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Ausschluss- und Verfallklauseln im Arbeitsvertrag – Mindestlohn, Transparenzgebot und Gesamtunwirksamkeit In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-12 · letzte Prüfung: 2026-09-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine **Ausschluss- oder Verfallklausel** im Arbeitsvertrag bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln dieser Art sind **Allgemeine Geschäftsbedingungen** und unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Nach **§ 3 Satz 1 MiLoG** sind Vereinbarungen unwirksam, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Verfallklausel, die den gesetzlichen Mindestlohn **nicht ausnimmt**, gegen das **Transparenzgebot** des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und **insgesamt unwirksam** ist, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde (BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18). Fällt die Klausel weg, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB) – also insbesondere die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage AGB-Kontrolle§§ 305–310 BGB [gesetze-im-internet.de]
Unabdingbarkeit des MindestlohnsVereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam [§ 3 Satz 1 MiLoG]
Verzicht auf entstandenen MindestlohnanspruchNur durch gerichtlichen Vergleich; im Übrigen ausgeschlossen [§ 3 Satz 2 MiLoG]
Verwirkung des MindestlohnanspruchsAusgeschlossen [§ 3 Satz 3 MiLoG]
TransparenzgebotUnangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist [§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB]
LeitentscheidungBAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 (ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR162.18.0)
Stichtag der EntscheidungArbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen
RechtsfolgeKlausel insgesamt unwirksam; Vertrag bleibt im Übrigen wirksam [§ 306 Abs. 1 BGB]
LückenfüllungEs gelten die gesetzlichen Vorschriften [§ 306 Abs. 2 BGB]
Regelmäßige VerjährungDrei Jahre [§ 195 BGB]
VerjährungsbeginnSchluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB]
VorsatzhaftungVerjährung kann nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden [§ 202 Abs. 1 BGB]
Formerfordernisse in AGBStrengere Form als Textform bzw. besondere Zugangserfordernisse unzulässig [§ 309 Nr. 13 BGB]
Tarifverträge, Betriebs- und DienstvereinbarungenVom AGB-Abschnitt ausgenommen [§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB]
ArbeitsverträgeArbeitsrechtliche Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden [§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB]
Mindestlohn ab 01.01.202613,90 Euro brutto je Zeitstunde [§ 1 MiLoV5]
Mindestlohn ab 01.01.202714,60 Euro brutto je Zeitstunde [§ 1 MiLoV5]

Geltungsbereich

Die Inhaltskontrolle erfasst vom Arbeitgeber gestellte, vorformulierte Vertragsbedingungen. Das Bundesarbeitsgericht ordnet arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelungen ausdrücklich § 305 Abs. 1 Satz 1 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu (9 AZR 162/18, Rn. 46). Über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB werden auch Klauseln erfasst, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind – ein Formulararbeitsvertrag, der nur ein einziges Mal verwendet wurde, unterliegt der Kontrolle also ebenso.

Für Arbeitsverträge gilt dabei die Sonderregel des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen, und § 305 Abs. 2 und 3 BGB (Einbeziehungsvoraussetzungen) ist nicht anzuwenden. Die Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB bleibt davon unberührt.

Der Mindestlohnschutz des § 3 MiLoG greift für jeden Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dessen Höhe ergibt sich seit dem 01.01.2026 aus § 1 MiLoV5 (13,90 Euro brutto je Zeitstunde), ab dem 01.01.2027 aus derselben Verordnung mit 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.

Ausnahmen

Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sind nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB vom AGB-Abschnitt des BGB ausgenommen. Tarifliche Ausschlussfristen unterliegen deshalb nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen den Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB gleich.

Das Bundesarbeitsgericht hat in 9 AZR 162/18 (Rn. 45) ausdrücklich offengelassen, ob dieselbe Bewertung – und gegebenenfalls ohne zeitliche Einschränkung – auch dann gölte, wenn die Klausel zwar mit oder nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16. August 2014, aber vor Geltung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 vereinbart worden wäre. Für Verträge aus diesem Zeitfenster ist die Frage durch diese Entscheidung nicht beantwortet.

Häufige Fehler

Beispiel

Dem Urteil BAG 9 AZR 162/18 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als Bodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 – 33 Sa 17/17 – auf und wies die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2017 – 29 Ca 39/17 – zurück. Zur Begründung führte der Neunte Senat aus, die Klausel werde dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, „weil die Klausel, indem sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG) aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausnimmt, die Rechtslage unzutreffend und deshalb irreführend darstellt" (Rn. 36).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-12
Letzte Prüfung:
2026-09-12
In Kraft seit:
2015-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0