BAFA-Energieberatung für Wohngebäude (EBW) – 50 % Zuschuss In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Fördersatz | 50 % der förderfähigen Beratungshonorare |
| Höchstbetrag Ein-/Zweifamilienhaus | 650 € |
| Höchstbetrag Wohngebäude ≥ 3 Wohneinheiten | 850 € |
| WEG-Bonus (Erläuterung in Eigentümerversammlung) | einmalig 250 € |
| Antragstellung | durch die Beratungsempfangenden online im BAFA-Portal, vor Vorhabenbeginn (= Abschluss des Beratungsvertrags); Vertretung durch den Energieberater nur mit Vollmacht [EBW-Richtlinie Nr. 8.2] |
| Auszahlung (seit 01.04.2025) | ausschließlich an Beratungsempfänger:in |
| Berechtigte Beratende | Eintrag in der dena-Energieeffizienz-Expertenliste (Kategorie Wohngebäude) |
| Übergangsregelung BAFA-Zulassung | bis 31.12.2026 |
| Laufzeit der EBW-Richtlinie | 01.07.2023 bis 31.12.2026 |
| Pflicht-Bestandteil | Vor-Ort-Begehung durch die Beratenden |
| Ergebnis | Sanierungsfahrplan: iSFP oder Effizienzhaus-Fahrplan |
Antragsberechtigte und förderfähige Gebäude
Antragsberechtigt sind Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und Nießbrauchsberechtigte von Wohngebäuden in Deutschland, ebenso Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Förderfähig sind bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegt. Die Beratung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen; reine Teilberatungen sind ausgeschlossen.
Leistungsumfang und Ergebnis
Die EBW besteht aus einer ausführlichen Vor-Ort-Aufnahme des Ist-Zustands durch die Energieberatenden, einer Analyse der Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie einer schriftlichen Beratungsdokumentation. Diese wird in einer von zwei Varianten erstellt:
- Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP): schrittweise Sanierung über mehrere Jahre, abgestimmte Maßnahmen-Pakete.
- Sanierung in einem Zug zum Effizienzhaus-Niveau: umfassendes Sanierungskonzept.
Der iSFP ist Grundlage für den iSFP-Bonus von 5 % auf förderfähige Maßnahmen der BEG-EM (nicht für die Heizungsförderung). Seit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 gilt dafür ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € bei Gebäuden mit einer Wohneinheit; bei mehreren Wohneinheiten steigt die Schwelle auf die jeweiligen Höchstgrenzen ohne iSFP-Erhöhung (z. B. 60.000 € bei drei Wohneinheiten). Der Bonus wird nur auf den Betrag gewährt, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Liegt ein iSFP vor, verdoppelt sich außerdem die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 30.000 € auf 60.000 € für die erste Wohneinheit (BAFA, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle).
Anforderungen an Energieberatende
Seit dem 1. Juli 2023 wird eine Energieberatung nur dann gefördert, wenn die Beratenden in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (geführt von der dena unter energie-effizienz-experten.de) in der Kategorie Wohngebäude eingetragen sind. Für Berater:innen mit bestehender BAFA-Zulassung gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026.
Wesentliche Änderung seit 1. April 2025
Seit dem 1. April 2025 ist die Zahlungsermächtigung an den Energieberater abgeschafft. Beratungsempfänger:innen müssen die Beraterrechnung in voller Höhe selbst begleichen; der BAFA-Zuschuss wird anschließend auf ein Konto der Beratungsempfangenden ausgezahlt. Eine Verrechnung der Förderung mit der Rechnung durch den Berater ist nicht mehr zulässig.
Antragsweg
- Qualifizierten Energieberater aus der dena-Expertenliste auswählen.
- Beratungsempfangende stellen vor Vorhabenbeginn den Förderantrag im BAFA-Portal; eine Vertretung durch den Energieberater ist nur mit erteilter Vollmacht möglich (Nr. 8.2 der EBW-Richtlinie).
- Förderzusage abwarten. Ein Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwendungsbescheids ist nur zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags von der Förderzusage abhängig gemacht wird (auflösende oder aufschiebende Bedingung).
- Vor-Ort-Begehung und Erstellung des Beratungsberichts.
- Bei WEG: Erläuterung der Ergebnisse in der Eigentümerversammlung (für 250-€-Bonus).
- Verwendungsnachweis und Beratungsbericht im BAFA-Portal hochladen.
- Auszahlung auf das Konto der Beratungsempfangenden.
Änderungsverlauf
- 2026-09-09: Faktencheck. Fördersatz 50 %, Höchstbeträge 650 €/850 €, WEG-Bonus 250 €, Zehn-Jahres-Regel, Pflicht zur Vor-Ort-Datenaufnahme und Laufzeit 01.07.2023–31.12.2026 gegen den Volltext der EBW-Richtlinie vom 31.05.2023 (Nr. 6.1, 7.2, 9.1, Förderdatenbank des Bundes) bestätigt; Übergangsregelung für BAFA-zugelassene Energieberatende bis 31.12.2026 durch BAFA-Kurzmeldung vom 26.06.2024 bestätigt; Auszahlung ausschließlich an Beratungsempfangende seit 01.04.2025 bestätigt. Korrigiert: iSFP-Bonus gilt seit der BEG-Reform zum 21.07.2026 erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € und nur auf den übersteigenden Betrag (Quelle: BAFA, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle); Antragsteller ist die/der Beratungsempfangende, nicht der Energieberater (Nr. 8.2 der Richtlinie). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-09: Tote Quellen-URL (504, energiewechsel.de) durch amtliche BAFA-Seite ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Foerderprogramme/energieberatung-wohngebaeude.html" new="https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-05-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-09
- Gültig ab: 2023-07-01
- Gültig bis: 2026-12-31 (Auslaufen der EBW-Richtlinie)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BAFA als Primärquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- BAFA – Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
- BAFA – EBW/EBN: Neuerungen zu März und April 2025: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Energieberatung_fuer_Wohngebaeude/20250304_ebw_ebn_neuerungen.html
- BAFA – Merkblatt iSFP (Energieberatung für Wohngebäude): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_isfp_2023.html
- BAFA – Merkblatt zur Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_antragstellung_2023_weg.html
- BAFA – Energieberatung für Wohngebäude (EBW): https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
- Förderdatenbank des Bundes (BMWE) – Volltext der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31. Mai 2023 (Nr. 6.1, 7.2, 8.2, 9.1): https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/energieberatung-fuer-wohngebaude.html
- BAFA – Energieeffizienz-Expertenliste: Übergangsregelung für eingetragene Energieberater (26.06.2024, Übergangsregelung bis 31.12.2026): https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Energieberatung_fuer_Wohngebaeude/20240626_eee-uebergangsregelung_eingetragene_energieberater.html
- BAFA – BEG EM, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (iSFP-Bonus, Mindestinvestitionsvolumen 30.000 €, verdoppelte Höchstgrenzen): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle.html