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Ausnahmegenehmigung & Erlaubnis nach der StVO 2026 – Großraum- und Schwertransporte (§ 29 Abs. 3), erlaubnispflichtige Veranstaltungen (§ 29 Abs. 2), der Ausnahmekatalog des § 46 Abs. 1, zuständige Behörde nach § 44 StVO und die Gebühren nach GebOSt Nr. 2 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-18 · letzte Prüfung: 2026-09-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt **zwei verschiedene Gestattungen**, die im Alltag ständig verwechselt werden. Die **Erlaubnis nach § 29 StVO** betrifft die *übermäßige Straßenbenutzung*. Sie hat zwei Fälle: Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2), und den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die allgemein zugelassenen Grenzen **tatsächlich** überschreiten – der Großraum- und Schwertransport (§ 29 Abs. 3). Die **Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO** befreit dagegen von einzelnen, in Absatz 1 abschließend aufgezählten Vorschriften der StVO – vom Halt- und Parkverbot über die Vorschriften zu Höhe, Länge und Breite bis zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Sie schafft keine neue Befugnis, sie nimmt eine bestehende Pflicht punktuell zurück. Beides fällt beim Großraum- und Schwertransport regelmäßig zusammen: Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubt, überhaupt zu fahren; die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO befreit von den Maßvorschriften des § 22 Abs. 2 bis 4 StVO für die Ladung, und § 70 StVZO befreit von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Fahrzeug selbst (§§ 32, 34 StVZO). Drei Bescheide, drei Rechtsgrundlagen, ein Transport. **Zuständig** ist nach § 44 Abs. 1 StVO im Grundsatz die Straßenverkehrsbehörde. Für Veranstaltungen, die über den Bezirk hinausreichen, rückt die Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 StVO eine Ebene höher; für Großraum- und Schwertransporte ist nach § 44 Abs. 3a StVO die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, sofern kein Anhörverfahren stattfindet. **Gebühren** richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): Nr. 263 des Gebührentarifs sieht für Erlaubnisse nach der StVO **10,20 bis 767,00 Euro** vor, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand **767,00 bis 2 301,00 Euro**. Für Großraum- und Schwertransporte gilt die Sonderregel Nr. 263.1.1 mit einem Rahmen von **40,00 bis 1 300,00 Euro**, berechnet nach der Formel des Anhangs zur GebOSt. Für Ausnahmen nach der StVO gilt Nr. 264 mit **10,20 bis 767,00 Euro** je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug oder Person. Ein häufiges Missverständnis vorweg: Das **Halteverbot für den Umzugswagen** ist keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Es ist eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO – die Behörde stellt ein Verbot auf, statt eines aufzuheben. Rechtsgrundlage und Gebührenposition sind deshalb andere.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§ 29 Abs. 2 und 3 StVO (Erlaubnis), § 46 Abs. 1 bis 5 StVO (Ausnahmegenehmigung), § 44 Abs. 1, 3, 3a StVO (Zuständigkeit), § 49 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 4 Nr. 4 und 5 StVO (Ordnungswidrigkeiten), § 70 StVZO (Ausnahmen von der StVZO), § 71 StVZO (Auflagen), § 6a StVG (Gebührenermächtigung), § 1 GebOSt mit Anlage (Gebührentarif)
Fassung StVOStraßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32)
Fassung StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)
Fassung GebOStGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)
Fassung BKatVBußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)
Erlaubnis oder Ausnahme?Erlaubnis = § 29 StVO, betrifft die übermäßige Straßenbenutzung (Veranstaltung, Großraum-/Schwertransport). Ausnahmegenehmigung = § 46 StVO, befreit von einer einzelnen Vorschrift der StVO
Erlaubnispflichtige VeranstaltungVeranstaltungen, „für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen" (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StVO)
Gesetzliche Definitionmehr als verkehrsüblich, „wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird" (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVO)
Unwiderlegliche Festlegung„Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch" (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVO)
