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Autonomes und automatisiertes Fahren 2026 – §§ 1a bis 1l StVG, AFGBV, Technische Aufsicht und die verdoppelten Haftungshöchstbeträge (§ 12 StVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das deutsche Straßenverkehrsgesetz kennt **zwei rechtlich völlig verschiedene Dinge**, die umgangssprachlich beide „autonomes Fahren“ heißen. 1. **Automatisierte Fahrfunktion (§ 1a StVG).** Es gibt weiterhin einen **Fahrzeugführer** – das Gesetz sagt das ausdrücklich: Fahrzeugführer ist auch, wer die Funktion nur aktiviert und benutzt, „auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert“ (§ 1a Abs. 4 StVG). Er darf sich vom Verkehrsgeschehen abwenden, muss aber **wahrnehmungsbereit** bleiben und die Steuerung **unverzüglich** zurücknehmen, wenn das System ihn auffordert oder wenn er die Untauglichkeit der Funktion erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss (§ 1b StVG). 2. **Autonome Fahrfunktion (§§ 1d bis 1g StVG).** Hier gibt es **keine fahrzeugführende Person** mehr. An ihre Stelle tritt die **Technische Aufsicht** – eine natürliche Person, die das Fahrzeug deaktivieren und ihm Fahrmanöver freigeben kann (§ 1d Abs. 3 StVG). Betrieben werden darf ein solches Fahrzeug nur in einem **genehmigten festgelegten Betriebsbereich** (§ 1d Abs. 2, § 1e Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 7 AFGBV) und nur mit einer **Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts** (§ 1e Abs. 4 StVG, § 2 Abs. 1 AFGBV). Die praktisch wichtigste Zahl steht nicht in den Sondervorschriften, sondern im Haftungsteil: § 12 Abs. 1 StVG **verdoppelt die Haftungshöchstbeträge**, wenn der Schaden auf der Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion nach § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion nach § 1e beruht – auf **zehn Millionen Euro** bei Personenschäden (statt fünf Millionen) und auf **zwei Millionen Euro** bei Sachschäden (statt einer Million). Das Gesetz enthält außerdem eine der wenigen ausdrücklichen **Dilemma-Regeln** des deutschen Rechts: Das Unfallvermeidungssystem eines autonomen Fahrzeugs muss bei unvermeidbarer alternativer Schädigung die Bedeutung der Rechtsgüter berücksichtigen, „wobei der Schutz menschlichen Lebens die höchste Priorität besitzt“, und darf bei unvermeidbarer alternativer Gefährdung von Menschenleben **keine weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale** vorsehen (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c StVG).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§§ 1a bis 1c StVG (automatisierte Fahrfunktion), §§ 1d bis 1l StVG (autonome Fahrfunktion), § 63a StVG (Datenspeicherung), § 12 StVG (Höchstbeträge), AFGBV (Durchführungsverordnung), § 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG
Fassung StVGStraßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
Fassung AFGBVAutonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142); in Kraft seit 01.07.2022
Automatisierte Fahrfunktion – GrundsatzBetrieb zulässig, „wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird“ (§ 1a Abs. 1 StVG)
Sechs technische MerkmaleFahrzeugsteuerung einschließlich Längs- und Querführung · Einhaltung der Verkehrsvorschriften · jederzeit manuell übersteuerbar oder deaktivierbar · Erkennen der Erforderlichkeit eigenhändiger Steuerung · Übernahmeaufforderung mit ausreichender Zeitreserve · Hinweis bei systembeschreibungswidriger Verwendung (§ 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVG)
Herstellererklärungverbindliche Erklärung in der Systembeschreibung, dass das Fahrzeug diesen Voraussetzungen entspricht (§ 1a Abs. 2 Satz 2 StVG)
Fahrzeugführer bleibt Fahrzeugführerauch wer die Funktion nur aktiviert und verwendet (§ 1a Abs. 4 StVG)
Abwendung erlaubt – aberAbwendung vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugsteuerung zulässig, jedoch muss der Fahrzeugführer „derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann“ (§ 1b Abs. 1 StVG)
Zwei ÜbernahmeauslöserAufforderung durch das System oder Erkennen bzw. Erkennenmüssen aufgrund offensichtlicher Umstände, dass die Voraussetzungen bestimmungsgemäßer Verwendung entfallen sind (§ 1b Abs. 2 Nr. 1, 2 StVG)
