Ausschluss- und Verfallklauseln im Arbeitsvertrag – Mindestlohn, Transparenzgebot und Gesamtunwirksamkeit In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage AGB-Kontrolle | §§ 305–310 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Unabdingbarkeit des Mindestlohns | Vereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam [§ 3 Satz 1 MiLoG] |
| Verzicht auf entstandenen Mindestlohnanspruch | Nur durch gerichtlichen Vergleich; im Übrigen ausgeschlossen [§ 3 Satz 2 MiLoG] |
| Verwirkung des Mindestlohnanspruchs | Ausgeschlossen [§ 3 Satz 3 MiLoG] |
| Transparenzgebot | Unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist [§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Leitentscheidung | BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 (ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR162.18.0) |
| Stichtag der Entscheidung | Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen |
| Rechtsfolge | Klausel insgesamt unwirksam; Vertrag bleibt im Übrigen wirksam [§ 306 Abs. 1 BGB] |
| Lückenfüllung | Es gelten die gesetzlichen Vorschriften [§ 306 Abs. 2 BGB] |
| Regelmäßige Verjährung | Drei Jahre [§ 195 BGB] |
| Verjährungsbeginn | Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB] |
| Vorsatzhaftung | Verjährung kann nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden [§ 202 Abs. 1 BGB] |
| Formerfordernisse in AGB | Strengere Form als Textform bzw. besondere Zugangserfordernisse unzulässig [§ 309 Nr. 13 BGB] |
| Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen | Vom AGB-Abschnitt ausgenommen [§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB] |
| Arbeitsverträge | Arbeitsrechtliche Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden [§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB] |
| Mindestlohn ab 01.01.2026 | 13,90 Euro brutto je Zeitstunde [§ 1 MiLoV5] |
| Mindestlohn ab 01.01.2027 | 14,60 Euro brutto je Zeitstunde [§ 1 MiLoV5] |
Geltungsbereich
Die Inhaltskontrolle erfasst vom Arbeitgeber gestellte, vorformulierte Vertragsbedingungen. Das Bundesarbeitsgericht ordnet arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelungen ausdrücklich § 305 Abs. 1 Satz 1 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu (9 AZR 162/18, Rn. 46). Über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB werden auch Klauseln erfasst, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind – ein Formulararbeitsvertrag, der nur ein einziges Mal verwendet wurde, unterliegt der Kontrolle also ebenso.
Für Arbeitsverträge gilt dabei die Sonderregel des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen, und § 305 Abs. 2 und 3 BGB (Einbeziehungsvoraussetzungen) ist nicht anzuwenden. Die Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB bleibt davon unberührt.
Der Mindestlohnschutz des § 3 MiLoG greift für jeden Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dessen Höhe ergibt sich seit dem 01.01.2026 aus § 1 MiLoV5 (13,90 Euro brutto je Zeitstunde), ab dem 01.01.2027 aus derselben Verordnung mit 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.
Ausnahmen
Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sind nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB vom AGB-Abschnitt des BGB ausgenommen. Tarifliche Ausschlussfristen unterliegen deshalb nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen den Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB gleich.
Das Bundesarbeitsgericht hat in 9 AZR 162/18 (Rn. 45) ausdrücklich offengelassen, ob dieselbe Bewertung – und gegebenenfalls ohne zeitliche Einschränkung – auch dann gölte, wenn die Klausel zwar mit oder nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16. August 2014, aber vor Geltung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 vereinbart worden wäre. Für Verträge aus diesem Zeitfenster ist die Frage durch diese Entscheidung nicht beantwortet.
Häufige Fehler
- „Die Klausel wird vom Gericht auf das zulässige Maß gekürzt." Das BGB sieht in § 306 Abs. 2 BGB keine Kürzung, sondern den Eintritt der gesetzlichen Vorschriften vor. Das BAG hat die Klausel in 9 AZR 162/18 als insgesamt unwirksam behandelt; Leitsatz 2 stellt klar, dass § 3 Satz 1 MiLoG die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht einschränkt.
- „Nur der Mindestlohnanteil fällt aus der Klausel heraus." Das BAG hat eine Teilbarkeit verneint, weil die Klausel sprachlich und inhaltlich alle Ansprüche erfasste, ohne zwischen dem Mindestlohnanspruch und sonstigen Ansprüchen zu differenzieren (Rn. 33).
- „Eine unwirksame Verfallklausel macht den ganzen Arbeitsvertrag unwirksam." Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Gesamtunwirksamkeit tritt nur unter den engen Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB ein.
- „Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 12 Euro, das steht in § 1 Abs. 2 MiLoG." § 1 Abs. 2 MiLoG nennt weiterhin den ab 1. Oktober 2022 geltenden Betrag von 12 Euro und verweist im Übrigen auf die Anpassung durch Rechtsverordnung. Die geltenden Beträge stehen in § 1 MiLoV5.
- „Ohne Verfallklausel sind Ansprüche unbegrenzt durchsetzbar." An die Stelle der weggefallenen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB), also insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB mit dem Fristbeginn des § 199 Abs. 1 BGB.
- „Die Klausel darf Schriftform verlangen." § 309 Nr. 13 BGB verbietet in AGB unter anderem, Anzeigen oder Erklärungen an eine strengere Form als die Textform zu binden (Buchstabe b) oder an besondere Zugangserfordernisse (Buchstabe c).
- „Eine Verfallklausel kann auch Vorsatzhaftung erfassen." Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden – ein vom Mindestlohnrecht unabhängiger Prüfpunkt.
Beispiel
Dem Urteil BAG 9 AZR 162/18 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als Bodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 – 33 Sa 17/17 – auf und wies die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2017 – 29 Ca 39/17 – zurück. Zur Begründung führte der Neunte Senat aus, die Klausel werde dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, „weil die Klausel, indem sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG) aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausnimmt, die Rechtslage unzutreffend und deshalb irreführend darstellt" (Rn. 36).
Änderungsverlauf
- 2026-09-12: Seite neu erstellt. Normtexte (§§ 3, 1 MiLoG; § 1 MiLoV5; §§ 195, 199, 202, 306, 307, 309, 310 BGB) am amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; BAG 9 AZR 162/18 am amtlichen Volltext verifiziert (Aktenzeichen im Titel deckungsgleich mit der angeforderten URL, ECLI:DE:BAG:2018:180918.U.9AZR162.18.0, Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 33, 36, 45, 46 wörtlich ausgewertet). Keine Fristenzahl und kein Aktenzeichen ungeprüft übernommen; zur behaupteten Mindestlänge einer Ausschlussfrist wurde bewusst nichts aufgenommen, da im Lauf keine Entscheidung dazu verifiziert werden konnte. wikidata_subjects auf Q628967 (Arbeitsrecht) und Q1266172 (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gesetzt; eine Q-Nummer für den Mindestlohn konnte in diesem Lauf nicht entity-verifiziert werden und wurde deshalb weggelassen. factcheck_status=ok. | change_type=new reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-12
- Gültig ab: 2015-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns: https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__3.html
- § 1 MiLoG – Mindestlohn (Anspruch und Verordnungsermächtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html
- § 1 MiLoV5 – Höhe des Mindestlohns (13,90 Euro ab 01.01.2026, 14,60 Euro ab 01.01.2027): https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- § 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__202.html
- § 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- § 310 BGB – Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html
- BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 (Volltext mit Leitsätzen und Randnummern): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-162-18/
- BAG, Pressemitteilung „Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist": https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/mindestlohn-arbeitsvertragliche-ausschlussfrist/