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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) – Nachlassverzeichnis, notarielle Aufnahme, Wertermittlung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) – Nachlassverzeichnis, notarielle Aufnahme, Wertermittlung

Kurzantwort

Wer pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erbe ist, kennt den Nachlass in der Regel nicht — deshalb gibt § 2314 BGB ihm einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Der Erbe muss auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen, also ein Nachlassverzeichnis vorlegen (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Berechtigte kann darüber hinaus verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird (Wertermittlungsanspruch, § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er kann außerdem verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird — das notarielle Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Der Anspruch dient dazu, den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach berechnen zu können, und wird typischerweise im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Zahlungsanspruch verbunden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2314 BGB – Auskunftspflicht des Erben [gesetze-im-internet.de]
AnspruchsinhaberPflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist [§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB]
AnspruchsgegnerDer/die Erbe(n)
GrundanspruchAuskunft über den Bestand des Nachlasses (Nachlassverzeichnis) [§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB]
ZuziehungsrechtAnwesenheit bei Aufnahme des Verzeichnisses [§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB]
WertermittlungsanspruchErmittlung des Wertes der Nachlassgegenstände, ggf. Sachverständigengutachten [§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Notarielles NachlassverzeichnisAufnahme durch Behörde, Beamten oder Notar auf Verlangen [§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB]
Eigenständige Ermittlung durch NotarNotar muss Bestand selbst ermitteln und verantworten [BGH I ZB 40/23]
Grenze der ErmittlungspflichtKein Ermitteln „ins Blaue hinein" ohne konkrete Anhaltspunkte [BGH, 07.03.2024 – I ZB 40/23]
KostentragungKosten fallen dem Nachlass zur Last [§ 2314 Abs. 2 BGB]
Eidesstattliche VersicherungBei Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt [§ 260 Abs. 2, § 259 Abs. 2 BGB]
Verweis auf VerzeichnisVerzeichnis nach § 260 BGB [§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB]
DurchsetzungStufenklage (Auskunft, ggf. eidesstattl. Versicherung, Zahlung) [§ 254 ZPO]
Vollstreckung notarielles VerzeichnisNach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) [BGH I ZB 40/23]
Anspruch nach AusschlagungPflichtteilsberechtigter Nicht-mehr-Erbe kann Auskunft verlangen [BGH IV ZR 60/22]
Verjährung3 Jahre ab Kenntnis (§ 195, § 199 BGB); Auskunft folgt Hauptanspruch

Geltungsbereich

§ 2314 BGB steht im Abschnitt Pflichtteil (§§ 2303–2338 BGB) des Erbrechts. Der Anspruch besteht nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe geworden ist — also enterbt wurde oder seinen Erbteil ausgeschlagen und dadurch den Pflichtteil erlangt hat. Wer selbst Miterbe ist, hat innerhalb der Erbengemeinschaft andere Auskunftsrechte (§§ 2027, 2028 BGB) und benötigt § 2314 BGB nicht. Der Anspruch ist akzessorisch zum Pflichtteilsanspruch: Er soll dem Berechtigten die Informationsgrundlage verschaffen, um seinen reinen Geldanspruch (§ 2303 BGB) und einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) beziffern zu können. Deshalb erstreckt sich die Auskunft nicht nur auf den realen Bestand zum Todeszeitpunkt, sondern auch auf ergänzungsrelevante Schenkungen des Erblassers und auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen.

Die drei Stufen des § 2314 BGB

1. Auskunft über den Nachlassbestand (Abs. 1 Satz 1). Der Erbe muss ein Bestandsverzeichnis vorlegen, das alle Aktiva (Grundstücke, Konten, Wertpapiere, Hausrat, Forderungen) und Passiva (Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten) zum Todeszeitpunkt enthält. Ergänzend gehören dazu Angaben zu pflichtteilsergänzungsrelevanten Schenkungen der letzten zehn Jahre und zu ausgleichungspflichtigen Vorempfängen.

2. Wertermittlung (Abs. 1 Satz 2). Der Berechtigte kann verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände ermittelt wird — etwa durch ein Sachverständigengutachten bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Sammlungen. Der Wertermittlungsanspruch ist eigenständig neben dem Auskunftsanspruch; die Vorlage einer amtlichen oder ortsgerichtlichen Schätzung kann ihn erfüllen (vgl. OLG Frankfurt, 12 U 110/21).

3. Notarielles Nachlassverzeichnis (Abs. 1 Satz 3). Statt eines privaten Verzeichnisses des Erben kann der Berechtigte ein öffentliches Verzeichnis verlangen, aufgenommen durch Behörde, Beamten oder Notar. Das notarielle Verzeichnis bietet größere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, weil der Notar den Bestand selbst und eigenständig ermitteln und durch seine Bestätigung verantworten muss (BGH, 07.03.2024 – I ZB 40/23). Der Notar entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er anstellt; er ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte „in alle Richtungen" nach verborgenem Vermögen zu forschen.

Kosten, Durchsetzung und Vollstreckung

Die Kosten der Verzeichniserstellung — einschließlich Notar- und Sachverständigenkosten — trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), mindern also die Berechnungsgrundlage für alle Beteiligten. In der Praxis wird der Anspruch als Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemacht: erste Stufe Auskunft, ggf. zweite Stufe eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit (§ 260 Abs. 2 BGB), dritte Stufe Zahlung des bezifferten Pflichtteils. Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach § 888 ZPO (nicht vertretbare Handlung), weil der Erbe nur die Beauftragung des Notars und dessen Mitwirkung bewirken kann (BGH, 07.03.2024 – I ZB 40/23). Auch der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Erbteil ausgeschlagen hat und dadurch pflichtteilsberechtigter „Nicht-mehr-Erbe" ist, kann Auskunft nach § 2314 BGB verlangen (BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22).

Häufige Fehler

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