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BAföG-Reform 2027 – das 30. BAföG-Änderungsgesetz (Regierungsentwurf) Regierungsentwurf

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-17 · letzte Prüfung: 2026-08-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Bundeskabinett hat am **12. August 2026** den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG) beschlossen; federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Der Entwurf hebt die **Wohnkostenpauschale ab dem Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro** monatlich an und erhöht den **Grundbedarf für Studierende ab dem Wintersemester 2027/28 von 475 auf 503 Euro** sowie **im Sommersemester 2029 auf bis zu 563 Euro**. Ab dem Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 sollen die Freibeträge **jährlich um 1,5 Prozent** steigen. Verfahrensseitig soll der Antrag bundesweit einheitlich und **vollständig digital über das Portal BAföG Digital** laufen; der **Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester** (§ 48 BAföG) und **Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze** (§ 10 BAföG) sollen entfallen. Es handelt sich um einen **Regierungsentwurf** – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, bis zur Verkündung gelten die bisherigen Sätze und Verfahrensregeln unverändert weiter.

Kernfakten

PunktWert
RechtsstandRegierungsentwurf, Kabinettbeschluss 12.08.2026; parlamentarisches Verfahren steht aus [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform, 12.08.2026]
Vorhaben„Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG)" [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026]
FederführungBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026]
Erste Leistungsverbesserungen geplant ab1. April 2027 (Sommersemester 2027) [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geltend380 € / Monat [§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG]
Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geplant440 € / Monat ab Sommersemester 2027 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Grundbedarf Studierende – geltend475 € / Monat [§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG]
Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 1503 € / Monat ab Wintersemester 2027/28 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 2bis zu 563 € / Monat im Sommersemester 2029 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Bedarfssätze Schülerinnen, Schüler und Auszubildende„entsprechende Anpassung" vorgesehen; Beträge nennt die amtliche Zusammenfassung nicht [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Freibeträgejährliche Erhöhung um 1,5 % ab Schuljahr bzw. Wintersemester 2028 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Kranken- und PflegeversicherungszuschlagAnpassung an gestiegene Versicherungskosten vorgesehen; Betragshöhe in der amtlichen Zusammenfassung nicht beziffert [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Antragsverfahrenbundesweit einheitlich und vollständig digital über BAföG Digital [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Entfallende PflichtenLeistungsnachweis ab dem 5. Fachsemester; Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Mehrausgaben des Bundesrund 137 Mio. € im Jahr 2027, ansteigend auf rund 355 Mio. € im Jahr 2030 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]

Rechtsstand

Der Text ist ein Regierungsentwurf (Kabinettbeschluss vom 12. August 2026). Er ist nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat können Beträge und Stichtage noch ändern; verbindlich werden sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten die mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz zum 1. August 2024 angehobenen Bedarfssätze fort, also insbesondere Grundbedarf 475 Euro und Wohnkostenpauschale 380 Euro nach § 13 BAföG.

Geltungsbereich

Betroffen wären nach der amtlichen Darstellung der Bundesregierung:

Für Personen mit laufender Förderung gilt: Höhere Sätze wirken sich in der Regel erst mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum aus. Die genaue Übergangssystematik ergibt sich erst aus dem verkündeten Gesetzestext.

Ausnahmen

Die drei Stufen der Betragsanhebung

Stufe 1 – Sommersemester 2027 (ab 1. April 2027): Die Wohnkostenpauschale für auswärts Wohnende steigt von 380 auf 440 Euro monatlich. Das ist die einzige Betragsanhebung, die bereits 2027 wirkt.

Stufe 2 – Wintersemester 2027/28: Der Grundbedarf für Studierende steigt von 475 auf 503 Euro monatlich.

Stufe 3 – Sommersemester 2029 (ab 1. April 2029): Der Grundbedarf steigt auf bis zu 563 Euro monatlich. Dieser Wert entspricht nach Angaben der Bundesregierung dem *aktuellen* Grundsicherungsniveau.

Parallel dazu sollen die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge nach § 13a BAföG an gestiegene Versicherungskosten angepasst werden; die Zusammenfassung der Bundesregierung nennt hierfür keine Beträge.

Bürokratieabbau und Digitalisierung

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Studentin wohnt auswärts und ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach geltendem Recht setzt sich ihr Bedarf zusammen aus 475 Euro Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) und 380 Euro Wohnkostenpauschale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), zuzüglich des Zuschlags nach § 13a BAföG.

Setzt der Gesetzgeber den Entwurf unverändert um, stiege allein die Wohnkostenpauschale zum Sommersemester 2027 auf 440 Euro – ein Plus von 60 Euro monatlich gegenüber heute. Der Grundbedarf bliebe in diesem Semester bei 475 Euro und stiege erst zum Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro, dann läge die Summe aus Grundbedarf und Wohnkostenpauschale bei 943 Euro statt heute 855 Euro. Wie hoch der Gesamtbetrag ausfällt, hängt zusätzlich vom neuen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag ab, den die amtlichen Angaben noch nicht beziffern.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-17
Letzte Prüfung:
2026-08-17
In Kraft seit:
keine Angabe
Status:
Regierungsentwurf
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0