Höhe der Fluggast-Ausgleichszahlung und Entfernungsberechnung (Art. 7 VO 261/2004) – 250/400/600 €, Großkreisentfernung, 50-%-Kürzung, Anschlussflüge In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 [eur-lex.europa.eu] |
| Geltung seit | 17.02.2005 |
| Betrag bis 1500 km | 250 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. a] |
| Betrag innergemeinschaftlich über 1500 km sowie sonstige Flüge von 1500 bis 3500 km | 400 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. b] |
| Betrag bei allen übrigen Flügen | 600 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. c] |
| Entfernungsmethode | Großkreisentfernung [Art. 7 Abs. 4] |
| Maßgeblicher Zielort | letzter Zielort, an dem der Fluggast später als planmäßig ankommt [Art. 7 Abs. 1 letzter Satz] |
| Anschlussflüge | Luftlinie vom ersten Abflugort bis zum Endziel [EuGH C-559/16 – Bossen] |
| Kürzung um 50 % | bei anderweitiger Beförderung mit Ankunft höchstens 2 h (bis 1500 km), 3 h (1500 bis 3500 km) bzw. 4 h (übrige Flüge) nach planmäßiger Ankunft [Art. 7 Abs. 2] |
| Zahlungsarten | bar, Überweisung, Scheck; Reisegutschein nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts [Art. 7 Abs. 3] |
| Abdingbarkeit | nein, Ausschluss oder Einschränkung unzulässig [Art. 15 Abs. 1] |
| Weiter gehender Schadensersatz | bleibt unberührt, Ausgleich wird angerechnet [Art. 12 Abs. 1] |
| Verjährung in Deutschland | 3 Jahre, § 195 BGB |
Die drei Beträge im Überblick
| Entfernung (Großkreis) | Flugart | Ausgleich | |---|---|---| | bis einschließlich 1500 km | alle Flüge | 250 € | | über 1500 km | innergemeinschaftlicher Flug | 400 € | | über 1500 bis einschließlich 3500 km | alle anderen Flüge | 400 € | | über 3500 km | alle übrigen Flüge, also nicht innergemeinschaftlich | 600 € |
Die Beträge gelten je Fluggast und sind Festbeträge. Sie werden nicht um ersparte Aufwendungen gekürzt, und der Fluggast muss keinen konkreten Schaden nachweisen. Maßgeblich ist allein, dass einer der Auslösetatbestände vorliegt, etwa eine Annullierung (Art. 5), eine Nichtbeförderung (Art. 4) oder nach der Rechtsprechung des EuGH eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel (siehe die Seite zur Flugverspätung). Ob außergewöhnliche Umstände den Anspruch ausschließen, ist davon getrennt zu prüfen.
Zur Einordnung der Rechenbeispiele: Die folgenden Entfernungen sind eigene Näherungswerte der Redaktion, berechnet als Großkreisentfernung zwischen den Flughafenkoordinaten, gerundet auf 10 km. Sie ersetzen keine eigene Berechnung im Einzelfall.
| Strecke | Großkreisentfernung (ca.) | Betrag | |---|---|---| | Frankfurt am Main – Palma de Mallorca | 1250 km | 250 € | | Frankfurt am Main – Athen | 1820 km | 400 € | | Frankfurt am Main – Istanbul | 1840 km | 400 € | | Frankfurt am Main – Dubai | 4840 km | 600 € | | Frankfurt am Main – Bangkok | 9000 km | 600 € |
Wie die Entfernung berechnet wird
Großkreisentfernung. Art. 7 Abs. 4 schreibt vor, dass die Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt werden. Das ist die kürzeste Verbindung zweier Punkte auf der Erdoberfläche, also die Luftlinie. Auf die tatsächlich geflogene Route, Umwege, Warteschleifen oder Ausweichflughäfen kommt es nicht an. Die Verordnung nennt nur die Methode, nicht einen bestimmten Rechner oder bestimmte Koordinaten. Online-Entfernungsrechner liefern für dieselbe Strecke deshalb geringfügig abweichende Werte; das spielt nur in der Nähe der Schwellen von 1500 und 3500 km eine Rolle.
Letzter Zielort. Nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als planmäßig ankommt. Gemeint ist der Ort, an dem der Fluggast ohne die Störung planmäßig angekommen wäre, nicht ein Zwischenhalt.