Pflicht der Veranstaltendendafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVO)
Großraum- und SchwertransportErlaubnispflicht für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, „deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten" (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVO)
Zweiter Fall des § 29 Abs. 3Fahrzeuge, „deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt" (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StVO)
Bezugsgrößen der „allgemein zugelassenen Grenzen"Breite allgemein 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO), Höhe 4,00 m (§ 32 Abs. 2 StVZO), Länge Kraftfahrzeuge und Anhänger 12,00 m (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO), Sattelkraftfahrzeug 16,50 m, Lastzug 18,75 m (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO); Einzelachslast 10,00 t, angetriebene Einzelachse 11,50 t (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 StVZO); Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen 40,00 t (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 StVZO), im intermodalen Verkehr bis 44,00 t (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b StVZO)
Ausnahmekatalog § 46 Abs. 1 StVO17 Nummern, u. a. Straßenbenutzung (§ 2), Autobahnverbot (§ 18 Abs. 1 und 9), Halt- und Parkverbote (§ 12 Abs. 4), Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3), Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1), Zonenhaltverbot (§ 13 Abs. 2), Abschleppen (§ 15a), Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4), unzulässige Personenmitnahme (§ 21), Gurt- und Helmpflicht (§ 21a), Tierführen (§ 28 Abs. 1), Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3), Hindernisse auf der Straße (§ 32 Abs. 1), Lautsprecher und Warenangebot (§ 33 Abs. 1), Werbung an Haltestellen-Leuchtsäulen (§ 33 Abs. 2 Satz 2), Verbote und Beschränkungen durch Verkehrszeichen und Anordnungen (Anlagen 2 bis 4, § 45 Abs. 4), Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a)
GeneralklauselDie obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO)
BundeszuständigkeitErstrecken sich die Auswirkungen über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verordnung (§ 46 Abs. 2 Satz 3 StVO)
Autobahnen des BundesFür mit Zeichen 330.1/330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes genehmigt das Fernstraßen-Bundesamt sechs abschließend aufgezählte Ausnahmen (§ 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVO)
ElektrofahrzeugeBevorrechtigung durch Zusatzzeichen, auch für Busspuren, unter Beachtung des § 3 Abs. 1 Elektromobilitätsgesetz (§ 46 Abs. 1a StVO)
NebenbestimmungenAusnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter Widerrufsvorbehalt erteilt und mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO)
SachverständigengutachtenDie Behörde kann erforderlichenfalls ein Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 StVO)
Mitführpflicht„Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen" (§ 46 Abs. 3 Satz 3 StVO)
Digitale BescheideBei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 und Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 genügen fernkopierte Bescheide, Ausdrucke elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn sie bei einer Kontrolle lesbar gemacht werden kann (§ 46 Abs. 3 Satz 4 StVO)
Räumliche Geltung„für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen" (§ 46 Abs. 4 StVO) – also bundesweit
Vollautomatische ErteilungBewohnerparkausweise und als Parkausweise ausgegebene Ausnahmegenehmigungen können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass zur Einzelfallbearbeitung durch Amtsträger besteht (§ 46 Abs. 5 StVO)
Zuständigkeit GrundsatzStraßenverkehrsbehörden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO); Landesrecht kann die Zuständigkeit übertragen (Satz 2)
Zuständigkeit VeranstaltungenStraßenverkehrsbehörde; höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über deren Bezirk hinausgeht; oberste Landesbehörde bei Überschreiten des Bezirks einer höheren Verwaltungsbehörde; bei mehreren Ländern die oberste Landesbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung beginnt (§ 44 Abs. 3 StVO)
