Autonomes und automatisiertes Fahren 2026 – §§ 1a bis 1l StVG, AFGBV, Technische Aufsicht und die verdoppelten Haftungshöchstbeträge (§ 12 StVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Normen | §§ 1a bis 1c StVG (automatisierte Fahrfunktion), §§ 1d bis 1l StVG (autonome Fahrfunktion), § 63a StVG (Datenspeicherung), § 12 StVG (Höchstbeträge), AFGBV (Durchführungsverordnung), § 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG |
| Fassung StVG | Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) |
| Fassung AFGBV | Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142); in Kraft seit 01.07.2022 |
| Automatisierte Fahrfunktion – Grundsatz | Betrieb zulässig, „wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird“ (§ 1a Abs. 1 StVG) |
| Sechs technische Merkmale | Fahrzeugsteuerung einschließlich Längs- und Querführung · Einhaltung der Verkehrsvorschriften · jederzeit manuell übersteuerbar oder deaktivierbar · Erkennen der Erforderlichkeit eigenhändiger Steuerung · Übernahmeaufforderung mit ausreichender Zeitreserve · Hinweis bei systembeschreibungswidriger Verwendung (§ 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVG) |
| Herstellererklärung | verbindliche Erklärung in der Systembeschreibung, dass das Fahrzeug diesen Voraussetzungen entspricht (§ 1a Abs. 2 Satz 2 StVG) |
| Fahrzeugführer bleibt Fahrzeugführer | auch wer die Funktion nur aktiviert und verwendet (§ 1a Abs. 4 StVG) |
| Abwendung erlaubt – aber | Abwendung vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugsteuerung zulässig, jedoch muss der Fahrzeugführer „derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann“ (§ 1b Abs. 1 StVG) |
| Zwei Übernahmeauslöser | Aufforderung durch das System oder Erkennen bzw. Erkennenmüssen aufgrund offensichtlicher Umstände, dass die Voraussetzungen bestimmungsgemäßer Verwendung entfallen sind (§ 1b Abs. 2 Nr. 1, 2 StVG) |
| Autonome Fahrfunktion – Definition | Fahrzeug, das die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann und über eine Ausrüstung nach § 1e Abs. 2 verfügt (§ 1d Abs. 1 StVG) |
| Festgelegter Betriebsbereich | örtlich und räumlich bestimmter öffentlicher Straßenraum (§ 1d Abs. 2 StVG); vom Halter festgelegt, von der zuständigen Behörde genehmigt (§ 7 Abs. 2 AFGBV) |
| Technische Aufsicht | natürliche Person, die das Fahrzeug deaktivieren (§ 1e Abs. 2 Nr. 8) und Fahrmanöver freigeben kann (§ 1e Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3) – § 1d Abs. 3 StVG |
| Risikominimaler Zustand | Stillstand an möglichst sicherer Stelle mit aktivierter Warnblinkanlage (§ 1d Abs. 4 StVG) |
| Vier Betriebsvoraussetzungen | technische Anforderungen nach Abs. 2 · Betriebserlaubnis nach Abs. 4 oder Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 · Einsatz im genehmigten Betriebsbereich · Zulassung nach § 1 Abs. 1 StVG (§ 1e Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVG) |
| Dilemma-Regel | Schutz menschlichen Lebens hat höchste Priorität; keine Gewichtung anhand persönlicher Merkmale bei unvermeidbarer alternativer Gefährdung von Menschenleben (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, c StVG) |
| Rechtstreue vor Weiterfahrt | das Fahrzeug muss sich selbstständig in den risikominimalen Zustand versetzen, wenn die Fortsetzung der Fahrt nur durch eine Verletzung des Straßenverkehrsrechts möglich wäre (§ 1e Abs. 2 Nr. 3 StVG) |
| Vetorecht des Fahrzeugs | ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes Fahrmanöver ist zu überprüfen und nicht auszuführen, wenn es Personen gefährden würde (§ 1e Abs. 2 Nr. 5 StVG) |
| Funkverbindung | stabil und vor unautorisierten Eingriffen geschützt; bei Abbruch oder unerlaubtem Zugriff risikominimaler Zustand (§ 1e Abs. 2 Nr. 10 StVG) |
| Betriebserlaubnis | erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers (§ 1e Abs. 4 StVG, §§ 2 bis 4 AFGBV) |
| Kein Suspensiveffekt | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Widerruf oder Rücknahme der Betriebserlaubnis und der Betriebsbereichsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 1e Abs. 5, 6 StVG) |
| Haftungshöchstbetrag Personenschaden | 10 Mio. Euro statt 5 Mio. Euro bei automatisierter (§ 1a) oder autonomer (§ 1e) Fahrfunktion (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG) |
| Haftungshöchstbetrag Sachschaden | 2 Mio. Euro statt 1 Mio. Euro (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG) |
| Mitversicherte Person | die Technische Aufsicht ist bei Fahrzeugen nach § 1d StVG zwingend mitzudecken (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG) |
| Datenspeicherung automatisiert | Positions- und Zeitangaben bei Steuerungswechsel, Übernahmeaufforderung und technischer Störung; Löschung nach sechs Monaten, nach Unfallbeteiligung nach drei Jahren (§ 63a Abs. 1, 4 StVG) |
| Datenspeicherung autonom | 13 Datenkategorien (§ 1g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 13 StVG) bei vier Anlässen (§ 1g Abs. 2 StVG) |
| Auskunftsanspruch Dritter | gegen den Halter, soweit zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Ansprüchen aus einem Ereignis nach § 7 Abs. 1 StVG erforderlich (§ 1g Abs. 7 StVG; für § 1a-Fahrzeuge § 63a Abs. 3 StVG) |
| Erweiterte Abfahrkontrolle | täglich vor Betriebsbeginn (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 AFGBV) |
| Gesamtprüfung | alle 90 Tage ab dem Tag der Zulassung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 AFGBV) |
| Hauptuntersuchung | Frist sechs Monate ab Zulassung – nicht 24 oder 36 Monate (§ 13 Abs. 8 AFGBV) |
| Qualifikation Technische Aufsicht | einschlägiger Ingenieur-, Bachelor-, Master- oder Techniker-Abschluss · Herstellerschulung · gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse · Zuverlässigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AFGBV) |
| Punktegrenze | bei mehr als drei Punkten ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben (§ 14 Abs. 1 Satz 4 AFGBV) |
| Erprobungsgenehmigung | vom Kraftfahrt-Bundesamt, im Regelfall höchstens vier Jahre, Verlängerung jeweils um zwei Jahre (§ 1i StVG, § 16 Abs. 1, 2 AFGBV) |
| Sanktion | Verstöße nach § 17 AFGBV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – Geldbuße bis zu 2 000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG); kein Regelsatz im Bußgeldkatalog |
| Evaluierung | § 1c StVG (Regelungen des Gesetzes vom 16.06.2017) und § 1l StVG (Regelungen des Gesetzes vom 12.07.2021, erneute Evaluierung bis 2030) |
Zwei Regime, ein Alltagsbegriff
Wer im Autohaus „Autopilot“ hört und im Nachrichtenbeitrag „Robotaxi“, hält beides für dasselbe. Juristisch trennt das StVG sie an einem einzigen Punkt: Gibt es noch eine fahrzeugführende Person?
