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Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050–2056 BGB) – Ausstattung, übermäßige Zuschüsse, Anrechnung bei der Erbauseinandersetzung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050–2056 BGB) – Ausstattung, übermäßige Zuschüsse, Anrechnung bei der Erbauseinandersetzung

Kurzantwort

Hat ein Erblasser einem seiner Kinder zu Lebzeiten größere Zuwendungen gemacht – etwa eine Ausstattung zur Gründung eines Hausstands oder einer selbständigen Existenz –, so muss dieses Kind sich den Wert bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Umständen anrechnen lassen. Diese Ausgleichung nach §§ 2050–2056 BGB stellt die Gleichbehandlung der Abkömmlinge her, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Ausgeglichen wird nur unter Abkömmlingen (Kinder, Enkel), nicht gegenüber dem Ehegatten und nicht unter anderen Verwandten. Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung stets auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat. Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen für die Berufsausbildung sind nach § 2050 Abs. 2 BGB nur insoweit auszugleichen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Andere Zuwendungen (z. B. gewöhnliche Geschenke) sind nach § 2050 Abs. 3 BGB nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat. Rechnerisch wird der Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und dem empfangenden Miterben auf seinen Erbteil angerechnet (§ 2055 BGB); maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Zuwendung. Wer mehr empfangen hat als sein rechnerischer Erbteil, muss den Mehrbetrag nicht zurückzahlen (§ 2056 BGB). Die Ausgleichung wirkt über § 2316 BGB auch auf die Pflichtteilsberechnung.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2050–2056 BGB (Ausgleichung), § 2316 BGB (Pflichtteil)
Betroffener Personenkreisnur Abkömmlinge (Kinder, Enkel) – nicht der Ehegatte, nicht Seitenverwandte
GrundvoraussetzungAbkömmlinge gelangen als gesetzliche Erben zur Erbfolge [§ 2050 Abs. 1 BGB]
Ausstattungstets ausgleichungspflichtig, außer Erblasser ordnet anderes an [§ 2050 Abs. 1 BGB]
Einkommenszuschüsse & Berufsausbildungskostenausgleichungspflichtig nur, soweit sie das angemessene Maß übersteigen [§ 2050 Abs. 2 BGB]
Andere Zuwendungen unter Lebendenausgleichungspflichtig nur bei Anordnung des Erblassers bei der Zuwendung [§ 2050 Abs. 3 BGB]
Begriff der AusstattungZuwendung zur Heirat oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung [§ 1624 Abs. 1 BGB]
Wegfall eines Abkömmlingsder eintretende Abkömmling gleicht die dem Weggefallenen gemachte Zuwendung aus [§ 2051 Abs. 1 BGB]
Gewillkürte ErbenAusgleichung im Zweifel, wenn Abkömmlinge auf gesetzliche Quote eingesetzt sind [§ 2052 BGB]
DurchführungAnrechnung auf Erbteil + Hinzurechnung zum Nachlass [§ 2055 Abs. 1 BGB]
BewertungszeitpunktZeit der Zuwendung (Rspr.: Kaufkraftbereinigung/Indexierung) [§ 2055 Abs. 2 BGB]
Mehrempfangkeine Rückzahlungspflicht; Verteilung des Rests ohne diesen Miterben [§ 2056 BGB]
Auskunftspflichtjeder Miterbe muss über ausgleichungspflichtige Zuwendungen Auskunft geben [§ 2057 BGB]
Ausschluss durch Erblasserfür Ausstattung möglich (§ 2050 I) – aber nicht zum Nachteil des Pflichtteils [§ 2316 Abs. 3 BGB]
Wirkung auf PflichtteilAusgleichungspflichten fließen in die Pflichtteilsberechnung ein [§ 2316 Abs. 1 BGB]
Verhältnis zu § 2057a BGBeigenständige Ausgleichung für Pflegeleistungen/Mitarbeit – separate Norm

Geltungsbereich

Die Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB greift bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Abkömmlinge des Erblassers als gesetzliche Erben erben. Die Vorschriften betreffen ausschließlich das Innenverhältnis der Miterben untereinander – sie verändern nicht die Erbquote als solche, sondern nur die rechnerische Verteilung des Nachlasses bei der Teilung. Sie gelten nicht, wenn nur ein Abkömmling erbt, und nicht im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten: Der Ehegatte ist weder ausgleichungsberechtigt noch ausgleichungsverpflichtet. Bei gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) gilt die Ausgleichung nur, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhielten, oder ihre Erbteile im Verhältnis der gesetzlichen Quoten bestimmt hat (§ 2052 BGB) – dann besteht im Zweifel Ausgleichungspflicht. Über § 2316 BGB strahlt die Ausgleichung zusätzlich auf die Höhe des Pflichtteils aus.