Zuständigkeit Großraum-/SchwertransportStraßenverkehrsbehörde; höhere Verwaltungsbehörde, welche die Abweichungen über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet – sie ist dann auch für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen dieser Erlaubnis zuständig (§ 44 Abs. 3a StVO)
Transportbegleiterbefugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln (§ 44 Abs. 2a StVO)
Ausnahmen von der StVZOeigenes Regime: höhere Verwaltungsbehörden für §§ 32, 32d, 33, 34, 36, 52, 65 StVZO; oberste Landesbehörden von allen Vorschriften; BMDV; Kraftfahrt-Bundesamt bei ABE/Bauartgenehmigung und für Lagerfahrzeuge (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StVZO)
Anhörung vor StVZO-AusnahmenVor Ausnahmen von §§ 32, 32d, 33, 34, 34b, 36 und vor allgemeinen Ausnahmen von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören (§ 70 Abs. 2 StVZO)
Geltungsbereich StVZO-Ausnahme„Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen" (§ 70 Abs. 3 StVZO) – anders als bei § 46 Abs. 4 StVO nicht automatisch bundesweit
UrkundenpflichtFür ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von Bau- oder Betriebsvorschriften sind durch eine mitzuführende Urkunde nachzuweisen (§ 70 Abs. 3a Satz 1 StVZO)
Auflagen StVZODie Genehmigung von Ausnahmen kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat ihnen nachzukommen (§ 71 StVZO)
Gebühr Erlaubnis StVO (außer § 29 Abs. 3)10,20 bis 767,00 €; bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 bis 2 301,00 € (GebOSt-Gebührentarif Nr. 263)
Gebühr Großraum-/Schwertransport40,00 bis 1 300,00 € nach Maßgabe des Anhangs (Nr. 263.1.1); bei Antragsrücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder Ablehnung aus anderem Grund als Unzuständigkeit 75 Prozent dieser Gebühr (Nr. 263.1.2); Änderung bei gewöhnlichem Aufwand wie Nr. 263.1.1, bei geringem Aufwand 10,00 € je angefangene Viertelstunde (Nr. 263.1.3)
Berechnung der TransportgebührGrundgebühr 40,00 €, multipliziert um einen Gesamtfaktor aus sieben Kriterien (Genehmigungszeitraum, Gesamtmasse, Zahl der beteiligten Stellen, Zahl der Fahrtwege, Zahl der Fahrzeuge, erhebliche Maßüberschreitungen, zusätzlicher Arbeitsaufwand); Gesamtgebühr = 40,00 € + Gesamtfaktor × 40,00 €, gekappt bei 1 300,00 € (Anhang zu Nr. 263.1.1)
Gebühr Ausnahme StVO10,20 bis 767,00 € je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person, ausgenommen Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 (Nr. 264); bei bekannter Fallzahl ist eine verminderte Gesamtgebühr möglich, die Untergrenze von 10,20 € je Fahrzeug/Person und Ausnahmetatbestand darf nicht unterschritten werden
Gebühr Bewohnerparkausweis10,20 bis 30,70 € pro Jahr (Nr. 265)
AuffangregelFür andere Maßnahmen Gebühren nach vergleichbaren Sätzen oder nach Zeitaufwand mit 12,80 € je angefangene Viertelstunde (Nr. 399)
WiderspruchZurückweisung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens 25,60 €; bei gebührenfreier Amtshandlung 25,60 € (Nr. 400)
UmsatzsteuerUnterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden (§ 1 Abs. 3 GebOSt)
Bußgeld Veranstaltung ohne Erlaubnis40 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 115; § 29 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO)
Bußgeld Transport ohne Erlaubnis60 € und 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 116; § 29 Abs. 3, § 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.17 „die übermäßige Straßenbenutzung")
Bußgeld Auflage nicht befolgt60 € und 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 166; § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.23 „Auflagen")
Bußgeld Bescheid nicht mitgeführt10 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 167; § 46 Abs. 3 Satz 3, § 49 Abs. 4 Nr. 5 StVO)
Bußgeld Bescheid nicht ausgehändigt10 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 250)
BußgeldrahmenOrdnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG; Geldbuße bis zu 2 000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)
Kein Fall des § 46 StVOdas mobile Halteverbot für Umzug oder Baustelle: Das ist eine Anordnung nach § 45 StVO, mit der ein Verbot aufgestellt wird, keine Ausnahme von einem Verbot
VerfahrensmanagementDie GebOSt nennt für Großraum- und Schwertransporte ausdrücklich das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS); eine Antragstellung außerhalb von VEMAGS wird im Gebührenanhang als „hoher" Aufwand bewertet (Anhang zu Nr. 263.1.1, Nr. 2 Buchst. g Unterkriterium aa)