- Ja – dann gilt § 1a StVG. Die Person bleibt Fahrzeugführer im Rechtssinn, mit allem, was daran hängt: Fahrerlaubnispflicht, Alkoholverbote, Handyverbot, Punkte, Fahrverbot. § 1a Abs. 4 StVG stellt das ausdrücklich klar, damit sich niemand mit dem Hinweis entlasten kann, das System habe gefahren.
- Nein – dann gilt der Block §§ 1d bis 1g StVG. Die Pflichten verteilen sich auf Hersteller, Halter und Technische Aufsicht. Ein Fahrzeugführer existiert schlicht nicht mehr.
Diese Trennung ist keine Feinheit, sondern entscheidet über die anwendbare Norm, die zuständige Behörde und die Haftungsverteilung.
Das Zwischenstück: § 1h StVG
Zwischen beiden Welten steht § 1h StVG für den Fall, dass eine automatisierte oder autonome Funktion verbaut, aber international nicht beschrieben ist. Dann darf das Fahrzeug nur genehmigt werden, wenn bei Deaktivierung der Funktion deren Einfluss auf die genehmigten Systeme ausgeschlossen ist (Abs. 1). Die nachträgliche Aktivierung – das klassische Over-the-air-Update, das eine schlafende Funktion freischaltet – bedarf einer besonderen Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts (Abs. 2). Der Halter darf sie ohne diese Genehmigung nicht vornehmen (§ 13 Abs. 9 AFGBV), und genau das ist über § 17 Nr. 5 AFGBV bußgeldbewehrt.
§ 1b StVG: die Pflicht, die oft falsch zitiert wird
§ 1b Abs. 1 StVG erlaubt dem Fahrzeugführer ausdrücklich, sich vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugsteuerung abzuwenden. Der Halbsatz danach nimmt das meiste wieder zurück: Er muss „derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann“.
Die Übernahmepflicht nach Absatz 2 hat zwei Auslöser, und der zweite wird regelmäßig übersehen:
- Die Systemaufforderung. Das ist der unstreitige Fall – das Fahrzeug fordert optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar mit ausreichender Zeitreserve zur Übernahme auf (§ 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG).
- Die offensichtlichen Umstände. Der Fahrzeugführer muss auch dann unverzüglich übernehmen, wenn er erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr vorliegen – ohne dass das System etwas meldet. Starker Schneefall, eine unlesbare Baustellenführung, ein erkennbarer Sensorausfall: Das Gesetz mutet dem Menschen hier eine eigene Lagebeurteilung zu.
Wer also die Zulässigkeit der Abwendung ohne den zweiten Auslöser zitiert, verkürzt die Norm um genau den Teil, der im Haftungsfall zählt.
§ 1e Abs. 2 StVG: der zehnteilige Anforderungskatalog
Die technische Ausrüstung eines autonomen Fahrzeugs muss zehn Dinge können. Drei davon sind rechtlich bemerkenswert.
Erstens die Unfallvermeidungs- und Dilemma-Regel (Nr. 2). Das System muss auf Schadensvermeidung und Schadensreduzierung ausgelegt sein, bei unvermeidbarer alternativer Schädigung unterschiedlicher Rechtsgüter deren Bedeutung berücksichtigen – Leben zuerst – und darf bei unvermeidbarer alternativer Gefährdung von Menschenleben keine weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale vorsehen. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand oder Zahl der Betroffenen dürfen also nicht als Differenzierungskriterium einprogrammiert werden.
Zweitens der Rechtstreue-Vorrang (Nr. 3). Könnte die Fahrt nur unter Verletzung des Straßenverkehrsrechts fortgesetzt werden, hält das Fahrzeug an. Es überfährt keine durchgezogene Linie, um an einem Falschparker vorbeizukommen – es meldet der Technischen Aufsicht ein Fahrmanöver zur Freigabe (Nr. 4) und wartet.
Drittens das Veto gegen die Technische Aufsicht (Nr. 5). Gibt die Technische Aufsicht ein Fahrmanöver vor, das am Verkehr teilnehmende oder unbeteiligte Personen gefährden würde, führt das Fahrzeug es nicht aus, sondern geht in den risikominimalen Zustand. Der Mensch am anderen Ende der Funkverbindung ist also kein Weisungsherr, dem das Fahrzeug blind folgt.
Der risikominimale Zustand ist nicht das Ende des Problems
§ 14 Abs. 3 AFGBV verlangt, dass die Technische Aufsicht vor der Beendigung des risikominimalen Zustands eine Untersuchung der Auslösung und ihrer Notwendigkeit durchführt und dokumentiert. War ein Fahrzeugdefekt der Auslöser, muss die Fahraufgabe manuell übernommen werden, bis der Defekt nachhaltig beseitigt ist. Gefährdet das stehende Fahrzeug Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist es unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen; die Untersuchung erfolgt dann nachträglich anhand der gespeicherten Fahrdaten.
