Arbeitszeugnis – Anspruch, Form und Sprache (§ 109 GewO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 GewO für Arbeitnehmer; ergänzend § 630 BGB; für Auszubildende § 16 BBiG [§ 109 GewO; § 630 BGB; § 16 BBiG] |
| Wann entsteht der Anspruch | bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses [§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO] |
| Einfaches Zeugnis | Mindestinhalt: Art und Dauer der Tätigkeit [§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO] |
| Qualifiziertes Zeugnis | nur auf Verlangen des Arbeitnehmers; zusätzlich Leistung und Verhalten [§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO] |
| Form | schriftlich (Papierform mit eigenhändiger Unterschrift); elektronische Form nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers (seit 01.01.2025) – elektronische Form heißt § 126a BGB, also qualifizierte elektronische Signatur [§ 109 Abs. 3 GewO] |
| Sprachgebot | klar und verständlich; keine Merkmale/Formulierungen mit verstecktem Aussagezweck ("Geheimcode") [§ 109 Abs. 2 GewO] |
| Bewertungsgrundsätze | Wahrheit und Wohlwollen; Durchschnitt = Note "befriedigend" [BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13] |
| Beweislast für die Note | Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine überdurchschnittliche (besser als "befriedigend") Bewertung; der Arbeitgeber für eine unterdurchschnittliche [BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13] |
| Schlussformel (Dank, Bedauern, Wünsche) | kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformel [BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21] |
| Zwischenzeugnis | nur bei berechtigtem Anlass (z. B. Vorgesetzten- oder Inhaberwechsel, Betriebsübergang, bevorstehende Kündigung); richterrechtlich anerkannt |
| Verjährung | regelmäßig 3 Jahre [§ 195 BGB]; zusätzlich Verwirkung und tarifliche/vertragliche Ausschlussfristen möglich |
Geltungsbereich
Der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Art der Beendigung (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Fristablauf, Ruhestand). Er besteht auch bei befristeten und bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen. Für Auszubildende richtet sich der Zeugnisanspruch nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das einfache Zeugnis ist ohne weiteres Verlangen geschuldet; das qualifizierte Zeugnis muss der Arbeitnehmer ausdrücklich verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Form und Inhalt
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. In der Praxis bedeutet das: Ausdruck auf (üblicherweise) Firmenpapier mit eigenhändiger Unterschrift einer zur Beurteilung berechtigten Person. Die elektronische Form war lange ausdrücklich ausgeschlossen; seit dem 1. Januar 2025 kann das Zeugnis nach § 109 Abs. 3 GewO mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden (Änderung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024). Ohne diese Einwilligung bleibt es bei der Papierform. Zu beachten: „Elektronische Form" ist der Rechtsbegriff des § 126a BGB und verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur; ein eingescanntes oder schlicht als PDF erzeugtes Zeugnis genügt auch mit Einwilligung nicht.
Nach § 109 Absatz 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer bezwecken. Damit sind verschlüsselte negative Botschaften ("Zeugnissprache" mit Geheimcode) unzulässig. Aus der Rechtsprechung folgt zudem der Grundsatz von Wahrheit und Wohlwollen: Das Zeugnis muss wahr sein, soll dem Arbeitnehmer aber das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Bewertung und Beweislast
Für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im qualifizierten Zeugnis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine abgestufte Beweislast: Erteilt der Arbeitgeber eine Bewertung im Bereich der Note "befriedigend" (mittlere Bewertung), und verlangt der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, muss der Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine überdurchschnittliche Leistung (gut/sehr gut) rechtfertigen. Will der Arbeitgeber dagegen eine schlechtere Bewertung als "befriedigend" erteilen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Ausnahmen und Sonderfälle
- Schlussformel: Auf Dankes-, Bedauerns- und Zukunftswünsche am Ende des Zeugnisses besteht kein Anspruch. Das BAG sieht darin die Wiedergabe persönlicher Empfindungen des Arbeitgebers, zu der dieser nicht verpflichtet werden kann (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21; bereits BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11).