Erlaubnis nach § 29 StVO: die übermäßige Straßenbenutzung

Der Erlaubnisvorbehalt des § 29 StVO steht unter der amtlichen Überschrift „Übermäßige Straßenbenutzung". Damit ist der Anwendungsbereich umrissen: Es geht nicht darum, dass jemand gegen eine Verkehrsregel verstoßen möchte, sondern darum, dass die Straße über ihre Verkehrsfunktion hinaus beansprucht wird.

Veranstaltungen (§ 29 Abs. 2 StVO)

Absatz 2 Satz 1 erfasst „Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen". Satz 2 liefert die Definition gleich mit: Das ist der Fall, „wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird".

Der Halbsatz danach ist praktisch wichtiger, als er aussieht: „Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch." Der Verordnungsgeber stellt das nicht zur Prüfung, sondern setzt es fest. Wer eine Ausfahrt im geschlossenen Verband organisiert, braucht die Erlaubnis, ohne dass es noch auf eine Einschränkungsprognose ankäme.

Satz 3 legt den Veranstaltenden eine eigenständige Pflicht auf: dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. Diese Pflicht ist bußgeldbewehrt – § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO erfasst beide Varianten, das Durchführen ohne Erlaubnis und das Unterlassen dieser Sorge.

Großraum- und Schwertransporte (§ 29 Abs. 3 StVO)

Absatz 3 Satz 1 knüpft an ein rein tatsächliches Merkmal an: Erlaubnispflichtig ist der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Nicht die eingetragenen, nicht die technisch zulässigen, sondern die im Moment der Fahrt real vorhandenen Werte entscheiden. Ein Fahrzeug, das mit Ladung über 4,00 m hoch ist, fällt darunter, auch wenn es leer unauffällig wäre.

Die Bezugsgrößen stehen in der StVZO: Breite allgemein 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Höhe 4,00 m (§ 32 Abs. 2), Länge 12,00 m für Kraftfahrzeuge und Anhänger, 16,50 m für Sattelkraftfahrzeuge mit eingehaltenen Teillängen und 18,75 m für Lastzüge zur Güterbeförderung (§ 32 Abs. 3 und 4). Bei den Massen: 10,00 t Einzelachslast, 11,50 t für angetriebene Einzelachsen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1), 40,00 t für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen und bis zu 44,00 t für Sattelkraftfahrzeuge im intermodalen Verkehr nach Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 und 6).

Satz 2 zieht einen zweiten, oft übersehenen Fall hinzu: Fahrzeuge, „deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt". Hier geht es nicht um Maße, sondern um die Konstruktion – und auch dafür braucht es die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3.

Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO: Befreiung von einer einzelnen Vorschrift

§ 46 Abs. 1 Satz 1 StVO zählt in siebzehn Nummern auf, wovon die Straßenverkehrsbehörden „in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller" Ausnahmen genehmigen können. Die Aufzählung ist abschließend; sie reicht von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2) über sämtliche Halt- und Parktatbestände bis zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) und zum Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1).

Zwei Nummern tragen die Hauptlast der Praxis:

Nummer 5 – Ausnahmen „von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4)". Sie ist das Gegenstück des § 29 Abs. 3 StVO auf der Ladungsseite und begleitet praktisch jeden Großraumtransport.

Nummer 11 – Ausnahmen „von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind". Das ist die weiteste Nummer des Katalogs, weil sie an das gesamte Verkehrszeichenrecht anknüpft. Auf ihr beruhen unter anderem die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.

Die Generalklausel des Absatzes 2

Was Absatz 1 nicht abdeckt, fängt Absatz 2 auf: Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Der Preis dafür ist die Ebene – nicht mehr die örtliche Straßenverkehrsbehörde, sondern die Landesspitze oder die von ihr bestimmte Stelle.

Reichen die Auswirkungen über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig – und erlässt die Ausnahme dann nicht als Verwaltungsakt, sondern durch Verordnung (§ 46 Abs. 2 Satz 3 StVO).

Bundesautobahnen: das Fernstraßen-Bundesamt

Für Autobahnen in der Baulast des Bundes, gekennzeichnet mit Zeichen 330.1 und 330.2, weist § 46 Abs. 2a StVO sechs Ausnahmetatbestände dem Fernstraßen-Bundesamt zu – darunter das Betretungs- und Benutzungsverbot des § 18 Abs. 1 und 9, das Halteverbot des § 18 Abs. 8, Werbung und Propaganda nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und die Nummer-11-Fälle.

Satz 2 regelt den Zusammenstoß mit dem Transportrecht: Wird neben einer Ausnahme nach Satz 1 Nr. 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beantragt, zieht die Transportbehörde die Zuständigkeit an sich. Der Antragsteller bekommt also nicht zwei Bescheide von zwei Behörden, sondern eine Entscheidung von der Stelle, die ohnehin die Erlaubnis erteilt.

Nebenbestimmungen, Gutachtenkosten und Mitführpflicht (§ 46 Abs. 3 StVO)

Absatz 3 gilt für beide Instrumente – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis – und enthält vier praktisch harte Regeln.