Der festgelegte Betriebsbereich: zwei Entscheidungen, zwei Akteure
Ein häufiges Missverständnis lautet, die Behörde weise autonomen Fahrzeugen Gebiete zu. Das Gesetz kehrt die Reihenfolge um:
- Die Festlegung des Betriebsbereichs trifft der Halter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AFGBV).
- Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AFGBV) – nach Landesrecht, auf Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (§ 1 Abs. 3 AFGBV, § 1e Abs. 1 Nr. 3 StVG).
Die Genehmigung kann gemeinsam für mehrere baugleiche Fahrzeuge erteilt werden, sofern für jedes eine Betriebserlaubnis vorliegt (§ 7 Abs. 3 AFGBV). Sie steht unter einem doppelten Vorbehalt: Sie ergeht vorbehaltlich der Rechte anderer und gewährt keinen Anspruch darauf, dass der Betriebsbereich verfügbar bleibt oder die zugrunde liegenden Voraussetzungen unverändert bleiben (§ 7 Abs. 4 AFGBV). Eine Baustelle, die den Bereich unbefahrbar macht, ist damit das Risiko des Halters.
Betriebserlaubnis: was das Kraftfahrt-Bundesamt prüft
Den Antrag stellt der Hersteller (§ 3 Abs. 1 AFGBV). Er muss zwei Erklärungen abgeben – Erfüllung der funktionalen Anforderungen der Anlage 1 auch bei Alterung und Abnutzung sowie Überprüfung der Sicherheit nach dem Sicherheitskonzept – und sechs Unterlagen vorlegen, darunter das Betriebshandbuch, das Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit, das IT-Sicherheitskonzept und einen Katalog für Testszenarien (§ 3 Abs. 2 AFGBV).
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Betriebserlaubnis, wenn die Erklärungen und Unterlagen vorliegen, die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden und durch den Betrieb „weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AFGBV). Beim IT-Sicherheitskonzept ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen (§ 3 Abs. 5 AFGBV; für technische Anforderungen auch § 1i Abs. 3 StVG).
Europäischer Gleichlauf: Einer nationalen Betriebserlaubnis steht eine Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat gleich, wenn sie einen gleichwertigen Bewertungs- und Prüfmaßstab zugrunde legt und den abstrakten Betriebsbereich ausweist; die Gleichwertigkeit stellt das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Halters fest (§ 4 Abs. 3 AFGBV). Daneben steht der unionsrechtliche Weg über die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426, den § 1e Abs. 1 Nr. 2 StVG ausdrücklich als gleichwertige Grundlage nennt.
Nach der Erteilung ist nicht Ruhe: Veränderungen am Fahrzeug bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts (§ 4 Abs. 5 AFGBV), und das Amt kann jederzeit beim Hersteller nachprüfen (§ 4 Abs. 4 AFGBV).
Halterpflichten: die strengsten Wartungsfristen im deutschen Fahrzeugrecht
§ 13 AFGBV konkretisiert die Halterpflicht des § 1f Abs. 1 StVG und setzt dabei Fristen, die es sonst nirgends gibt:
- Täglich vor Betriebsbeginn eine erweiterte Abfahrkontrolle. Sie beginnt mit einer Probefahrt zur Aktivierung der Systeme und umfasst danach sieben Bereiche: Bremsanlage, Lenkanlage, Lichtanlage, Reifen und Räder, Fahrwerk, sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme samt Sensorik sowie mechanische Systeme der aktiven und passiven Sicherheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 AFGBV).
- Alle 90 Tage eine Gesamtprüfung nach den Vorgaben des Betriebshandbuchs, dokumentiert in einem Bericht mit allen Mängeln und Instandsetzungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 AFGBV).
- Alle sechs Monate die Hauptuntersuchung. § 13 Abs. 8 AFGBV verkürzt die Frist des § 29 StVZO ausdrücklich auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung – ein Achtel des Pkw-Regelintervalls.
Die Personen, die diese Maßnahmen durchführen, müssen geeignet sein: Kfz-Meisterprüfung oder gleichgestellter Ingenieur-, Bachelor-, Master- oder Techniker-Abschluss mit mindestens dreijähriger Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich, erfolgreiche Herstellerschulung und Zuverlässigkeit (§ 13 Abs. 2 AFGBV). Berichte über Wartungsarbeiten und Gesamtprüfungen sind sechs Monate aufzubewahren und danach unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen (§ 13 Abs. 4 AFGBV).
Die Technische Aufsicht: kein Fernfahrer, sondern ein Ingenieurberuf
§ 14 Abs. 1 AFGBV verlangt von der als Technische Aufsicht eingesetzten natürlichen Person kumulativ:
- einen Abschluss in Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrttechnik oder Luftfahrzeugtechnik als Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur (FH), Ingenieur (graduiert), Bachelor, Master oder staatlich geprüfter Techniker,
- eine erfolgreich abgeschlossene Herstellerschulung zum konkreten Fahrzeug,
- einen gültigen Führerschein, dessen Klasse der des autonomen Fahrzeugs entspricht,
- Zuverlässigkeit.
Für die Zuverlässigkeit sind Führungszeugnis, Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister vorzulegen. Anschließend zieht die Verordnung eine harte Grenze: „Sofern in dem Fahrerlaubnisregister mehr als drei Punkte eingetragen sind, ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben“ (§ 14 Abs. 1 Satz 4 AFGBV). Der Verordnungstext nennt hier das Fahrerlaubnisregister, obwohl Punkte nach § 4 StVG im Fahreignungsregister geführt werden; maßgeblich ist der Wortlaut, praktisch gemeint ist die Punktzahl aus Flensburg. Inhaltlich bedeutet das: Ab vier Punkten – dort, wo das Fahreignungs-Bewertungssystem lediglich eine Ermahnung vorsieht – ist der Zugang zu dieser Tätigkeit versperrt.
Die Technische Aufsicht darf sich mit Zustimmung des Halters weiterer geeigneter Personen bedienen, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesen haben. Diese sind mindestens jährlich beim Hersteller zu schulen; die Schulung endet mit einer praktischen Prüfung einschließlich der Bewältigung simulierter Betriebsstörungen (§ 14 Abs. 2 AFGBV).
