |
| Anrechnung von Voreinsätzen | Vollständig, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen – auch bei Überlassung durch einen anderen Verleiher [§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG] |
| Abweichung durch Tarifvertrag | Tarifvertrag der Einsatzbranche [§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG] |
| Abweichung ohne Tarifbindung des Entleihers | Übernahme der tariflichen Regelung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung [§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG] |
| Obergrenze für Betriebsvereinbarungen nicht tarifgebundener Entleiher | 24 Monate, soweit der Tarifvertrag nichts anderes festlegt [§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG] |
| Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | Können abweichende Höchstdauern in ihren Regelungen vorsehen [§ 1 Abs. 1b Satz 8 AÜG] |
| Stichtag der Zählung | Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 bleiben unberücksichtigt [§ 19 Abs. 2 AÜG] |
| Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment / Equal Pay) | Wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers [§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG] |
| Tarifliche Abweichung beim Entgelt | Für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher [§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG] |
| Längere tarifliche Abweichung | Nur bei gleichwertigem Entgelt spätestens nach 15 Monaten und stufenweiser Heranführung nach längstens sechs Wochen Einarbeitungszeit [§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 AÜG] |
| Untergrenze jeder tariflichen Abweichung | Mindeststundenentgelt der Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG [§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 AÜG] |
| „Drehtürklausel" | Tarifliche Abweichung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung beim Entleiher oder in dessen Konzern ausgeschieden sind [§ 8 Abs. 3 AÜG] |
| Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen | Gleiche Bedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer, außer bei sachlicher Rechtfertigung [§ 13b AÜG] |
| Rechtsfolge des Überschreitens | Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird unwirksam [§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG] |
| Fiktion beim Entleiher | Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt als zustande gekommen [§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG] |
| Entgeltuntergrenze im fingierten Arbeitsverhältnis | Mindestens das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt [§ 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG] |
| Festhaltenserklärung | Schriftlich binnen eines Monats nach Überschreiten, persönliche Vorlage in einer Agentur für Arbeit, Zugang spätestens am dritten Tag nach der Vorlage [§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 AÜG] |
| Bußgeld Überlassungshöchstdauer | Bis 30.000 Euro [§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG] |
| Bußgeld Gleichstellungsverstoß | Bis 500.000 Euro [§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG] |
| Leitentscheidung | BAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 (ECLI:DE:BAG:2022:140922.U.4AZR83.21.0) |
Geltungsbereich
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfasst die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit. Eine Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Zulässig ist die Überlassung nur vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG). Zusätzlich müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG).
Die 18-Monats-Grenze ist arbeitnehmer- und entleiherbezogen, nicht verleiherbezogen: Maßgeblich ist die Einsatzzeit *desselben* Leiharbeitnehmers bei *demselben* Entleiher. Ein Wechsel des Verleihers unterbricht die Zählung deshalb nicht, solange zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Dieselbe Anrechnungsregel gilt für die Neun-Monats-Frist des Equal Pay (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG).
Die Abweichungsmöglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG ist an einen Tarifvertrag der Einsatzbranche geknüpft – also der Branche des Entleihers, nicht der Zeitarbeitsbranche. Ist der Entleiher nicht tarifgebunden, kann er im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen (Satz 4); eine auf tariflicher Öffnung beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers auf 24 Monate begrenzt, soweit der Tarifvertrag nicht selbst etwas anderes bestimmt (Satz 6). Unterfällt der Betrieb mehreren Tarifverträgen, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen (Satz 7).
Ausnahmen
- Zeiten vor dem 1. April 2017 werden weder bei der Überlassungshöchstdauer des § 1 Abs. 1b AÜG noch bei den Überlassungszeiten des § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 AÜG).
- Bereichsausnahmen des § 1 Abs. 3 AÜG: Das Gesetz ist – mit Ausnahme einzelner Vorschriften – nicht anzuwenden auf die Überlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen auf tariflicher Grundlage (Nr. 1), auf den Konzernverleih nach § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (Nr. 2), auf die nur gelegentliche Überlassung unter derselben Voraussetzung (Nr. 2a) sowie auf bestimmte Konstellationen des öffentlichen Dienstes und der Religionsgesellschaften (Nr. 2b, 2c).
- Arbeitsgemeinschaften: Die Abordnung zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a AÜG keine Arbeitnehmerüberlassung.
- Baugewerbe: Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig (§ 1b Satz 1 AÜG) und nur unter den tariflichen Voraussetzungen des § 1b Satz 2 AÜG gestattet. § 1b AÜG ist eine eigenständige Vorschrift und darf nicht mit § 1 Abs. 1b AÜG verwechselt werden.
- Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften können in ihren Regelungen von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauern vorsehen (§ 1 Abs. 1b Satz 8 AÜG).
- Equal Pay: Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne des § 8 Abs. 2 AÜG gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis beim Entleiher oder einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen ausgeschieden sind (§ 8 Abs. 3 AÜG).
Häufige Fehler
- „Die 18 Monate laufen pro Verleiher." § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG rechnet den Zeitraum vorheriger Überlassungen „durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher" vollständig an. Ein Verleiherwechsel setzt die Uhr nicht zurück.
- „Nach drei Monaten Pause beginnt die Zählung neu." Die Anrechnung entfällt erst, wenn zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate liegen. Eine Unterbrechung von genau drei Monaten oder weniger führt zur vollständigen Anrechnung.