Erstens können beide unter Widerrufsvorbehalt erteilt und mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden. Bei Großraum- und Schwertransporten ist die Auflage der Regelfall: Fahrtzeitfenster, Streckenführung, Begleitung, Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Zweitens kann die Behörde erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten verlangen – auf Kosten des Antragstellers. Diese Kosten stehen neben der Gebühr und sind von der Kappungsgrenze des Gebührentarifs nicht erfasst.

Drittens müssen die Bescheide mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 und Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 hat der Verordnungsgeber das gelockert: Fernkopien, Ausdrucke elektronisch erteilter und signierter Bescheide und deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium genügen – vorausgesetzt, sie können bei einer Kontrolle auf Verlangen lesbar gemacht werden. Ein Bescheid auf dem Tablet reicht also, ein Bescheid in einem Cloud-Konto ohne Empfang nicht.

Viertens stellt Satz 5 klar, dass die Behörde bei Bewohnerparkausweisen auf das Auslegen verzichten kann.

Absatz 4 ergänzt die räumliche Dimension: Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse sind für den Geltungsbereich der StVO wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. Der Regelfall ist damit die bundesweite Geltung – die Ausnahme ist die räumliche Beschränkung, nicht umgekehrt.

Absatz 5 erlaubt seit der Digitalisierung der Parkausweisverfahren die vollständig automatische Erteilung von Bewohnerparkausweisen und von Ausnahmegenehmigungen, die als Parkausweise ausgegeben werden – sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Wer entscheidet? Die Zuständigkeitsstufen des § 44 StVO

Der Grundsatz ist schlicht: Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO), und das Landesrecht kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein übertragen.

Für die beiden Erlaubnisse kommt eine räumliche Staffelung hinzu.

| Fall | Zuständig | Norm | |---|---|---| | Veranstaltung innerhalb eines Behördenbezirks | Straßenverkehrsbehörde | § 44 Abs. 3 Satz 1 StVO | | Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus | höhere Verwaltungsbehörde | § 44 Abs. 3 Satz 1 StVO | | Veranstaltung über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus | oberste Landesbehörde | § 44 Abs. 3 Satz 1 StVO | | Veranstaltung berührt mehrere Länder | oberste Landesbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung beginnt | § 44 Abs. 3 Satz 2 StVO | | Großraum-/Schwertransport, kein Anhörverfahren | höhere Verwaltungsbehörde, die die Abweichungen über eine Ausnahme zulässt – zugleich zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 | § 44 Abs. 3a StVO | | Übermäßige Benutzung durch Bundeswehr, NATO-/EU-Truppen, Bundespolizei, Polizei, Katastrophenschutz | höhere Verwaltungsbehörden oder nach Landesrecht bestimmte Stellen | § 44 Abs. 5 StVO |

Die Regelung des Absatzes 3a ist die praktisch bedeutsamste Konzentrationsnorm des Transportrechts: Sie bündelt die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 und die begleitenden Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 bei einer Behörde – aber nur, wenn kein Anhörverfahren stattfindet.

Zusätzlich nennt § 44 Abs. 2a StVO die Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung: Sie sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 dieser Verordnung zu regeln – eine Befugnis, die sonst der Polizei vorbehalten ist (§ 44 Abs. 2 StVO).

Das zweite Regime: Ausnahmen von der StVZO (§ 70)

Die StVO regelt das Verhalten im Verkehr, die StVZO das Fahrzeug. Ein Transport, der die Maße des § 32 StVZO überschreitet, braucht deshalb neben der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO auch eine Ausnahme nach § 70 StVZO – sonst wäre das Fahrzeug schon als solches nicht vorschriftsmäßig.

§ 70 Abs. 1 StVZO verteilt die Zuständigkeit auf fünf Stellen: die höheren Verwaltungsbehörden für die zentralen Bau- und Betriebsvorschriften (§§ 32, 32d, 33, 34, 36, auch i. V. m. § 63, ferner §§ 52 und 65), die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für alle Vorschriften, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur subsidiär für alles, und das Kraftfahrt-Bundesamt in zwei Sonderlagen – bei Erteilung oder Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung sowie für Lagerfahrzeuge, deren ABE durch neue oder geänderte Vorschriften ihre Geltung verloren hat.