Autonome Fahrfunktion – DefinitionFahrzeug, das die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann und über eine Ausrüstung nach § 1e Abs. 2 verfügt (§ 1d Abs. 1 StVG)
Festgelegter Betriebsbereichörtlich und räumlich bestimmter öffentlicher Straßenraum (§ 1d Abs. 2 StVG); vom Halter festgelegt, von der zuständigen Behörde genehmigt (§ 7 Abs. 2 AFGBV)
Technische Aufsichtnatürliche Person, die das Fahrzeug deaktivieren (§ 1e Abs. 2 Nr. 8) und Fahrmanöver freigeben kann (§ 1e Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3) – § 1d Abs. 3 StVG
Risikominimaler ZustandStillstand an möglichst sicherer Stelle mit aktivierter Warnblinkanlage (§ 1d Abs. 4 StVG)
Vier Betriebsvoraussetzungentechnische Anforderungen nach Abs. 2 · Betriebserlaubnis nach Abs. 4 oder Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 · Einsatz im genehmigten Betriebsbereich · Zulassung nach § 1 Abs. 1 StVG (§ 1e Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVG)
Dilemma-RegelSchutz menschlichen Lebens hat höchste Priorität; keine Gewichtung anhand persönlicher Merkmale bei unvermeidbarer alternativer Gefährdung von Menschenleben (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, c StVG)
Rechtstreue vor Weiterfahrtdas Fahrzeug muss sich selbstständig in den risikominimalen Zustand versetzen, wenn die Fortsetzung der Fahrt nur durch eine Verletzung des Straßenverkehrsrechts möglich wäre (§ 1e Abs. 2 Nr. 3 StVG)
Vetorecht des Fahrzeugsein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes Fahrmanöver ist zu überprüfen und nicht auszuführen, wenn es Personen gefährden würde (§ 1e Abs. 2 Nr. 5 StVG)
Funkverbindungstabil und vor unautorisierten Eingriffen geschützt; bei Abbruch oder unerlaubtem Zugriff risikominimaler Zustand (§ 1e Abs. 2 Nr. 10 StVG)
Betriebserlaubniserteilt das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers (§ 1e Abs. 4 StVG, §§ 2 bis 4 AFGBV)
Kein SuspensiveffektWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Widerruf oder Rücknahme der Betriebserlaubnis und der Betriebsbereichsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 1e Abs. 5, 6 StVG)
Haftungshöchstbetrag Personenschaden10 Mio. Euro statt 5 Mio. Euro bei automatisierter (§ 1a) oder autonomer (§ 1e) Fahrfunktion (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG)
Haftungshöchstbetrag Sachschaden2 Mio. Euro statt 1 Mio. Euro (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG)
Mitversicherte Persondie Technische Aufsicht ist bei Fahrzeugen nach § 1d StVG zwingend mitzudecken (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG)
Datenspeicherung automatisiertPositions- und Zeitangaben bei Steuerungswechsel, Übernahmeaufforderung und technischer Störung; Löschung nach sechs Monaten, nach Unfallbeteiligung nach drei Jahren (§ 63a Abs. 1, 4 StVG)
Datenspeicherung autonom13 Datenkategorien (§ 1g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 13 StVG) bei vier Anlässen (§ 1g Abs. 2 StVG)
Auskunftsanspruch Drittergegen den Halter, soweit zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Ansprüchen aus einem Ereignis nach § 7 Abs. 1 StVG erforderlich (§ 1g Abs. 7 StVG; für § 1a-Fahrzeuge § 63a Abs. 3 StVG)
Erweiterte Abfahrkontrolletäglich vor Betriebsbeginn (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 AFGBV)
Gesamtprüfungalle 90 Tage ab dem Tag der Zulassung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 AFGBV)
HauptuntersuchungFrist sechs Monate ab Zulassung – nicht 24 oder 36 Monate (§ 13 Abs. 8 AFGBV)
Qualifikation Technische Aufsichteinschlägiger Ingenieur-, Bachelor-, Master- oder Techniker-Abschluss · Herstellerschulung · gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse · Zuverlässigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AFGBV)
Punktegrenzebei mehr als drei Punkten ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben (§ 14 Abs. 1 Satz 4 AFGBV)
Erprobungsgenehmigungvom Kraftfahrt-Bundesamt, im Regelfall höchstens vier Jahre, Verlängerung jeweils um zwei Jahre (§ 1i StVG, § 16 Abs. 1, 2 AFGBV)
SanktionVerstöße nach § 17 AFGBV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – Geldbuße bis zu 2 000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG); kein Regelsatz im Bußgeldkatalog
Evaluierung§ 1c StVG (Regelungen des Gesetzes vom 16.06.2017) und § 1l StVG (Regelungen des Gesetzes vom 12.07.2021, erneute Evaluierung bis 2030)