Datenverarbeitung: 13 Kategorien, 4 Anlässe
§ 1g Abs. 1 StVG verpflichtet den Halter, beim Betrieb dreizehn Datenkategorien zu speichern: Fahrzeugidentifizierungsnummer, Positionsdaten, Anzahl und Zeiten der Nutzung sowie der Aktivierung und Deaktivierung, Anzahl und Zeiten der Freigabe alternativer Fahrmanöver, Systemüberwachungsdaten einschließlich Softwarestand, Umwelt- und Wetterbedingungen, Vernetzungsparameter wie Übertragungslatenz und verfügbare Bandbreite, Sicherheitssysteme samt auslösender Instanz, Längs- und Querbeschleunigung, Geschwindigkeit, Status der lichttechnischen Einrichtungen, Spannungsversorgung sowie von extern gesendete Befehle und Informationen.
Gespeichert wird nicht dauerhaft, sondern bei vier Anlässen (§ 1g Abs. 2 StVG): Eingriffen der Technischen Aufsicht, Konfliktszenarien einschließlich Unfällen und Fast-Unfall-Szenarien, nicht planmäßigem Spurwechsel oder Ausweichen und Störungen im Betriebsablauf.
Der Hersteller muss das Fahrzeug so ausstatten, dass diese Speicherung dem Halter tatsächlich möglich ist, ihn „präzise, klar und in leichter Sprache“ über die Privatsphäre-Einstellungen informieren und Wahlmöglichkeiten zur Art und Weise von Speicherung und Übermittlung vorsehen (§ 1g Abs. 3 StVG).
Löschfristen: Kraftfahrt-Bundesamt und Betriebsbereichsbehörde löschen unverzüglich, sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind, spätestens drei Jahre nach Einstellung des Betriebs (§ 1g Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 StVG). Bei automatisierten Fahrzeugen nach § 1a gilt § 63a Abs. 4 StVG: Löschung nach sechs Monaten, bei Beteiligung an einem Ereignis nach § 7 Abs. 1 StVG nach drei Jahren.
Forschungsfreigabe: Nicht personenbezogene Daten darf das Kraftfahrt-Bundesamt für verkehrsbezogene Gemeinwohlzwecke Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs- oder Stadtplanungsaufgaben zugänglich machen (§ 1g Abs. 5 StVG) – ausgenommen sind Fahrzeuge nach § 1k StVG.
Haftung: verdoppelte Höchstbeträge, leerlaufender § 18 StVG
Die Grundarchitektur bleibt unverändert. Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängig für Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung und Sachbeschädigung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs; ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nur bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Für den Geschädigten ändert sich durch die Automatisierung also nichts – er muss weder einen Programmierfehler noch ein Fehlverhalten nachweisen.
Zwei Verschiebungen gibt es gleichwohl:
Erstens die verdoppelten Höchstbeträge. § 12 Abs. 1 Satz 1 StVG nennt für Schäden, die auf der Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion nach § 1a oder dem Betrieb einer autonomen Fahrfunktion nach § 1e beruhen, zehn Millionen Euro bei Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis (sonst fünf Millionen) und zwei Millionen Euro bei Sachbeschädigung (sonst eine Million). Bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung erhöht sich der Personenschadensbetrag um 600 000 Euro für jede über acht hinaus getötete oder verletzte beförderte Person. Übersteigen die Entschädigungen die Höchstbeträge, verringern sich die einzelnen Ansprüche anteilig (§ 12 Abs. 2 StVG).
Zweitens der leerlaufende § 18 StVG. Die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG setzt einen Fahrzeugführer voraus und entfällt, wenn der Schaden nicht durch dessen Verschulden verursacht ist. Beim automatisierten Fahren bleibt sie anwendbar, weil § 1a Abs. 4 StVG die Fahrzeugführereigenschaft ausdrücklich anordnet – der Vorwurf knüpft dann typischerweise an eine verletzte Übernahmepflicht aus § 1b Abs. 2 StVG an. Beim autonomen Fahren gibt es dagegen definitionsgemäß keine fahrzeugführende Person mehr (§ 1d Abs. 1 Nr. 1 StVG); § 18 StVG läuft insoweit leer, und in den Blick rücken die Halterhaftung nach § 7 StVG, die Pflichtenverstöße von Halter, Technischer Aufsicht und Hersteller nach § 1f StVG sowie das allgemeine Produkt- und Produzentenhaftungsrecht.
Versicherungsrechtlich ist der Kreis der mitzudeckenden Personen erweitert: § 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG verlangt bei Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d StVG die Deckung auch der Person der Technischen Aufsicht – neben Halter, Eigentümer und Fahrer. Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbstständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen (§ 4 Abs. 4 PflVG).
Sanktionen: bis 2 000 Euro, aber kein Regelsatz
§ 17 AFGBV erklärt fünf Verhaltensweisen zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG:
- Betrieb eines autonomen Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis (§ 2 Abs. 1 AFGBV),
- Nichtbereitstellung von Unterlagen oder Informationen in der Marktüberwachung (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 AFGBV),
- Betrieb entgegen § 7 Abs. 1 – also außerhalb eines genehmigten Betriebsbereichs – oder trotz Widerrufs bzw. Ruhens von Betriebserlaubnis oder Betriebsbereichsgenehmigung (§ 6 Abs. 5 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 AFGBV),
- Nichtbereitstellung von Dokumenten oder Betriebshandbuch durch den Hersteller (§ 12 Abs. 2 AFGBV),
- nachträgliche Aktivierung ohne Genehmigung (§ 13 Abs. 9 AFGBV).
Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. § 24 Abs. 1 StVG verweist dabei ausdrücklich auf Rechtsverordnungen nach § 1j Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 StVG – das ist die Ermächtigungsgrundlage der AFGBV.
Einen Regelsatz gibt es nicht. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV – der amtliche Bußgeldkatalog – enthält am 19.09.2026 keinen einzigen Tatbestand mit den Stichworten „autonom“, „automatisiert“ oder „Technische Aufsicht“ (Volltextprüfung des amtlichen Anlagentextes, rund 113 000 Zeichen). Die Bußgeldbehörde bemisst die Geldbuße daher nach den allgemeinen Regeln des § 17 OWiG im Rahmen bis 2 000 Euro, nicht nach einem Katalogsatz. Eine Punktbewertung scheidet ebenfalls aus, solange kein Katalogtatbestand mit mindestens 60 Euro vorliegt und die Anlage 13 FeV den Verstoß nicht nennt.