Drei Unterschiede zum StVO-Regime sind entscheidend:

§ 71 StVZO ergänzt knapp, dass die Genehmigung von Ausnahmen mit Auflagen verbunden werden kann und der Betroffene ihnen nachzukommen hat.

Abweichend davon sind Bundeswehr, Polizei, Bundespolizei, Feuerwehr, die übrigen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst nach § 70 Abs. 4 StVZO von den Vorschriften der StVZO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist – mit einer ausdrücklichen Gegenausnahme für Warnleuchten, Einsatzhorn und Sirenen.

Was das kostet: der Gebührentarif der GebOSt

Die Gebührenpflicht folgt aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG; auf dessen Absatz 2 beruht die GebOSt. Nach § 1 Abs. 1 GebOSt ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif in der Anlage.

| Nr. | Amtshandlung | Gebühr | |---|---|---| | 263 | Erlaubnis nach der StVO außer der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO | 10,20 bis 767,00 € | | 263 | dasselbe bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand | 767,00 bis 2 301,00 € | | 263.1.1 | Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten (§ 29 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 StVO) bei Erteilung | 40,00 bis 1 300,00 € nach Maßgabe des Anhangs | | 263.1.2 | Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder Ablehnung aus anderem Grund als Unzuständigkeit | 75 % der Gebühr nach Nr. 263.1.1 | | 263.1.3.1 | Änderung einer bestehenden Erlaubnis/Ausnahme bei gewöhnlichem Aufwand | entsprechend Nr. 263.1.1 | | 263.1.3.2 | Änderung bei geringem Aufwand | 10,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit | | 264 | Ausnahme von einer Vorschrift der StVO, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person, außer § 46 Abs. 1 Nr. 5 | 10,20 bis 767,00 € | | 265 | Bewohnerparkausweis | 10,20 bis 30,70 € pro Jahr | | 399 | andere, nicht bewertete Maßnahmen nach Zeitaufwand | 12,80 € je angefangene Viertelstunde | | 400 | Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Höhe der Gebühr der angefochtenen Amtshandlung, mindestens 25,60 € |

Bei Nr. 264 erlaubt ein Zusatz, bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge, Personen oder gleichartiger Fälle eine verminderte Gesamtgebühr zu berechnen. Die Untergrenze von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand darf dabei aber nicht unterschritten werden.

Die Formel für Großraum- und Schwertransporte

Der Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1 (Fundstelle: BGBl. I 2020, 822–824) ersetzt das freie Ermessen im Rahmen durch eine Rechenvorschrift. Die Grundgebühr beträgt 40,00 Euro. Sie erhöht sich um einen Betrag, der sich aus sieben Faktoren zusammensetzt:

| Kriterium | Faktor | Bemessung | |---|---|---| | Erlaubnis-/Genehmigungszeitraum | f<sub>Z</sub> | 1–3 Monate: 0,5 · x − 0,5; mehr als 3 bis 12 Monate: 1/9 · x + 2/3; mehr als 12 bis 36 Monate: 1/24 · x + 1,5 (x = Anzahl der Monate) | | Gesamtmasse | f<sub>M</sub> | 41,8 t bis 200 t: 0,037926675 · x − 1,58533502; mehr als 200 t: 0,01 · x + 4 | | Zahl der beteiligten Stellen | f<sub>B</sub> | 4/9 · x − 4/9 (einschließlich der Stelle des eigenen Bundeslandes) | | Zahl der Fahrtwege, Flächen oder Bereiche | f<sub>Str</sub> | (x − 1) / 2 | | Zahl der umfassten Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen | f<sub>F</sub> | 2/9 · x − 2/9 | | Erhebliche Maßüberschreitungen | f<sub>MÜ</sub> | 2 / 4 / 6 – je nachdem, ob einer, zwei oder drei der Werte Länge über 50,00 m, Breite über 4,00 m, Höhe über 4,35 m überschritten sind | | Zusätzlicher Arbeitsaufwand | f<sub>A</sub> | 0 (normal) / 1 (erhöht) / 2 (hoch) / 3 (sehr hoch) / 4 (außergewöhnlich hoch) |

Der Gesamtfaktor ist die Summe f = f<sub>Z</sub> + f<sub>M</sub> + f<sub>B</sub> + f<sub>Str</sub> + f<sub>F</sub> + f<sub>MÜ</sub> + f<sub>A</sub>. Der Erhöhungsbetrag ist f × 40,00 Euro, die Gesamtgebühr 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag – gekappt bei der oberen Rahmengrenze von 1 300,00 Euro.

