Arbeitszeugnis – Anspruch, Form und Sprache (§ 109 GewO)
Kurzantwort
Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ohne weiteren Antrag erhält man ein einfaches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit; auf Verlangen muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis erstellen, das sich zusätzlich auf Leistung und Verhalten erstreckt (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Das Zeugnis muss nach § 109 Absatz 2 GewO klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Botschaften („Geheimcodes") enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gelten die Grundsätze von Wahrheit und Wohlwollen; die Durchschnittsnote ist „befriedigend", und wer eine bessere Bewertung verlangt, trägt dafür die Beweislast (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 GewO für Arbeitnehmer; ergänzend § 630 BGB; für Auszubildende § 16 BBiG [§ 109 GewO; § 630 BGB; § 16 BBiG] |
| Wann entsteht der Anspruch | bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses [§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO] |
| Einfaches Zeugnis | Mindestinhalt: Art und Dauer der Tätigkeit [§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO] |
| Qualifiziertes Zeugnis | nur auf Verlangen des Arbeitnehmers; zusätzlich Leistung und Verhalten [§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO] |
| Form | schriftlich (Papierform mit eigenhändiger Unterschrift); elektronische Form nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers (seit 01.01.2025) [§ 109 Abs. 3 GewO] |
| Sprachgebot | klar und verständlich; keine Merkmale/Formulierungen mit verstecktem Aussagezweck („Geheimcode") [§ 109 Abs. 2 GewO] |
| Bewertungsgrundsätze | Wahrheit und Wohlwollen; Durchschnitt = Note „befriedigend" [BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13] |
| Beweislast für die Note | Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine überdurchschnittliche (besser als „befriedigend") Bewertung; der Arbeitgeber für eine unterdurchschnittliche [BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13] |
| Schlussformel (Dank, Bedauern, Wünsche) | kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformel [BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21] |
| Zwischenzeugnis | nur bei berechtigtem Anlass (z. B. Vorgesetzten- oder Inhaberwechsel, Betriebsübergang, bevorstehende Kündigung); richterrechtlich anerkannt |
| Verjährung | regelmäßig 3 Jahre [§ 195 BGB]; zusätzlich Verwirkung und tarifliche/vertragliche Ausschlussfristen möglich |
Geltungsbereich
Der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Art der Beendigung (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Fristablauf, Ruhestand). Er besteht auch bei befristeten und bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen. Für Auszubildende richtet sich der Zeugnisanspruch nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das einfache Zeugnis ist ohne weiteres Verlangen geschuldet; das qualifizierte Zeugnis muss der Arbeitnehmer ausdrücklich verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Form und Inhalt
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. In der Praxis bedeutet das: Ausdruck auf (üblicherweise) Firmenpapier mit eigenhändiger Unterschrift einer zur Beurteilung berechtigten Person. Die elektronische Form war lange ausdrücklich ausgeschlossen; seit dem 1. Januar 2025 kann das Zeugnis nach § 109 Abs. 3 GewO mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden (Änderung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz). Ohne diese Einwilligung bleibt es bei der Papierform.
Nach § 109 Absatz 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer bezwecken. Damit sind verschlüsselte negative Botschaften („Zeugnissprache" mit Geheimcode) unzulässig. Aus der Rechtsprechung folgt zudem der Grundsatz von Wahrheit und Wohlwollen: Das Zeugnis muss wahr sein, soll dem Arbeitnehmer aber das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Bewertung und Beweislast
Für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im qualifizierten Zeugnis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine abgestufte Beweislast: Erteilt der Arbeitgeber eine Bewertung im Bereich der Note „befriedigend" (mittlere Bewertung), und verlangt der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, muss der Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine überdurchschnittliche Leistung (gut/sehr gut) rechtfertigen. Will der Arbeitgeber dagegen eine schlechtere Bewertung als „befriedigend" erteilen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Ausnahmen und Sonderfälle
- Schlussformel: Auf Dankes-, Bedauerns- und Zukunftswünsche am Ende des Zeugnisses besteht kein Anspruch. Das BAG sieht darin die Wiedergabe persönlicher Empfindungen des Arbeitgebers, zu der dieser nicht verpflichtet werden kann (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21; bereits BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11).
- Zwischenzeugnis: Ein Anspruch besteht nur bei einem berechtigten Anlass, etwa bei Wechsel des Vorgesetzten oder Betriebsinhabers, bei Betriebsübergang oder wenn eine Kündigung in Aussicht steht. Einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Anspruch gibt es nicht; er ist richterrechtlich anerkannt.
- Auszubildende: Für sie gilt der eigenständige Zeugnisanspruch nach § 16 BBiG am Ende des Ausbildungsverhältnisses.
- Berichtigung: Ist das Zeugnis unrichtig oder enthält es unzulässige Formulierungen, kann der Arbeitnehmer Berichtigung verlangen; die Beweislastregeln der Notenrechtsprechung gelten entsprechend.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Der Arbeitgeber muss mir am Ende alles Gute wünschen." Falsch — auf eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen besteht kein Anspruch (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21).
- „Versteckte Geheimcodes im Zeugnis sind erlaubt." Falsch — § 109 Abs. 2 GewO verbietet Formulierungen, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage bezwecken.
- „Standard ist ein sehr gutes Zeugnis." Falsch — die mittlere Bewertung entspricht der Note „befriedigend"; für eine bessere Note trägt der Arbeitnehmer die Beweislast (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
- „Ein Zeugnis per E-Mail oder PDF genügt immer." So nicht richtig — geschuldet ist die Papierform; eine elektronische Erteilung setzt seit 2025 die Einwilligung des Arbeitnehmers voraus (§ 109 Abs. 3 GewO).
- „Ich kann das Zeugnis noch nach vielen Jahren einfordern." Nur eingeschränkt — der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB) und kann durch Verwirkung oder Ausschlussfristen schon früher untergehen.
Beispiel
Eine Angestellte erhält bei ihrem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtbewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit" (entspricht der Note „befriedigend"). Sie möchte die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note „gut"). Da sie eine überdurchschnittliche Bewertung verlangt, muss sie die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine gute Leistung belegen. Gelingt ihr das nicht, bleibt es bei der „befriedigenden" Beurteilung (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 109 GewO (Zeugnis): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- gesetze-im-internet.de – § 630 BGB (Pflicht zur Zeugniserteilung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 BBiG (Zeugnis für Auszubildende): https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Beweislast für die Zeugnisnote): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-584-13/
- BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 (kein Anspruch auf Schlussformel): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-146-21/
Stand
- Stand: 2026-06-10
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO); Abs. 3 i. d. F. ab 01.01.2025
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0