Zwei Regime, ein Alltagsbegriff

Wer im Autohaus „Autopilot“ hört und im Nachrichtenbeitrag „Robotaxi“, hält beides für dasselbe. Juristisch trennt das StVG sie an einem einzigen Punkt: Gibt es noch eine fahrzeugführende Person?

Diese Trennung ist keine Feinheit, sondern entscheidet über die anwendbare Norm, die zuständige Behörde und die Haftungsverteilung.

Das Zwischenstück: § 1h StVG

Zwischen beiden Welten steht § 1h StVG für den Fall, dass eine automatisierte oder autonome Funktion verbaut, aber international nicht beschrieben ist. Dann darf das Fahrzeug nur genehmigt werden, wenn bei Deaktivierung der Funktion deren Einfluss auf die genehmigten Systeme ausgeschlossen ist (Abs. 1). Die nachträgliche Aktivierung – das klassische Over-the-air-Update, das eine schlafende Funktion freischaltet – bedarf einer besonderen Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts (Abs. 2). Der Halter darf sie ohne diese Genehmigung nicht vornehmen (§ 13 Abs. 9 AFGBV), und genau das ist über § 17 Nr. 5 AFGBV bußgeldbewehrt.

§ 1b StVG: die Pflicht, die oft falsch zitiert wird

§ 1b Abs. 1 StVG erlaubt dem Fahrzeugführer ausdrücklich, sich vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugsteuerung abzuwenden. Der Halbsatz danach nimmt das meiste wieder zurück: Er muss „derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann“.

Die Übernahmepflicht nach Absatz 2 hat zwei Auslöser, und der zweite wird regelmäßig übersehen:

  1. Die Systemaufforderung. Das ist der unstreitige Fall – das Fahrzeug fordert optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar mit ausreichender Zeitreserve zur Übernahme auf (§ 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG).
  2. Die offensichtlichen Umstände. Der Fahrzeugführer muss auch dann unverzüglich übernehmen, wenn er erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr vorliegen – ohne dass das System etwas meldet. Starker Schneefall, eine unlesbare Baustellenführung, ein erkennbarer Sensorausfall: Das Gesetz mutet dem Menschen hier eine eigene Lagebeurteilung zu.

Wer also die Zulässigkeit der Abwendung ohne den zweiten Auslöser zitiert, verkürzt die Norm um genau den Teil, der im Haftungsfall zählt.

§ 1e Abs. 2 StVG: der zehnteilige Anforderungskatalog

Die technische Ausrüstung eines autonomen Fahrzeugs muss zehn Dinge können. Drei davon sind rechtlich bemerkenswert.