Beim Kriterium „zusätzlicher Arbeitsaufwand" gliedert der Anhang fünf Unterkriterien auf (Antragstellung, Antragsdaten allgemein, Antragsdaten Fahrweg, Anhörverfahren, Bescheiderteilung); maßgeblich ist der jeweils höchste ermittelte Aufwand. Bemerkenswert ist das erste: Eine Antragstellung über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) gilt als „normal", eine Antragstellung außerhalb von VEMAGS als „hoch". Der Verordnungsgeber verteuert den Papierweg also ausdrücklich.

Nach § 1 Abs. 3 GebOSt kann eine anfallende Umsatzsteuer der Gebühr hinzugerechnet werden.

Wenn es schiefgeht: die Bußgeldtatbestände

| BKat-Nr. | Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkt | |---|---|---|---|---| | 115 | Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt | § 29 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO | 40 € | – | | 116 | Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die zugelassenen Grenzen überschritten oder dessen Bauart kein ausreichendes Sichtfeld ließ | § 29 Abs. 3, § 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO | 60 € | 1 | | 166 | Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt | § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO | 60 € | 1 | | 167 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt | § 46 Abs. 3 Satz 3, § 49 Abs. 4 Nr. 5 StVO | 10 € | – | | 250 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 46 Abs. 3 Satz 3, § 49 Abs. 4 Nr. 5 StVO | 10 € | – |

Die Punktzuordnung ergibt sich aus Anlage 13 zu § 40 FeV: Abschnitt 3 (Verstöße mit einem Punkt) führt unter Nr. 3.2.17 „die übermäßige Straßenbenutzung" die BKat-Nummer 116 und unter Nr. 3.2.23 „Auflagen" die BKat-Nummer 166 auf. Die Nummern 115, 167 und 250 stehen dort nicht – sie bleiben punktfrei, was bei 40 und 10 Euro auch der Eintragungsschwelle von 60 Euro in § 28 Abs. 3 StVG entspricht.

Bemerkenswert an dieser Systematik: Der Auflagenverstoß wiegt genauso schwer wie das Fahren ganz ohne Erlaubnis. Wer eine Genehmigung hat, aber die Streckenauflage missachtet, steht bei 60 Euro und einem Punkt – exakt gleichauf mit dem, der gar nicht erst beantragt hat. Wer den erteilten Bescheid nur nicht dabei hat, zahlt dagegen 10 Euro ohne Punkt.

Der allgemeine Rahmen bleibt § 24 StVG: Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Geldbuße bis zu 2 000 Euro nach Absatz 3 Nr. 5. Die Regelsätze der BKatV sind Regelsätze für den Normalfall, keine Obergrenze.

Was § 46 StVO ausdrücklich *nicht* ist

Drei Abgrenzungen, an denen Anträge regelmäßig an der falschen Stelle landen:

Das Halteverbot für den Umzugswagen. Wer Parkraum vor der Haustür freihalten will, beantragt keine Ausnahme, sondern eine Anordnung. Rechtsgrundlage ist § 45 StVO – die Norm, mit der die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen beschränken oder verbieten können, unter anderem zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (Nr. 5). Die Behörde stellt ein Verbot auf, statt eines zurückzunehmen. Gebührenrechtlich greift deshalb nicht Nr. 264 des Gebührentarifs; in der Praxis kommt hinzu, dass das Aufstellen von Schildern und die Nutzung der Straßenfläche über die Straßen- und Wegegesetze der Länder als Sondernutzung erlaubnispflichtig sein kann – Landesrecht, das hier nicht dargestellt wird.

Die Baustelle. Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – Anordnungen nach § 45 Abs. 1 bis 3 StVO einholen (§ 45 Abs. 6 Satz 1 StVO). Auch das ist keine Ausnahmegenehmigung. Der Verstoß ist gesondert bußgeldbewehrt (BKat Nr. 165, 75 €; § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO).

Die Sonderrechte der Behörden. Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind nach § 35 StVO von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist – kraft Gesetzes, ohne Antrag und ohne Bescheid. § 46 StVO ist dafür nicht der Weg.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-18
Letzte Prüfung:
2026-09-18
In Kraft seit:
2026-09-18
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In Kraft
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