Erprobung: der Weg vor der Serienzulassung
Fahrzeuge zur Erprobung oder Entwicklung dürfen nur auf öffentlichen Straßen betrieben werden, wenn eine Erprobungsgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt, das Fahrzeug zugelassen ist, es ausschließlich zur Erprobung betrieben und permanent überwacht wird: bei automatisierten Funktionen durch einen zuverlässigen Fahrzeugführer, bei autonomen Funktionen durch eine vor Ort anwesende Technische Aufsicht (§ 1i Abs. 1 StVG). Die Genehmigung kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden; beschränkt sie den Betriebsbereich, ist die zuständige Landesbehörde anzuhören (§ 1i Abs. 2 StVG).
§ 16 AFGBV ergänzt das Verfahren: Die Genehmigung ist zu befristen und soll im Regelfall vier Jahre nicht überschreiten; sie ist jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen fortbestehen und der bisherige Verlauf nicht entgegensteht (Abs. 2). Vorausgesetzt werden unter anderem eine bestehende Einzel- oder Typgenehmigung, nachträgliche Veränderungen zur Ausstattung mit den Fahrfunktionen, Sachkunde und Zuverlässigkeit der Beteiligten, ein Entwicklungskonzept und die jederzeitige Deaktivierbarkeit und Übersteuerbarkeit vor Ort (Abs. 3). Für Erprobungszwecke kann das Kraftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von §§ 1a und 1e StVG, von der AFGBV mit Ausnahme der §§ 15 und 16 sowie von der StVZO genehmigen (Abs. 5).
Ausnahmen für hoheitliche Zwecke
§ 1k StVG nimmt Fahrzeuge für militärische, nachrichtendienstliche und polizeiliche Zwecke sowie für Zollfahndung, Zivil- und Katastrophenschutz, Brandbekämpfung, Straßenbauverwaltung und Rettungsdienste aus dem Regelregime heraus. Die jeweiligen Ressorts können eigene Stellen bestimmen, die die Aufgaben des Kraftfahrt-Bundesamts wahrnehmen (Abs. 1). Die Fahrzeuge dürfen von technischen Vorgaben, Betriebsbereichsregelungen und Betriebsvorschriften abweichen, wenn sie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestimmt, gebaut oder ausgerüstet sind und ihr Einsatz die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt; Abweichungen sind „auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken“ (Abs. 2).
Evaluierung: zwei Vorschriften, zwei Gesetze
Das StVG enthält zwei Evaluierungsklauseln, die leicht verwechselt werden:
- § 1c StVG betrifft die Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16.06.2017 (BGBl. I S. 1648) – die Einführung der automatisierten Fahrfunktion – und sah eine Evaluierung nach Ablauf des Jahres 2019 vor.
- § 1l StVG betrifft die Regelungen des Gesetzes vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3108) – die Einführung der autonomen Fahrfunktion – mit Evaluierung nach Ablauf des Jahres 2023, insbesondere zu Auswirkungen auf die Entwicklung des autonomen Fahrens, zur Vereinbarkeit mit Datenschutzvorschriften und zu den Erkenntnissen aus Erprobungsgenehmigungen. Erforderlichenfalls soll die Evaluierung bis zum Jahr 2030 erneut durchgeführt werden.
Was das praktisch bedeutet
- Für Fahrerinnen und Fahrer von Serienfahrzeugen: Was heute im Handel ist, fällt regelmäßig unter § 1a StVG. Sie bleiben Fahrzeugführer, dürfen sich abwenden, müssen aber wahrnehmungsbereit bleiben und bei offensichtlichen Umständen auch ohne Systemaufforderung übernehmen.
- Für Flottenbetreiber: Der Betriebsbereich ist Ihre Entscheidung und Ihr Risiko – die Genehmigung gewährt keinen Anspruch auf Verfügbarkeit. Kalkulieren Sie die tägliche Abfahrkontrolle, die 90-Tage-Gesamtprüfung und die halbjährliche Hauptuntersuchung ein.
- Für die Personalplanung: Die Technische Aufsicht ist ein qualifizierter Ingenieur- oder Technikerberuf mit Herstellerschulung, passender Fahrerlaubnis und einer Punktegrenze von höchstens drei Punkten.
- Für Geschädigte: Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 StVG greift unverändert; die Höchstbeträge sind verdoppelt. Der Auskunftsanspruch gegen den Halter aus § 1g Abs. 7 StVG beziehungsweise § 63a Abs. 3 StVG ist der Schlüssel zur Beweisführung – er besteht nur, soweit die Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich sind.
- Für Bußgeldverfahren: Ohne Katalogtatbestand gibt es keinen Regelsatz. Ein Bescheid, der einen festen Betrag als angeblichen Katalogwert ausweist, ist begründungsbedürftig.