Erstens die Unfallvermeidungs- und Dilemma-Regel (Nr. 2). Das System muss auf Schadensvermeidung und Schadensreduzierung ausgelegt sein, bei unvermeidbarer alternativer Schädigung unterschiedlicher Rechtsgüter deren Bedeutung berücksichtigen – Leben zuerst – und darf bei unvermeidbarer alternativer Gefährdung von Menschenleben keine weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale vorsehen. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand oder Zahl der Betroffenen dürfen also nicht als Differenzierungskriterium einprogrammiert werden.

Zweitens der Rechtstreue-Vorrang (Nr. 3). Könnte die Fahrt nur unter Verletzung des Straßenverkehrsrechts fortgesetzt werden, hält das Fahrzeug an. Es überfährt keine durchgezogene Linie, um an einem Falschparker vorbeizukommen – es meldet der Technischen Aufsicht ein Fahrmanöver zur Freigabe (Nr. 4) und wartet.

Drittens das Veto gegen die Technische Aufsicht (Nr. 5). Gibt die Technische Aufsicht ein Fahrmanöver vor, das am Verkehr teilnehmende oder unbeteiligte Personen gefährden würde, führt das Fahrzeug es nicht aus, sondern geht in den risikominimalen Zustand. Der Mensch am anderen Ende der Funkverbindung ist also kein Weisungsherr, dem das Fahrzeug blind folgt.

Der risikominimale Zustand ist nicht das Ende des Problems

§ 14 Abs. 3 AFGBV verlangt, dass die Technische Aufsicht vor der Beendigung des risikominimalen Zustands eine Untersuchung der Auslösung und ihrer Notwendigkeit durchführt und dokumentiert. War ein Fahrzeugdefekt der Auslöser, muss die Fahraufgabe manuell übernommen werden, bis der Defekt nachhaltig beseitigt ist. Gefährdet das stehende Fahrzeug Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist es unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen; die Untersuchung erfolgt dann nachträglich anhand der gespeicherten Fahrdaten.

Der festgelegte Betriebsbereich: zwei Entscheidungen, zwei Akteure

Ein häufiges Missverständnis lautet, die Behörde weise autonomen Fahrzeugen Gebiete zu. Das Gesetz kehrt die Reihenfolge um:

Die Genehmigung kann gemeinsam für mehrere baugleiche Fahrzeuge erteilt werden, sofern für jedes eine Betriebserlaubnis vorliegt (§ 7 Abs. 3 AFGBV). Sie steht unter einem doppelten Vorbehalt: Sie ergeht vorbehaltlich der Rechte anderer und gewährt keinen Anspruch darauf, dass der Betriebsbereich verfügbar bleibt oder die zugrunde liegenden Voraussetzungen unverändert bleiben (§ 7 Abs. 4 AFGBV). Eine Baustelle, die den Bereich unbefahrbar macht, ist damit das Risiko des Halters.

Betriebserlaubnis: was das Kraftfahrt-Bundesamt prüft

Den Antrag stellt der Hersteller (§ 3 Abs. 1 AFGBV). Er muss zwei Erklärungen abgeben – Erfüllung der funktionalen Anforderungen der Anlage 1 auch bei Alterung und Abnutzung sowie Überprüfung der Sicherheit nach dem Sicherheitskonzept – und sechs Unterlagen vorlegen, darunter das Betriebshandbuch, das Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit, das IT-Sicherheitskonzept und einen Katalog für Testszenarien (§ 3 Abs. 2 AFGBV).

Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Betriebserlaubnis, wenn die Erklärungen und Unterlagen vorliegen, die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden und durch den Betrieb „weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AFGBV). Beim IT-Sicherheitskonzept ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen (§ 3 Abs. 5 AFGBV; für technische Anforderungen auch § 1i Abs. 3 StVG).

Europäischer Gleichlauf: Einer nationalen Betriebserlaubnis steht eine Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat gleich, wenn sie einen gleichwertigen Bewertungs- und Prüfmaßstab zugrunde legt und den abstrakten Betriebsbereich ausweist; die Gleichwertigkeit stellt das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Halters fest (§ 4 Abs. 3 AFGBV). Daneben steht der unionsrechtliche Weg über die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426, den § 1e Abs. 1 Nr. 2 StVG ausdrücklich als gleichwertige Grundlage nennt.