Was ist eine „Ausstattung"? (§ 1624 BGB)

Zentraler Begriff des § 2050 Abs. 1 BGB ist die Ausstattung. Nach § 1624 Abs. 1 BGB ist das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet wird. Typische Beispiele sind der Zuschuss zum Erwerb oder Bau eines Eigenheims, die Übertragung eines Betriebs oder größere Startkapitalien zur Existenzgründung. Die Ausstattung ist nach § 2050 Abs. 1 BGB immer ausgleichungspflichtig – der Gesetzgeber unterstellt, dass der Erblasser seine Kinder gleich behandeln wollte. Will der Erblasser dies nicht, muss er die Ausgleichung bei der Zuwendung ausdrücklich ausschließen (Anordnung „ohne Anrechnung auf den Erbteil"). Eine spätere, isolierte Anordnung genügt nach herrschender Auffassung nicht.

Die drei Fallgruppen des § 2050 BGB

1. Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB). Auszugleichen ist das, „was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, … soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat." → Ausgleichung ist die Regel, der Ausschluss die Ausnahme.

2. Übermäßige Zuschüsse und Ausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB). Zuschüsse, die „als Einkünfte verwendet zu werden" bestimmt waren, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, sind nur auszugleichen, „als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben." → Ein bei wohlhabenden Eltern übliches Studium ist nicht ausgleichungspflichtig; nur der übermäßige Teil zählt.

3. Sonstige Zuwendungen (§ 2050 Abs. 3 BGB). Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat. → Hier ist die Ausgleichung die Ausnahme, sie muss aktiv angeordnet werden.

So wird gerechnet (§ 2055 BGB)

Die Ausgleichung folgt einem festen Schema (§ 2055 Abs. 1 BGB):

  1. Hinzurechnung: Der Wert aller ausgleichungspflichtigen Zuwendungen wird dem teilungsreifen Nachlass hinzugerechnet (rechnerischer „Ausgleichungsnachlass").
  2. Verteilung dieses erhöhten Betrags nach den Erbquoten der ausgleichungspflichtigen Abkömmlinge.
  3. Anrechnung: Jedem Empfänger wird der Wert seiner Zuwendung von seinem Anteil wieder abgezogen.

Bewertungszeitpunkt: Nach § 2055 Abs. 2 BGB bestimmt sich der Wert nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist – nicht nach dem Wert im Erbfall. Die Rechtsprechung korrigiert diesen historischen Wert allerdings um den Kaufkraftschwund (Indexierung anhand des Verbraucherpreisindex), um Inflationseffekte auszugleichen (st. Rspr., etwa BGH IVa ZR 26/84; FG Niedersachsen 3 K 388/14).

Rechenbeispiel: Erblasser hinterlässt 60.000 € und zwei Kinder A und B (je 1/2). A hat vor Jahren eine ausgleichungspflichtige Ausstattung von 30.000 € (indexiert) erhalten.

Mehrempfang – keine Rückzahlungspflicht (§ 2056 BGB)

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukäme, ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet (§ 2056 Satz 1 BGB). Der Nachlass wird dann so geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil dieses Miterben außer Ansatz bleiben (§ 2056 Satz 2 BGB): Der „übererfüllte" Abkömmling scheidet rechnerisch aus, der reale Nachlass wird nur unter den übrigen verteilt. Das kann dazu führen, dass ein bereits reich beschenktes Kind vom verbleibenden Nachlass nichts mehr erhält – aber eben auch nichts zurückzahlen muss.

Wegfall eines Abkömmlings und gewillkürte Erben (§§ 2051, 2052 BGB)

§ 2051 BGB: Fällt ein ausgleichungspflichtiger Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg (z. B. vorverstorben, ausgeschlagen), tritt der an seine Stelle tretende Abkömmling (typisch: das Enkelkind) ein und muss die dem Weggefallenen gemachte Zuwendung ausgleichen (§ 2051 Abs. 1 BGB). Hat der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt, soll dieser im Zweifel nicht mehr erhalten, als der ursprüngliche Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichung erhielte (§ 2051 Abs. 2 BGB).

§ 2052 BGB: Bei gewillkürter Erbfolge gilt die Ausgleichung, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhielten, oder ihre Erbteile im Verhältnis der gesetzlichen Quoten bestimmt hat – dann ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach §§ 2050, 2051 BGB zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

Bedeutung für den Pflichtteil (§ 2316 BGB)

Über § 2316 Abs. 1 BGB wirkt die Ausgleichung auch auf die Pflichtteilsberechnung: Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich nach dem, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten entfiele. Wichtig: Eine Ausstattung im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB kann der Erblasser nach § 2316 Abs. 3 BGB nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen. Fällt eine Zuwendung zugleich unter die Anrechnung nach § 2315 BGB, wird sie auf den Pflichtteil nur mit der Hälfte des Wertes angerechnet (§ 2316 Abs. 4 BGB).

Abgrenzung zu § 2057a BGB (Pflegeleistungen)

Die Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB betrifft Vorempfänge – also was der Abkömmling erhalten hat. Davon zu unterscheiden ist die Ausgleichung für besondere Leistungen nach § 2057a BGB: Sie belohnt einen Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft oder durch Pflege des Erblassers zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beigetragen hat. Beide Mechanismen können im selben Erbfall nebeneinander bestehen und werden bei der Teilung saldiert; die Auskunftspflicht des § 2057 BGB erfasst beide.

Häufige Fehler

Quellen