Siehe auch
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) – Gutachter, Nutzungsausfall, Wertminderung und die 130-Prozent-Grenze
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) – der Umfang der nach §§ 1, 4 PflVG geforderten Versicherung
- [Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen und Kosten (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html) – die Zulassung nach § 1 Abs. 1 StVG, die § 1e Abs. 1 Nr. 4 StVG voraussetzt
- [Hauptuntersuchung (HU/TÜV) und AU (§ 29 StVZO)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html) – das Regelintervall, das § 13 Abs. 8 AFGBV auf sechs Monate verkürzt
- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html) – Veränderungen am Fahrzeug außerhalb des autonomen Regimes
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – die Punktzahl, an der § 14 Abs. 1 Satz 4 AFGBV die Zuverlässigkeit scheitern lässt
- [Führerscheinklassen (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html) – die Klasse, die die Technische Aufsicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFGBV besitzen muss
- [EU-Führerscheinrichtlinie (RL 2025/2205)](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html) – der unionsrechtliche Rahmen für Fahrerlaubnisse
- [Euro 7 (VO 2024/1257)](/fakten/euro-7-abgasnorm-2024-1257.html) – die parallele unionsrechtliche Typgenehmigungsebene
- [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html) – die Verkehrsvorschriften, denen auch die technische Ausrüstung selbstständig entsprechen muss
- [Lenk- und Ruhezeiten (VO (EG) Nr. 561/2006, FPersG, FPersV)](/fakten/lenk-und-ruhezeiten-fpersv.html) – das Gegenmodell der personengebundenen Betriebsvorschriften
- [E-Scooter-Recht (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html) – die andere jüngere Sonderverordnung des Fahrzeugrechts
Quellen
- § 1a StVG (Kraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion – Abs. 1 Zulässigkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 technische Ausrüstung einschließlich Längs- und Querführung, Übersteuerbarkeit, Übernahmeaufforderung mit ausreichender Zeitreserve; Abs. 2 Satz 2 verbindliche Herstellererklärung in der Systembeschreibung; Abs. 3 Anwendung nur auf zugelassene Fahrzeuge mit international beschriebener oder typgenehmigter Funktion; Abs. 4 Fahrzeugführereigenschaft des Aktivierenden) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1a.html [A]
- § 1b StVG (Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen – Abs. 1 Abwendung vom Verkehrsgeschehen bei fortbestehender Wahrnehmungsbereitschaft; Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverzügliche Übernahme auf Systemaufforderung oder bei Erkennen bzw. Erkennenmüssen aufgrund offensichtlicher Umstände) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1b.html [A]
- § 1c StVG (Evaluierung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017, BGBl. I S. 1648, nach Ablauf des Jahres 2019) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1c.html [A]
- § 1d StVG (Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen – Abs. 1 Nr. 1 und 2 Definition ohne fahrzeugführende Person; Abs. 2 festgelegter Betriebsbereich als örtlich und räumlich bestimmter öffentlicher Straßenraum; Abs. 3 Technische Aufsicht als natürliche Person mit Deaktivierungs- und Freigabebefugnis; Abs. 4 risikominimaler Zustand mit Stillstand und aktivierter Warnblinkanlage) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1d.html [A]
- § 1e StVG (Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion – Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vier kumulative Betriebsvoraussetzungen einschließlich Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426; Abs. 2 Nr. 1 bis 10 technische Ausrüstung, darunter Nr. 2 Buchst. b und c Unfallvermeidungssystem mit höchster Priorität des menschlichen Lebens und Verbot der Gewichtung nach persönlichen Merkmalen, Nr. 3 risikominimaler Zustand statt Rechtsverletzung, Nr. 5 Nichtausführung gefährdender Fahrmanöver der Technischen Aufsicht, Nr. 10 geschützte Funkverbindung; Abs. 3 alternative Fahrmanöver; Abs. 4 Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts; Abs. 5 und 6 keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1e.html [A]
- § 1f StVG (Pflichten der Beteiligten – Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Halterpflichten zu Wartung, Einhaltung sonstiger Verkehrsvorschriften und Gewährleistung der Aufgaben der Technischen Aufsicht; Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Pflichten der Technischen Aufsicht zu Bewertung und Freischaltung, unverzüglicher Deaktivierung, Bewertung von Funktionsstatussignalen und Kontaktaufnahme zu den Insassen im risikominimalen Zustand; Abs. 3 Nr. 1 bis 6 Herstellerpflichten zu Angriffssicherheit der elektronischen Architektur, Risikobeurteilung, sicherer Funkverbindung, Systembeschreibung und Betriebshandbuch, Schulungsangebot und Manipulationsmeldung) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1f.html [A]
- § 1g StVG (Datenverarbeitung – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 13 Speicherpflicht des Halters; Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Speicheranlässe einschließlich Fast-Unfall-Szenarien; Abs. 3 Herstellerpflichten zu Ermöglichung, Information in leichter Sprache und Wahlmöglichkeiten; Abs. 4 Erhebungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamts samt Löschung spätestens drei Jahre nach Betriebseinstellung; Abs. 5 Forschungsfreigabe nicht personenbezogener Daten; Abs. 6 Befugnisse der Betriebsbereichsbehörde; Abs. 7 Auskunftsanspruch Dritter bei Ereignissen nach § 7 Abs. 1) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1g.html [A]
- § 1h StVG (Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen – Abs. 1 Genehmigung unter Außerachtlassung der Funktion nur bei ausgeschlossener Einflussnahme; Abs. 2 besondere Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts für die Aktivierung, Veröffentlichung der technischen Anforderungen) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1h.html [A]
- § 1i StVG (Erprobung – Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Erprobungsgenehmigung, Zulassung, ausschließlicher Erprobungsbetrieb und permanente Überwachung durch Fahrzeugführer bzw. vor Ort anwesende Technische Aufsicht; Abs. 2 Erteilung auf Antrag des Halters, Nebenbestimmungen, Anhörung der Landesbehörde; Abs. 3 Beteiligung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik; Abs. 4 Fortgeltung bisheriger Erprobungsvorschriften) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1i.html [A]
