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Bahn-Fahrgastrechte (EU-VO 2021/782) – Verspätung, Entschädigung, Mobilität

Bahn-Fahrgastrechte (EU-VO 2021/782) – Verspätung, Entschädigung, Mobilität

Kurzantwort

Seit dem 07.06.2023 gilt die neue EU-Bahn-Fahrgastrechte-Verordnung 2021/782, die die alte Verordnung 1371/2007 ersetzt. Bei Verspätung von mindestens 60 Minuten haben Fahrgäste Anspruch auf 25 % des Fahrpreises zurück (Art. 19 Abs. 2 lit a); bei 120 Minuten Verspätung 50 % (Art. 19 Abs. 2 lit b). Bei voraussichtlich erheblicher Verspätung besteht Wahlrecht zwischen Erstattung und Weiterreise (Art. 18). Eisenbahnunternehmen können sich auf höhere Gewalt berufen (Art. 19 Abs. 10 — Naturkatastrophen, terroristische Anschläge etc.); technische Probleme, Personalengpässe und Streik des eigenen Personals gelten nicht als höhere Gewalt. Im deutschen Schienennetz gelten zusätzlich die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVO (EU) 2021/782 [eur-lex.europa.eu]
Vorgänger-VOVO (EG) 1371/2007 (ersetzt seit 07.06.2023)
Ergänzendes deutsches RechtEisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
Entschädigung ab 60 Min Verspätung25 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 2a]
Entschädigung ab 120 Min Verspätung50 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 2b]
Mindestentschädigung4 €, sonst nicht ausgezahlt [Art. 19 Abs. 9]
Form EntschädigungAuf Wunsch in bar, sonst Gutschein [Art. 19 Abs. 5]
Wahlrecht bei voraussichtl. großer VerspätungWeiterfahrt oder Erstattung [Art. 18 Abs. 1]
Höhere-Gewalt-AusschlussNaturkatastrophen, Terror, Krankheit Eisenbahn-Unternehmen ausgeschlossen [Art. 19 Abs. 10]
Kein höhere GewaltStreik eigener Mitarbeiter, technische Defekte, Personalengpässe
BetreuungspflichtMahlzeiten, Getränke ab 60 Min Verspätung [Art. 20]
HotelübernachtungBei Bedarf, Bahn organisiert [Art. 20 Abs. 2]
Beförderung FahrräderPflicht Plätze in neuen Zügen [Art. 6 Abs. 3]
MobilitätshilfeAnmeldung 24h vorab, Art. 23 ff.
Schadensersatz Tod/VerletzungArt. 11 + Anhang I (CIV-Übereinkommen)
Schadensersatz GepäckVerlust/Beschädigung nach CIV-Regeln
Verjährung Ausgleichsansprüche3 Jahre [§ 195 BGB]

Geltungsbereich

VO 2021/782 gilt für alle Eisenbahnreisen in der EU mit folgenden Eingrenzungen:

In Deutschland gelten für die meisten Verbindungen die Bahn-Fahrgastrechte aus VO 2021/782 + Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Anbieter wie Deutsche Bahn, FlixTrain, ÖBB und andere müssen sie anwenden. Der Schienenverkehr ist davon ausgenommen, Busverkehr unterliegt VO 181/2011, Fährverkehr VO 1177/2010.

Verfahren — wie kommt man an die Entschädigung?

Antragsformular. Die Deutsche Bahn stellt das Fahrgastrechte-Formular zur Verfügung — online unter bahn.de oder in jeder Verkaufsstelle. Eingang muss von Verbindung und Verspätung quittiert werden.

Belege. Fahrkarte (Ausdruck oder Foto), idealerweise schriftliche Bestätigung der Verspätung am Bahnhof.

Frist Antrag bei der Bahn. Praxis: innerhalb von 12 Monaten nach Reise. Die Bahn antwortet innerhalb von 30 Tagen (Art. 30 VO 2021/782).

Bei Streit: Schlichtung beim söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (kostenlos für Verbraucher, www.soep-online.de). Wenn auch das nicht hilft: zivilrechtliche Klage (Verjährung 3 Jahre).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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