- „Ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche kann die Höchstdauer verlängern." § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG verlangt einen Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche. Nach dem Leitsatz von BAG 4 AZR 83/21 erfordert die Geltung eines solchen Tarifvertrags allein die Tarifgebundenheit der Entleiherin; für die Verleiherin und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit.
- „Equal Pay gilt ausnahmslos ab dem ersten Tag." Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt zwar ab Beginn der Überlassung, ein Tarifvertrag im Sinne des § 8 Abs. 2 AÜG darf hiervon hinsichtlich des Arbeitsentgelts aber für die ersten neun Monate abweichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG). Die Untergrenze bleibt in jedem Fall das Mindeststundenentgelt nach § 3a Abs. 2 AÜG.
- „Bei Überschreiten der Höchstdauer wechselt der Leiharbeitnehmer zwangsläufig zum Entleiher." Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG kann der Leiharbeitnehmer durch Festhaltenserklärung am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten. Die Erklärung ist jedoch nur wirksam, wenn er sie vor Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, diese sie mit Datum und Identitätsvermerk versieht und sie spätestens am dritten Tag nach der Vorlage zugeht (§ 9 Abs. 2 AÜG). Eine vor Fristbeginn abgegebene und eine erneute Festhaltenserklärung sind unwirksam (§ 9 Abs. 3 AÜG).
- „§ 1b AÜG regelt die Höchstüberlassungsdauer." § 1b AÜG betrifft ausschließlich die Einschränkungen im Baugewerbe. Die Höchstüberlassungsdauer steht in § 1 Absatz 1b AÜG.
- „Nur der Verleiher haftet." Die Überlassungshöchstdauer adressiert beide Seiten: Auch der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht länger tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1 Halbsatz 2 AÜG), und der Verstoß ist mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bewehrt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG).
Beispiel
Dem Urteil BAG 4 AZR 83/21 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit dem 15. März 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2017 bei einer Verleiherin beschäftigt. Er wurde der Beklagten – einem Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) – vom 11. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 überlassen, also für knapp 24 Monate. Südwestmetall und die IG Metall hatten am 31. Mai 2017 einen Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) geschlossen, dessen Nr. 2.3 bestimmt, dass die Höchstdauer eines Einsatzes nach diesem Tarifvertrag 48 Monate nicht überschreiten darf.
Der Kläger machte geltend, zwischen ihm und der Beklagten sei durch Überschreiten der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er selbst nicht tarifgebunden sei. Der Vierte Senat wies die Revision zurück (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2020 – 21 Sa 12/20). Der amtliche Leitsatz lautet: „Die Geltung eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, durch den die nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG gesetzlich festgelegte Überlassungshöchstdauer abweichend geregelt wird, erfordert allein die Tarifgebundenheit der Entleiherin. […] Für die Verleiherin und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit." Da die maßgebende Höchstdauer damit 48 Monate betrug, war sie durch den Einsatz von knapp 24 Monaten nicht überschritten.
Änderungsverlauf
- 2026-09-13: Seite neu erstellt. Normtexte (§§ 1, 1b, 3a, 8, 9, 10, 10a, 13b, 16, 19 AÜG) am amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de im Verzeichnis `/a_g/` geprüft. BAG 4 AZR 83/21 am amtlichen Volltext verifiziert (Aktenzeichen in `title`, `og:title` und `canonical` deckungsgleich mit der angeforderten URL – Gegenprobe nach dem Fehlauslieferungs-Befund vom 08.09.2026 bestanden; ECLI:DE:BAG:2022:140922.U.4AZR83.21.0, Datum 14.09.2022, 4. Senat, Entscheidungsstichwort „Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer"); Leitsatz, Tenor und Sachverhalt wörtlich ausgewertet. Sämtliche Fristen und Beträge stammen aus dem geprüften Normtext bzw. dem Urteilsvolltext; keine Zahl frei gewählt. `valid_from` aus § 19 Abs. 2 AÜG (Stichtag 01.04.2017). wikidata_subjects: Q628967 (Arbeitsrecht) und Q176936 (Bundesarbeitsgericht) aus der verifizierten Tabelle des AGENT_GUIDE Abschnitt 4a, Q627311 (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) über zwei domainbeschränkte WebSearch-Abfragen auf wikidata.org bestätigt; eine Entity-Verifikation per Special:EntityData war ohne Sandbox und ohne Browser-Freigabe für wikidata.org nicht möglich. factcheck_status=ok. | change_type=new reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-13
- Gültig ab: 2017-04-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (Abs. 1, 1a, 1b, 3): https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html
- § 1b AÜG – Einschränkungen im Baugewerbe: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1b.html
- § 3a AÜG – Lohnuntergrenze: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__3a.html
- § 8 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__8.html
- § 9 AÜG – Unwirksamkeit (Festhaltenserklärung): https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__9.html
- § 10 AÜG – Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__10.html
- § 10a AÜG – Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__10a.html
- § 13b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__13b.html
- § 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__16.html
- § 19 AÜG – Übergangsvorschrift (Stichtag 1. April 2017): https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__19.html
- BAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 (Volltext mit Leitsatz, Tenor und Randnummern): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-83-21/
- BAG, Pressemitteilung „Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag": https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verlaengerung-der-gesetzlich-festgelegten-hoechstdauer-einer-arbeitnehmerueberlassung-durch-tarifvertrag/