- § 1j StVG (Verordnungsermächtigung – Abs. 1 Nr. 1 bis 8 Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, unter anderem zu technischen Anforderungen und Betriebserlaubnisverfahren, Eignung und Genehmigung von Betriebsbereichen, Anforderungen an Hersteller, Halter und Technische Aufsicht, technischen Einzelheiten der Datenspeicherung, Verfahren der nachträglichen Aktivierung und Erprobungsgenehmigung; Abs. 2 Ausnahmen zur Erprobung neuartiger Fahrzeugsteuerungseinrichtungen) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1j.html [A]
- § 1k StVG (Ausnahmen für militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche und weitere hoheitliche Zwecke – Abs. 1 Bestimmung eigener Stellen anstelle des Kraftfahrt-Bundesamts; Abs. 2 zulässige Abweichungen bei gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit, beschränkt auf das zwingend erforderliche Maß) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1k.html [A]
- § 1l StVG (Evaluierung der Regelungen des Gesetzes vom 12. Juli 2021, BGBl. I S. 3108, nach Ablauf des Jahres 2023, erneute Evaluierung erforderlichenfalls bis zum Jahr 2030) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1l.html [A]
- § 63a StVG (Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion – Abs. 1 Speicherung der Positions- und Zeitangaben bei Steuerungswechsel, Übernahmeaufforderung und technischer Störung; Abs. 2 Übermittlung an die für die Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Behörden; Abs. 3 Übermittlung an Dritte bei Ereignissen nach § 7 Abs. 1; Abs. 4 Löschung nach sechs Monaten, bei Unfallbeteiligung nach drei Jahren; Abs. 5 anonymisierte Unfallforschung) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__63a.html [A]
- § 12 StVG (Höchstbeträge – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: fünf Millionen Euro, bei Verursachung auf Grund der Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e zehn Millionen Euro, zuzüglich 600 000 Euro je weiterer beförderter Person über acht hinaus bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung; Nr. 2: eine Million Euro, bei automatisierter oder autonomer Fahrfunktion zwei Millionen Euro; Abs. 2 anteilige Kürzung) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__12.html [A]
- § 7 StVG (Haftung des Halters, Schwarzfahrt – Abs. 1 Gefährdungshaftung bei Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung und Sachbeschädigung beim Betrieb; Abs. 2 Ausschluss nur bei höherer Gewalt; Abs. 3 Schwarzfahrt) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html [A]
- § 18 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers – Abs. 1 Satz 2: Ausschluss, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist; Abs. 3 Verweisung auf § 17 StVG im Verhältnis mehrerer Beteiligter) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__18.html [A]
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Verweisung unter anderem auf Rechtsverordnungen nach § 1j Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; Abs. 3 Nr. 5 Geldbuße bis zu zweitausend Euro in den Fällen des Absatzes 1) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- Straßenverkehrsgesetz, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist“; Ausfertigungsdatum 03.05.1909, Textnachweis Geltung ab 01.06.1983 – am 19.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html [A]
- § 1 AFGBV (Anwendungsbereich, Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen – Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Betrieb, Zulassung und Erprobung; Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Regelungsgegenstände einschließlich Marktüberwachung; Abs. 3 Zuständigkeit der Landesbehörden bzw. der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes; Abs. 4 Unberührtheit der Verordnung (EU) 2018/858; Abs. 5 Unberührtheit des § 1k StVG) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/__1.html [A]
- §§ 2 bis 4 AFGBV (Betriebserlaubnis und Genehmigung der nachträglichen Aktivierung – § 2 Abs. 1 Erforderlichkeit der Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts, Abs. 2 entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1, 3 und 3a StVZO; § 3 Abs. 1 Antragstellung durch den Hersteller, Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erklärungen und sechs vorzulegende Unterlagen einschließlich Betriebshandbuch, Sicherheitskonzept, IT-Sicherheitskonzept und Katalog für Testszenarien, Abs. 4 Prüfumfang des Kraftfahrt-Bundesamts, Abs. 5 Beteiligung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik; § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Erteilungsvoraussetzungen, Abs. 2 Nebenbestimmungen, Abs. 3 Gleichwertigkeit ausländischer Genehmigungen auf Antrag des Halters, Abs. 4 Nachprüfung, Abs. 5 Genehmigungsbedürftigkeit von Veränderungen, Abs. 6 nationale Genehmigung der nachträglichen Aktivierung) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/__4.html [A]
- § 7 AFGBV (Festlegung eines Betriebsbereichs durch Genehmigung – Abs. 1 Betrieb nur im festgelegten und genehmigten Betriebsbereich; Abs. 2 Festlegung durch den Halter, Genehmigung durch die zuständige Behörde; Abs. 3 gemeinsame Genehmigung für mehrere baugleiche Fahrzeuge; Abs. 4 Erteilung vorbehaltlich der Rechte anderer und ohne Anspruch auf Verfügbarkeit des Betriebsbereichs) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/__7.html [A]
- § 13 AFGBV (Anforderungen an den Halter – Abs. 1 Nr. 1 bis 4 regelmäßige Überprüfung, tägliche erweiterte Abfahrkontrolle, Gesamtprüfung alle 90 Tage und Berichtspflicht; Abs. 2 Eignung der verantwortlichen Personen; Abs. 3 Anweisungen; Abs. 4 sechsmonatige Aufbewahrung und anschließende Löschung der Berichte; Abs. 5 Dokumentenverwaltung nach dem Stand der Technik; Abs. 6 Bestellung und Ausstattung der Technischen Aufsicht; Abs. 7 sieben Prüfbereiche der erweiterten Abfahrkontrolle; Abs. 8 Hauptuntersuchungsfrist von sechs Monaten ab Zulassung; Abs. 9 Aktivierungsverbot ohne Genehmigung) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/__13.html [A]
- § 14 AFGBV (Anforderungen an die Technische Aufsicht – Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 Abschluss, Herstellerschulung, Fahrerlaubnis passender Klasse und Zuverlässigkeit, Satz 3 vorzulegende Nachweise, Satz 4 Ausschluss der Zuverlässigkeit bei mehr als drei Punkten; Abs. 2 Einsatz weiterer Personen mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, jährliche Herstellerschulung mit praktischer Prüfung einschließlich simulierter Betriebsstörungen; Abs. 3 Untersuchungspflicht vor Beendigung des risikominimalen Zustands, manuelle Übernahme bei Defekt, unverzügliche Entfernung aus dem Straßenraum bei Verkehrsgefährdung) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/__14.html [A]
