Bahn-Fahrgastrechte (EU-VO 2021/782) – Verspätung, Entschädigung, Mobilität
Bahn-Fahrgastrechte (EU-VO 2021/782) – Verspätung, Entschädigung, Mobilität
Kurzantwort
Seit dem 07.06.2023 gilt die neue EU-Bahn-Fahrgastrechte-Verordnung 2021/782, die die alte Verordnung 1371/2007 ersetzt. Bei Verspätung von mindestens 60 Minuten haben Fahrgäste Anspruch auf 25 % des Fahrpreises zurück (Art. 19 Abs. 2 lit a); bei 120 Minuten Verspätung 50 % (Art. 19 Abs. 2 lit b). Bei voraussichtlich erheblicher Verspätung besteht Wahlrecht zwischen Erstattung und Weiterreise (Art. 18). Eisenbahnunternehmen können sich auf höhere Gewalt berufen (Art. 19 Abs. 10 — Naturkatastrophen, terroristische Anschläge etc.); technische Probleme, Personalengpässe und Streik des eigenen Personals gelten nicht als höhere Gewalt. Im deutschen Schienennetz gelten zusätzlich die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | VO (EU) 2021/782 [eur-lex.europa.eu] |
| Vorgänger-VO | VO (EG) 1371/2007 (ersetzt seit 07.06.2023) |
| Ergänzendes deutsches Recht | Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) |
| Entschädigung ab 60 Min Verspätung | 25 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 2a] |
| Entschädigung ab 120 Min Verspätung | 50 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 2b] |
| Mindestentschädigung | 4 €, sonst nicht ausgezahlt [Art. 19 Abs. 9] |
| Form Entschädigung | Auf Wunsch in bar, sonst Gutschein [Art. 19 Abs. 5] |
| Wahlrecht bei voraussichtl. großer Verspätung | Weiterfahrt oder Erstattung [Art. 18 Abs. 1] |
| Höhere-Gewalt-Ausschluss | Naturkatastrophen, Terror, Krankheit Eisenbahn-Unternehmen ausgeschlossen [Art. 19 Abs. 10] |
| Kein höhere Gewalt | Streik eigener Mitarbeiter, technische Defekte, Personalengpässe |
| Betreuungspflicht | Mahlzeiten, Getränke ab 60 Min Verspätung [Art. 20] |
| Hotelübernachtung | Bei Bedarf, Bahn organisiert [Art. 20 Abs. 2] |
| Beförderung Fahrräder | Pflicht Plätze in neuen Zügen [Art. 6 Abs. 3] |
| Mobilitätshilfe | Anmeldung 24h vorab, Art. 23 ff. |
| Schadensersatz Tod/Verletzung | Art. 11 + Anhang I (CIV-Übereinkommen) |
| Schadensersatz Gepäck | Verlust/Beschädigung nach CIV-Regeln |
| Verjährung Ausgleichsansprüche | 3 Jahre [§ 195 BGB] |
Geltungsbereich
VO 2021/782 gilt für alle Eisenbahnreisen in der EU mit folgenden Eingrenzungen:
- Personenfernverkehr (Art. 2 Abs. 1) — alle Strecken
- Personenstadtnah- und Regionalverkehr (Art. 2 Abs. 2) — nur bestimmte Vorschriften (Diskriminierungsverbot, Beförderungspflicht, Personen mit eingeschränkter Mobilität), Ausgleichsansprüche meist nicht
- Nationale Ausschlüsse möglich für rein innerstaatliche Verbindungen
In Deutschland gelten für die meisten Verbindungen die Bahn-Fahrgastrechte aus VO 2021/782 + Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Anbieter wie Deutsche Bahn, FlixTrain, ÖBB und andere müssen sie anwenden. Der Schienenverkehr ist davon ausgenommen, Busverkehr unterliegt VO 181/2011, Fährverkehr VO 1177/2010.
Verfahren — wie kommt man an die Entschädigung?
Antragsformular. Die Deutsche Bahn stellt das Fahrgastrechte-Formular zur Verfügung — online unter bahn.de oder in jeder Verkaufsstelle. Eingang muss von Verbindung und Verspätung quittiert werden.
Belege. Fahrkarte (Ausdruck oder Foto), idealerweise schriftliche Bestätigung der Verspätung am Bahnhof.
Frist Antrag bei der Bahn. Praxis: innerhalb von 12 Monaten nach Reise. Die Bahn antwortet innerhalb von 30 Tagen (Art. 30 VO 2021/782).
Bei Streit: Schlichtung beim söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (kostenlos für Verbraucher, www.soep-online.de). Wenn auch das nicht hilft: zivilrechtliche Klage (Verjährung 3 Jahre).
Häufige Fehler
- „Bei 30 Minuten Verspätung gibt es Geld." Falsch — erst ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof.
- „Bei Streik bekomme ich nichts." Differenziert — Streik des eigenen Personals der Bahn ist nicht höhere Gewalt. Anspruch besteht. Streik externer (z. B. Lotsen, Stellwerk-Streiks gewerkschaftlich) wird im Einzelfall geprüft.
- „Entschädigung wird automatisch ausgezahlt." Falsch — der Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden, mit Formular und Belegen.
- „Bei Sparpreis-Tickets gibt es weniger." Falsch — Entschädigungsquote (25/50 %) bezieht sich auf den tatsächlich gezahlten Fahrpreis, unabhängig vom Tariftyp.
- „Anschlussverlust ist kein Verspätungsfall." Falsch — wenn der Anschluss aufgrund der Verspätung des ersten Zuges nicht erreicht wird, ist die Gesamtverspätung am Zielort maßgeblich.
Quellen
- VO (EU) 2021/782 – Rechte und Pflichten Fahrgäste im Eisenbahnverkehr: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782
- Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO): https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2016/
- söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr: https://soep-online.de/
- BMDV – Fahrgastrechte im Bahnverkehr: https://www.bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/fahrgastrechte-bahnverkehr.html
- EBA – Eisenbahn-Bundesamt: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrgastrechte/fahrgastrechte_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Quellen VO (EU) 2021/782 (eur-lex), EVO (gesetze-im-internet.de) verifiziert. Umstellung von VO 1371/2007 auf 2021/782 zum 07.06.2023 dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 2023-06-07 (Anwendung VO 2021/782)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EU-VO, EVO, BMDV, EBA)
- Lizenz: CC BY 4.0