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BAFA-Energieberatung für Wohngebäude (EBW) – 50 % Zuschuss In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-09 · letzte Prüfung: 2026-09-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die BAFA fördert die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) mit **50 % des förderfähigen Beratungshonorars**, maximal **650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern** und **850 € bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten**. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich einmalig **250 €**, wenn die Beratenden die Ergebnisse in einer Eigentümerversammlung erläutern. Der erstellte individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist Voraussetzung für den **5-Prozent-iSFP-Bonus** in der BEG-EM; dieser wird für Anträge ab dem 21. Juli 2026 allerdings erst ab einem förderfähigen **Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 €** (Gebäude mit einer Wohneinheit) und nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt. Die Förderrichtlinie gilt bis zum **31. Dezember 2026**.

Kernfakten

PunktWert
Fördersatz50 % der förderfähigen Beratungshonorare
Höchstbetrag Ein-/Zweifamilienhaus650 €
Höchstbetrag Wohngebäude ≥ 3 Wohneinheiten850 €
WEG-Bonus (Erläuterung in Eigentümerversammlung)einmalig 250 €
Antragstellungdurch die Beratungsempfangenden online im BAFA-Portal, vor Vorhabenbeginn (= Abschluss des Beratungsvertrags); Vertretung durch den Energieberater nur mit Vollmacht [EBW-Richtlinie Nr. 8.2]
Auszahlung (seit 01.04.2025)ausschließlich an Beratungsempfänger:in
Berechtigte BeratendeEintrag in der dena-Energieeffizienz-Expertenliste (Kategorie Wohngebäude)
Übergangsregelung BAFA-Zulassungbis 31.12.2026
Laufzeit der EBW-Richtlinie01.07.2023 bis 31.12.2026
Pflicht-BestandteilVor-Ort-Begehung durch die Beratenden
ErgebnisSanierungsfahrplan: iSFP oder Effizienzhaus-Fahrplan

Antragsberechtigte und förderfähige Gebäude

Antragsberechtigt sind Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und Nießbrauchsberechtigte von Wohngebäuden in Deutschland, ebenso Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Förderfähig sind bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegt. Die Beratung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen; reine Teilberatungen sind ausgeschlossen.

Leistungsumfang und Ergebnis

Die EBW besteht aus einer ausführlichen Vor-Ort-Aufnahme des Ist-Zustands durch die Energieberatenden, einer Analyse der Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie einer schriftlichen Beratungsdokumentation. Diese wird in einer von zwei Varianten erstellt:

Der iSFP ist Grundlage für den iSFP-Bonus von 5 % auf förderfähige Maßnahmen der BEG-EM (nicht für die Heizungsförderung). Seit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 gilt dafür ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € bei Gebäuden mit einer Wohneinheit; bei mehreren Wohneinheiten steigt die Schwelle auf die jeweiligen Höchstgrenzen ohne iSFP-Erhöhung (z. B. 60.000 € bei drei Wohneinheiten). Der Bonus wird nur auf den Betrag gewährt, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Liegt ein iSFP vor, verdoppelt sich außerdem die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 30.000 € auf 60.000 € für die erste Wohneinheit (BAFA, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle).

Anforderungen an Energieberatende

Seit dem 1. Juli 2023 wird eine Energieberatung nur dann gefördert, wenn die Beratenden in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (geführt von der dena unter energie-effizienz-experten.de) in der Kategorie Wohngebäude eingetragen sind. Für Berater:innen mit bestehender BAFA-Zulassung gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026.

Wesentliche Änderung seit 1. April 2025

Seit dem 1. April 2025 ist die Zahlungsermächtigung an den Energieberater abgeschafft. Beratungsempfänger:innen müssen die Beraterrechnung in voller Höhe selbst begleichen; der BAFA-Zuschuss wird anschließend auf ein Konto der Beratungsempfangenden ausgezahlt. Eine Verrechnung der Förderung mit der Rechnung durch den Berater ist nicht mehr zulässig.

Antragsweg

  1. Qualifizierten Energieberater aus der dena-Expertenliste auswählen.
  2. Beratungsempfangende stellen vor Vorhabenbeginn den Förderantrag im BAFA-Portal; eine Vertretung durch den Energieberater ist nur mit erteilter Vollmacht möglich (Nr. 8.2 der EBW-Richtlinie).
  3. Förderzusage abwarten. Ein Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwendungsbescheids ist nur zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags von der Förderzusage abhängig gemacht wird (auflösende oder aufschiebende Bedingung).
  4. Vor-Ort-Begehung und Erstellung des Beratungsberichts.
  5. Bei WEG: Erläuterung der Ergebnisse in der Eigentümerversammlung (für 250-€-Bonus).
  6. Verwendungsnachweis und Beratungsbericht im BAFA-Portal hochladen.
  7. Auszahlung auf das Konto der Beratungsempfangenden.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-09
Letzte Prüfung:
2026-09-09
In Kraft seit:
2023-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0