- § 16 AFGBV (Erprobungsgenehmigung – Abs. 1 Erforderlichkeit der Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts, Nichtanwendung des § 19 Abs. 6 StVZO; Abs. 2 Befristung auf im Regelfall vier Jahre und Verlängerung um jeweils zwei Jahre; Abs. 3 Nr. 1 bis 5 Voraussetzungen einschließlich Entwicklungskonzept und jederzeitiger Deaktivierbarkeit und Übersteuerbarkeit vor Ort; Abs. 4 Datenerhebung ausschließlich in nicht personenbezogener Form; Abs. 5 Ausnahmen von §§ 1a und 1e StVG, von der Verordnung mit Ausnahme der §§ 15 und 16 sowie von der StVZO) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/__16.html [A]
- § 17 AFGBV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 1 Betrieb ohne Betriebserlaubnis nach § 2 Abs. 1; Nr. 2 Verstoß gegen § 5 Abs. 5 Nr. 2; Nr. 3 Betrieb entgegen § 6 Abs. 5 Nr. 2, § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 5 Nr. 2; Nr. 4 Verstoß gegen § 12 Abs. 2; Nr. 5 Aktivierung entgegen § 13 Abs. 9 – jeweils ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/__17.html [A]
- Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung, Gesamtausgabe mit Inhaltsübersicht (§§ 1 bis 18, Anlagen 1 bis 3) und Vollzitat „Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist“; Ausfertigungsdatum 24.06.2022, Textnachweis ab 01.07.2022, erlassen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates – am 19.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/BJNR098610022.html [A]
- § 4 PflVG (Mindestumfang des Versicherungsschutzes – Abs. 2 Mindesthöhen der Versicherungssummen nach der Anlage; Abs. 3 Nr. 1 bis 7 zu deckender Personenkreis, darunter Nr. 4 die Person der Technischen Aufsicht bei Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d StVG; Abs. 4 selbstständige Geltendmachung durch mitversicherte Personen) – am 19.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__4.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog: Volltextprüfung am 19.09.2026 aus dem amtlichen Anlagentext (rund 113 000 Zeichen Textinhalt). Die Stichworte autonom, automatisiert und Technische Aufsicht kommen in der Anlage nicht vor; für Verstöße nach § 17 AFGBV existiert damit kein Regelsatz und keine Punktbewertung über die Anlage 13 FeV: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Wikidata-Item „autonomes Fahren“ (en: autonomous driving), Q19835007 – am 19.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert (action=wbgetentities, props=info|labels|descriptions|sitelinks): zurückgegebene ID identisch mit der angefragten (kein Redirect), de-Label „autonomes Fahren“, Beschreibung „selbstständige Steuerung von Fahrzeugen durch eine künstliche Intelligenz“, dewiki-Sitelink „Autonomes Fahren“: https://www.wikidata.org/wiki/Q19835007 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsgesetz“ (en: Road Traffic Act), Q1034303 – am 19.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, zurückgegebene ID identisch mit der angefragten, Beschreibung „deutsches Bundesgesetz zur Regelung des Straßenverkehrs“: https://www.wikidata.org/wiki/Q1034303 [D]
- Wikidata-Item „Kraftfahrt-Bundesamt“ (en: Federal Motor Transport Authority), Q1423161 – am 19.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, zurückgegebene ID identisch mit der angefragten, Beschreibung „Bundesbehörde in Deutschland“: https://www.wikidata.org/wiki/Q1423161 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-09-19: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Normtexte der §§ 1a bis 1l, 7, 12, 18, 24 und 63a StVG, der §§ 1, 2, 3, 4, 7, 13, 14, 16 und 17 AFGBV sowie des § 4 PflVG wurden am 19.09.2026 wörtlich von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Methodischer Hinweis: web_fetch lieferte für die Einzelnorm-Seiten von gesetze-im-internet.de erneut einen leeren Antwortkörper (Befund vom 14.08.2026, fortbestehend); die Volltexte wurden deshalb über den Browser-Pane ausgelesen (Befund vom 28.08./09.09.2026), die BKatV-Anlage zusätzlich per curl aus der Linux-Sandbox (HTTP 200, rund 113 000 Zeichen Textinhalt). Eine curl-Abfrage einzelner StVG-Paragraphen lieferte in diesem Lauf reproduzierbar eine fremde, offensichtlich zwischengespeicherte Seite (bundesarbeitsgericht.de) statt des angeforderten Dokuments; die betroffenen Normen wurden daraufhin ausschließlich über den Browser-Pane verifiziert. Kernbefunde: (1) Die Verdoppelung der Haftungshöchstbeträge auf zehn beziehungsweise zwei Millionen Euro steht nicht in den Sondervorschriften der §§ 1a ff., sondern in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG und wird in Sekundärdarstellungen regelmäßig übersehen. (2) § 1b Abs. 2 StVG hat zwei Übernahmeauslöser; der zweite (Erkennen oder Erkennenmüssen aufgrund offensichtlicher Umstände, ohne Systemaufforderung) fehlt in verkürzten Darstellungen. (3) Die Reihenfolge beim Betriebsbereich ist umgekehrt zur verbreiteten Annahme: Der Halter legt ihn fest (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AFGBV), die Behörde genehmigt ihn; die Genehmigung gewährt ausdrücklich keinen Anspruch auf Verfügbarkeit (§ 7 Abs. 4 AFGBV). (4) § 13 Abs. 8 AFGBV verkürzt die HU-Frist auf sechs Monate ab Zulassung – abweichend von den Regelintervallen der Anlage VIII StVZO. (5) Wortlautbefund zu § 14 Abs. 1 Satz 4 AFGBV: Die Norm knüpft die Zuverlässigkeit an mehr als drei Punkte „in dem Fahrerlaubnisregister“, obwohl das Punktesystem des § 4 StVG im Fahreignungsregister geführt wird; Satz 3 verlangt konsequenterweise Auskünfte aus beiden Registern. Der Befund ist im Text offengelegt und nicht stillschweigend geglättet worden. (6) Sanktionsbefund: Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält keinen Tatbestand zu autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen (null Treffer für autonom, automatisiert und Technische Aufsicht im amtlichen Anlagentext); die Ordnungswidrigkeiten des § 17 AFGBV werden daher ohne Regelsatz im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bis 2 000 Euro geahndet. (7) Q-ID-Befund: Die im AGENT_GUIDE korrigierten IDs Q1034303 (StVG) und Q1423161 (KBA) wurden erneut per API bestätigt; für das Sachthema wurde Q19835007 („autonomes Fahren“) neu verifiziert und als Zeile in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Die Zulassungsmechanik bleibt in kfz-zulassung-verfahren-fzv, HU und AU in hauptuntersuchung-hu-au-stvzo, die Unfallregulierung in verkehrsunfall-schadenregulierung, die Mindestdeckung in kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026 – hier nur querverlinkt; alle Linkziele wurden vor der Verlinkung auf Existenz geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-19
- Gültig ab: 2026-09-19
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, AFGBV, PflVG und die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0