Anschlussflüge und Umsteigeverbindungen. Wird eine Reise mit Umstieg einheitlich gebucht, behandelt der EuGH sie als einen Flug im Sinne der Verordnung. Für die Höhe der Ausgleichszahlung ist dann allein die Großkreisentfernung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel maßgeblich, unabhängig von den tatsächlich zurückgelegten Teilstrecken (EuGH, 07.09.2017 – C-559/16, Bossen). Wer von Hamburg über Frankfurt nach Athen fliegt, erhält den Betrag also nach der Luftlinie Hamburg–Athen, nicht nach der Summe der Strecken Hamburg–Frankfurt und Frankfurt–Athen. Zum Voraussetzungs- und Anspruchsteil bei verpassten Anschlüssen siehe die Seite zum verpassten Anschlussflug (Endziel-Ankunftsverspätung, EuGH Folkerts, Rs. C-11/11).
Innergemeinschaftlich oder nicht. Die Unterscheidung wirkt sich nur im Bereich über 1500 km aus. Bei einem innergemeinschaftlichen Flug über 1500 km beträgt der Ausgleich 400 €, auch wenn die Entfernung 3500 km übersteigt; bei einem anderen Flug zwischen 1500 und 3500 km ebenfalls 400 €, ab 3500 km jedoch 600 €. Für die Frage, welche Flüge überhaupt unter die Verordnung fallen, siehe die Seite zum Anwendungsbereich (Art. 3).
Für die Einordnung von Flügen zu entlegenen Gebieten der Mitgliedstaaten, etwa auf die Kanarischen Inseln, folgt aus dem Wortlaut, dass auch dort die Staffel für innergemeinschaftliche Flüge gilt. Eine ausdrückliche Rechtsprechungsfundstelle hierzu wurde für diese Seite nicht ausgewertet.
Kürzung um 50 Prozent (Art. 7 Abs. 2)
Wird dem Fluggast nach Art. 8 eine anderweitige Beförderung zum Endziel angeboten, deren Ankunftszeit die planmäßige Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges nicht um mehr als die folgende Zeitspanne überschreitet, darf das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung um 50 % kürzen:
| Flug | Höchstverspätung der Ersatzbeförderung | Gekürzter Betrag | |---|---|---| | bis 1500 km | 2 Stunden | 125 € statt 250 € | | innergemeinschaftlich über 1500 km und sonstige Flüge von 1500 bis 3500 km | 3 Stunden | 200 € statt 400 € | | alle übrigen Flüge | 4 Stunden | 300 € statt 600 € |
Die Kürzung ist eine Möglichkeit des Unternehmens, keine Pflicht, und sie setzt voraus, dass die Grenzen eingehalten werden. Wird die Zeitspanne überschritten, bleibt es bei dem vollen Betrag. Die Kürzung ist nur dort anwendbar, wo die Ersatzbeförderung tatsächlich später als planmäßig ankommt; bei vorverlegten Flügen läuft sie leer (siehe die Seite zur Flugvorverlegung).
Auszahlung (Art. 7 Abs. 3)
Die Ausgleichszahlung ist in bar, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck zu leisten. Ein Reisegutschein oder eine andere Dienstleistung ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts zulässig. Ein einseitig angebotener Gutschein ersetzt den Zahlungsanspruch also nicht. Gutscheine mit begrenzter Laufzeit oder Einlösbarkeit können den Anspruch nicht erfüllen, solange der Fluggast nicht schriftlich zugestimmt hat.
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
- Betreuungsleistungen und Erstattung. Mahlzeiten, Hotel, Kommunikationsmittel (Art. 9) und das Wahlrecht auf Erstattung oder Ersatzbeförderung (Art. 8) bestehen neben dem Ausgleich. Siehe die Seite zu Betreuungsleistungen.
- Weiter gehender Schadensersatz. Nach Art. 12 Abs. 1 bleiben Ansprüche nach nationalem Recht unberührt; die Ausgleichszahlung ist darauf anzurechnen. Siehe die Seite zum weiter gehenden Schadensersatz.
- Pauschalreise. Bei einer Pauschalreise bestehen die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht (§§ 651i, 651m BGB) neben dem Ausgleich; die Anrechnung regelt § 651p Abs. 3 BGB. Siehe die Seite zur Anrechnung bei Pauschalreisen.