Nach der Erteilung ist nicht Ruhe: Veränderungen am Fahrzeug bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts (§ 4 Abs. 5 AFGBV), und das Amt kann jederzeit beim Hersteller nachprüfen (§ 4 Abs. 4 AFGBV).

Halterpflichten: die strengsten Wartungsfristen im deutschen Fahrzeugrecht

§ 13 AFGBV konkretisiert die Halterpflicht des § 1f Abs. 1 StVG und setzt dabei Fristen, die es sonst nirgends gibt:

Die Personen, die diese Maßnahmen durchführen, müssen geeignet sein: Kfz-Meisterprüfung oder gleichgestellter Ingenieur-, Bachelor-, Master- oder Techniker-Abschluss mit mindestens dreijähriger Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich, erfolgreiche Herstellerschulung und Zuverlässigkeit (§ 13 Abs. 2 AFGBV). Berichte über Wartungsarbeiten und Gesamtprüfungen sind sechs Monate aufzubewahren und danach unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen (§ 13 Abs. 4 AFGBV).

Die Technische Aufsicht: kein Fernfahrer, sondern ein Ingenieurberuf

§ 14 Abs. 1 AFGBV verlangt von der als Technische Aufsicht eingesetzten natürlichen Person kumulativ:

  1. einen Abschluss in Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrttechnik oder Luftfahrzeugtechnik als Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur (FH), Ingenieur (graduiert), Bachelor, Master oder staatlich geprüfter Techniker,
  2. eine erfolgreich abgeschlossene Herstellerschulung zum konkreten Fahrzeug,
  3. einen gültigen Führerschein, dessen Klasse der des autonomen Fahrzeugs entspricht,
  4. Zuverlässigkeit.

Für die Zuverlässigkeit sind Führungszeugnis, Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister vorzulegen. Anschließend zieht die Verordnung eine harte Grenze: „Sofern in dem Fahrerlaubnisregister mehr als drei Punkte eingetragen sind, ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben“ (§ 14 Abs. 1 Satz 4 AFGBV). Der Verordnungstext nennt hier das Fahrerlaubnisregister, obwohl Punkte nach § 4 StVG im Fahreignungsregister geführt werden; maßgeblich ist der Wortlaut, praktisch gemeint ist die Punktzahl aus Flensburg. Inhaltlich bedeutet das: Ab vier Punkten – dort, wo das Fahreignungs-Bewertungssystem lediglich eine Ermahnung vorsieht – ist der Zugang zu dieser Tätigkeit versperrt.

Die Technische Aufsicht darf sich mit Zustimmung des Halters weiterer geeigneter Personen bedienen, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesen haben. Diese sind mindestens jährlich beim Hersteller zu schulen; die Schulung endet mit einer praktischen Prüfung einschließlich der Bewältigung simulierter Betriebsstörungen (§ 14 Abs. 2 AFGBV).

Datenverarbeitung: 13 Kategorien, 4 Anlässe

§ 1g Abs. 1 StVG verpflichtet den Halter, beim Betrieb dreizehn Datenkategorien zu speichern: Fahrzeugidentifizierungsnummer, Positionsdaten, Anzahl und Zeiten der Nutzung sowie der Aktivierung und Deaktivierung, Anzahl und Zeiten der Freigabe alternativer Fahrmanöver, Systemüberwachungsdaten einschließlich Softwarestand, Umwelt- und Wetterbedingungen, Vernetzungsparameter wie Übertragungslatenz und verfügbare Bandbreite, Sicherheitssysteme samt auslösender Instanz, Längs- und Querbeschleunigung, Geschwindigkeit, Status der lichttechnischen Einrichtungen, Spannungsversorgung sowie von extern gesendete Befehle und Informationen.

Gespeichert wird nicht dauerhaft, sondern bei vier Anlässen (§ 1g Abs. 2 StVG): Eingriffen der Technischen Aufsicht, Konfliktszenarien einschließlich Unfällen und Fast-Unfall-Szenarien, nicht planmäßigem Spurwechsel oder Ausweichen und Störungen im Betriebsablauf.