- Zwischenzeugnis: Ein Anspruch besteht nur bei einem berechtigten Anlass, etwa bei Wechsel des Vorgesetzten oder Betriebsinhabers, bei Betriebsübergang oder wenn eine Kündigung in Aussicht steht. Einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Anspruch gibt es nicht; er ist richterrechtlich anerkannt.
- Auszubildende: Für sie gilt der eigenständige Zeugnisanspruch nach § 16 BBiG am Ende des Ausbildungsverhältnisses.
- Berichtigung: Ist das Zeugnis unrichtig oder enthält es unzulässige Formulierungen, kann der Arbeitnehmer Berichtigung verlangen; die Beweislastregeln der Notenrechtsprechung gelten entsprechend.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Der Arbeitgeber muss mir am Ende alles Gute wünschen." Falsch — auf eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen besteht kein Anspruch (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21).
- „Versteckte Geheimcodes im Zeugnis sind erlaubt." Falsch — § 109 Abs. 2 GewO verbietet Formulierungen, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage bezwecken.
- „Standard ist ein sehr gutes Zeugnis." Falsch — die mittlere Bewertung entspricht der Note „befriedigend"; für eine bessere Note trägt der Arbeitnehmer die Beweislast (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
- „Ein Zeugnis per E-Mail oder PDF genügt immer." So nicht richtig — geschuldet ist die Papierform. Eine elektronische Erteilung setzt seit 2025 zweierlei voraus: die Einwilligung des Arbeitnehmers und die elektronische Form des § 126a BGB, also eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 109 Abs. 3 GewO). Ein bloßer PDF-Scan mit eingefügter Bildunterschrift erfüllt die Form nicht.
- „Ich kann das Zeugnis noch nach vielen Jahren einfordern." Nur eingeschränkt — der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB) und kann durch Verwirkung oder Ausschlussfristen schon früher untergehen.
Beispiel
Eine Angestellte erhält bei ihrem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtbewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit" (entspricht der Note „befriedigend"). Sie möchte die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note „gut"). Da sie eine überdurchschnittliche Bewertung verlangt, muss sie die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine gute Leistung belegen. Gelingt ihr das nicht, bleibt es bei der „befriedigenden" Beurteilung (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Änderungsverlauf
- 2026-06-10: Seite erstellt. § 109 Abs. 3 GewO in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung (elektronische Form mit Einwilligung) berücksichtigt. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser). § 109 GewO Absatz 1 bis 3 verbatim gegengelesen: Anspruch bei Beendigung, einfaches Zeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit (Abs. 1 Satz 2), qualifiziertes Zeugnis nur auf Verlangen (Abs. 1 Satz 3), Gebot klarer und verständlicher Formulierung und Verbot verdeckter Aussagen (Abs. 2), elektronische Form mit Einwilligung (Abs. 3) – alle Angaben der Seite bestätigt, keine Sachaussage musste korrigiert werden. Die beiden BAG-Entscheidungen sind gegengeprüft: 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (mittlere Note „befriedigend", Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für eine bessere Bewertung, Statistiken über 90 Prozent gute Zeugnisse ändern die Verteilung nicht) und 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 (kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel; § 109 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GewO i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB trägt ihn nicht, negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers, Art. 5 Abs. 1 GG). Eine Präzisierung ergänzt: § 109 Abs. 3 GewO meint die elektronische Form des § 126a BGB und verlangt damit eine qualifizierte elektronische Signatur – ein einfaches PDF genügt auch mit Einwilligung nicht; das war in Kernfakten, Formabschnitt und „Häufige Fehler" zu unbestimmt formuliert. Die Datierung der Änderung auf den 01.01.2025 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323) ruht auf Sekundärquellen, Autoritätsniveau B; der Verkündungstext wurde nicht abgerufen. valid_from bleibt 2003-01-01. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO); Abs. 3 i. d. F. ab 01.01.2025
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, § 109 GewO verbatim gegengelesen 15.09.2026); Datierung des Abs. 3 auf 01.01.2025 Niveau B
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 109 GewO (Zeugnis): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- gesetze-im-internet.de – § 630 BGB (Pflicht zur Zeugniserteilung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 BBiG (Zeugnis für Auszubildende): https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Beweislast für die Zeugnisnote): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-584-13/
- BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 (kein Anspruch auf Schlussformel): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-146-21/