- Unabdingbarkeit. Nach Art. 15 Abs. 1 dürfen die Verpflichtungen nicht, insbesondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Pauschale Klauseln, die geringere Beträge vorsehen, sind danach wirkungslos.
Durchsetzung
- Anspruchsgegner. Schuldner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen (Art. 2 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1). Siehe die Seite zum Codeshare.
- Beschwerdestelle. Nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 16 ist in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt.
- Schlichtung. Für Streitigkeiten mit Luftfahrtunternehmen sind nach den §§ 57 ff. LuftVG anerkannte Schlichtungsstellen vorgesehen; die Teilnahme des Unternehmens ist Voraussetzung (§ 57 Abs. 3 LuftVG).
- Verjährung. In Deutschland gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Fluggast Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Häufige Fehler
- „Die Höhe richtet sich nach dem Ticketpreis." Falsch. Die Beträge sind Festbeträge nach der Entfernung (Art. 7 Abs. 1). Der Ticketpreis ist nur für die Erstattung nach Art. 8 und für Herabstufungen nach Art. 10 von Bedeutung.
- „Bei Umsteigeverbindungen zählen die Strecken einzeln." Falsch. Maßgeblich ist die Luftlinie vom ersten Abflugort bis zum Endziel (EuGH C-559/16).
- „Die tatsächlich geflogene Strecke bestimmt die Staffel." Falsch. Art. 7 Abs. 4 verlangt die Großkreisentfernung, nicht die Flugroute.
- „Der Gutschein reicht, weil er mehr wert ist." Nein. Ein Gutschein setzt nach Art. 7 Abs. 3 das schriftliche Einverständnis des Fluggasts voraus.
- „Die 50-%-Kürzung gilt immer, sobald umgebucht wurde." Nein. Sie setzt eine anderweitige Beförderung nach Art. 8 voraus, deren Ankunft die Grenzen von zwei, drei oder vier Stunden nicht überschreitet.
- „Ab 3500 km sind es immer 600 €." Nicht bei innergemeinschaftlichen Flügen: Dort ist über 1500 km der Betrag von 400 € vorgesehen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b).
- „Der Ausgleich schließt Schadensersatz aus." Nein. Weiter gehende Ansprüche bleiben nach Art. 12 Abs. 1 bestehen, der Ausgleich wird angerechnet.
Stand und Grenzen dieser Seite
Die VO (EG) Nr. 261/2004 gilt am Stand dieser Seite unverändert; die Beträge des Art. 7 Abs. 1 haben sich seit dem 17.02.2005 nicht geändert. Zur beschlossenen Reform der Verordnung siehe die Seite zur Reform der Fluggastrechte-Verordnung; nach den dortigen Angaben bleiben die Beträge von 250, 400 und 600 € erhalten, die Neuregelung ist aber noch nicht anwendbar.
Diese Seite ist als Prüfbedarf gekennzeichnet, weil der Wortlaut des Art. 7 auf EUR-Lex für diese Seite nicht im Volltext abgerufen werden konnte und die Aussage zu EuGH C-559/16 über eine Übersicht bei dejure.org geprüft wurde, nicht über den Volltext des Urteils.
Nicht behauptet wird auf dieser Seite:
- Kein bestimmter Entfernungsrechner. Die Verordnung schreibt keinen Rechner und keine Flughafenkoordinaten vor; die Rechenbeispiele sind Näherungswerte.
- Keine Aussage zu Randnummern des EuGH. Die Randnummern von C-559/16 wurden nicht verifiziert und sind deshalb nicht genannt.
- Keine Aussage zu Sonderfällen entlegener Gebiete. Eine eigene Rechtsprechungsauswertung dazu liegt nicht vor.
Änderungsverlauf
- 2026-10-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite, factcheck_status review_needed (EUR-Lex-Volltext und EuGH-Volltext nicht direkt abrufbar). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Volltext (EUR-Lex, CELEX 32004R0261): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – konsolidierte Fassung (EUR-Lex, CELEX 02004R0261-20050217): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0261-20050217
- EuGH, 07.09.2017 – C-559/16 (Bossen/Brussels Airlines, Entfernung bei Anschlussflügen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=07.09.2017&Aktenzeichen=C-559/16
- § 57 LuftVG – Privatrechtlich organisierte Schlichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__57.html
- § 651p BGB – Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651p.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html