Der Hersteller muss das Fahrzeug so ausstatten, dass diese Speicherung dem Halter tatsächlich möglich ist, ihn „präzise, klar und in leichter Sprache“ über die Privatsphäre-Einstellungen informieren und Wahlmöglichkeiten zur Art und Weise von Speicherung und Übermittlung vorsehen (§ 1g Abs. 3 StVG).

Löschfristen: Kraftfahrt-Bundesamt und Betriebsbereichsbehörde löschen unverzüglich, sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind, spätestens drei Jahre nach Einstellung des Betriebs (§ 1g Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 StVG). Bei automatisierten Fahrzeugen nach § 1a gilt § 63a Abs. 4 StVG: Löschung nach sechs Monaten, bei Beteiligung an einem Ereignis nach § 7 Abs. 1 StVG nach drei Jahren.

Forschungsfreigabe: Nicht personenbezogene Daten darf das Kraftfahrt-Bundesamt für verkehrsbezogene Gemeinwohlzwecke Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs- oder Stadtplanungsaufgaben zugänglich machen (§ 1g Abs. 5 StVG) – ausgenommen sind Fahrzeuge nach § 1k StVG.

Haftung: verdoppelte Höchstbeträge, leerlaufender § 18 StVG

Die Grundarchitektur bleibt unverändert. Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängig für Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung und Sachbeschädigung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs; ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nur bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Für den Geschädigten ändert sich durch die Automatisierung also nichts – er muss weder einen Programmierfehler noch ein Fehlverhalten nachweisen.

Zwei Verschiebungen gibt es gleichwohl:

Erstens die verdoppelten Höchstbeträge. § 12 Abs. 1 Satz 1 StVG nennt für Schäden, die auf der Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion nach § 1a oder dem Betrieb einer autonomen Fahrfunktion nach § 1e beruhen, zehn Millionen Euro bei Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis (sonst fünf Millionen) und zwei Millionen Euro bei Sachbeschädigung (sonst eine Million). Bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung erhöht sich der Personenschadensbetrag um 600 000 Euro für jede über acht hinaus getötete oder verletzte beförderte Person. Übersteigen die Entschädigungen die Höchstbeträge, verringern sich die einzelnen Ansprüche anteilig (§ 12 Abs. 2 StVG).

Zweitens der leerlaufende § 18 StVG. Die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG setzt einen Fahrzeugführer voraus und entfällt, wenn der Schaden nicht durch dessen Verschulden verursacht ist. Beim automatisierten Fahren bleibt sie anwendbar, weil § 1a Abs. 4 StVG die Fahrzeugführereigenschaft ausdrücklich anordnet – der Vorwurf knüpft dann typischerweise an eine verletzte Übernahmepflicht aus § 1b Abs. 2 StVG an. Beim autonomen Fahren gibt es dagegen definitionsgemäß keine fahrzeugführende Person mehr (§ 1d Abs. 1 Nr. 1 StVG); § 18 StVG läuft insoweit leer, und in den Blick rücken die Halterhaftung nach § 7 StVG, die Pflichtenverstöße von Halter, Technischer Aufsicht und Hersteller nach § 1f StVG sowie das allgemeine Produkt- und Produzentenhaftungsrecht.

Versicherungsrechtlich ist der Kreis der mitzudeckenden Personen erweitert: § 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG verlangt bei Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d StVG die Deckung auch der Person der Technischen Aufsicht – neben Halter, Eigentümer und Fahrer. Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbstständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen (§ 4 Abs. 4 PflVG).

Sanktionen: bis 2 000 Euro, aber kein Regelsatz

§ 17 AFGBV erklärt fünf Verhaltensweisen zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG:

  1. Betrieb eines autonomen Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis (§ 2 Abs. 1 AFGBV),
  2. Nichtbereitstellung von Unterlagen oder Informationen in der Marktüberwachung (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 AFGBV),
  3. Betrieb entgegen § 7 Abs. 1 – also außerhalb eines genehmigten Betriebsbereichs – oder trotz Widerrufs bzw. Ruhens von Betriebserlaubnis oder Betriebsbereichsgenehmigung (§ 6 Abs. 5 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 AFGBV),
  4. Nichtbereitstellung von Dokumenten oder Betriebshandbuch durch den Hersteller (§ 12 Abs. 2 AFGBV),
  5. nachträgliche Aktivierung ohne Genehmigung (§ 13 Abs. 9 AFGBV).

Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. § 24 Abs. 1 StVG verweist dabei ausdrücklich auf Rechtsverordnungen nach § 1j Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 StVG – das ist die Ermächtigungsgrundlage der AFGBV.

Einen Regelsatz gibt es nicht. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV – der amtliche Bußgeldkatalog – enthält am 19.09.2026 keinen einzigen Tatbestand mit den Stichworten „autonom“, „automatisiert“ oder „Technische Aufsicht“ (Volltextprüfung des amtlichen Anlagentextes, rund 113 000 Zeichen). Die Bußgeldbehörde bemisst die Geldbuße daher nach den allgemeinen Regeln des § 17 OWiG im Rahmen bis 2 000 Euro, nicht nach einem Katalogsatz. Eine Punktbewertung scheidet ebenfalls aus, solange kein Katalogtatbestand mit mindestens 60 Euro vorliegt und die Anlage 13 FeV den Verstoß nicht nennt.

Erprobung: der Weg vor der Serienzulassung

Fahrzeuge zur Erprobung oder Entwicklung dürfen nur auf öffentlichen Straßen betrieben werden, wenn eine Erprobungsgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt, das Fahrzeug zugelassen ist, es ausschließlich zur Erprobung betrieben und permanent überwacht wird: bei automatisierten Funktionen durch einen zuverlässigen Fahrzeugführer, bei autonomen Funktionen durch eine vor Ort anwesende Technische Aufsicht (§ 1i Abs. 1 StVG). Die Genehmigung kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden; beschränkt sie den Betriebsbereich, ist die zuständige Landesbehörde anzuhören (§ 1i Abs. 2 StVG).

§ 16 AFGBV ergänzt das Verfahren: Die Genehmigung ist zu befristen und soll im Regelfall vier Jahre nicht überschreiten; sie ist jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen fortbestehen und der bisherige Verlauf nicht entgegensteht (Abs. 2). Vorausgesetzt werden unter anderem eine bestehende Einzel- oder Typgenehmigung, nachträgliche Veränderungen zur Ausstattung mit den Fahrfunktionen, Sachkunde und Zuverlässigkeit der Beteiligten, ein Entwicklungskonzept und die jederzeitige Deaktivierbarkeit und Übersteuerbarkeit vor Ort (Abs. 3). Für Erprobungszwecke kann das Kraftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von §§ 1a und 1e StVG, von der AFGBV mit Ausnahme der §§ 15 und 16 sowie von der StVZO genehmigen (Abs. 5).

Ausnahmen für hoheitliche Zwecke

§ 1k StVG nimmt Fahrzeuge für militärische, nachrichtendienstliche und polizeiliche Zwecke sowie für Zollfahndung, Zivil- und Katastrophenschutz, Brandbekämpfung, Straßenbauverwaltung und Rettungsdienste aus dem Regelregime heraus. Die jeweiligen Ressorts können eigene Stellen bestimmen, die die Aufgaben des Kraftfahrt-Bundesamts wahrnehmen (Abs. 1). Die Fahrzeuge dürfen von technischen Vorgaben, Betriebsbereichsregelungen und Betriebsvorschriften abweichen, wenn sie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestimmt, gebaut oder ausgerüstet sind und ihr Einsatz die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt; Abweichungen sind „auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken“ (Abs. 2).

Evaluierung: zwei Vorschriften, zwei Gesetze

Das StVG enthält zwei Evaluierungsklauseln, die leicht verwechselt werden:

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
In Kraft seit:
2026-09-19
Status:
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