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Balkonkraftwerk – Anmeldung im Marktstammdatenregister und Leistungsgrenzen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Bau- und Sanierungsrecht Photovoltaik Steckersolargerät § 8 EEG Marktstammdatenregister Status: in Kraft

Kurzantwort

Seit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16. Mai 2024) gilt für „Balkonkraftwerke" (Steckersolargeräte) ein vereinfachter Rahmen: Nach § 8 Abs. 5a EEG dürfen ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Modulleistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt (2.000 Wp) und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf seitdem nicht mehr verlangt werden – es bleibt allein die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Diese ist kostenlos und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Wer die Registrierung versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 95 EnWG).

Kernfakten

PunktWert
Maximale Wechselrichterleistung800 Voltampere (VA) insgesamt [§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG]
Maximale installierte Modulleistung2 Kilowatt (2.000 Wp) insgesamt [§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG]
Betriebsorthinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers, zugeordnet der unentgeltlichen Abnahme [§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG]
Meldung beim Netzbetreiberentfällt – zusätzliche Meldungen können nicht verlangt werden [§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG]
AnmeldungRegistrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur, kostenlos [§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG i.V.m. MaStRV]
Frist für die Registrierunginnerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme [§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV]
Vereinfachte Eingabemaskeseit April 2024; nur wenige Pflichtangaben (u. a. Modulanzahl, Leistung, Inbetriebnahmedatum, Batteriespeicher ja/nein) [Bundesnetzagentur]
Sanktion bei Nicht-RegistrierungOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 50.000 € [§ 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 EnWG]
Technische Norm (Anschluss)VDE-AR-N 4105 (Anwendungsregel; nur Verweis, kein Normvolltext)

Geltungsbereich

Der vereinfachte Rahmen des § 8 Abs. 5a EEG gilt für Steckersolargeräte, also steckerfertige Solaranlagen, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers (typisch: einer Wohnung) betrieben werden. Maßgeblich sind die Summenwerte je Anschluss: Auch mehrere Geräte zusammen dürfen die Grenzen von 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung nicht überschreiten. Wer darüber hinausgeht, fällt aus dem vereinfachten Verfahren heraus und unterliegt den allgemeinen Regeln für Erzeugungsanlagen (u. a. reguläres Netzanschlussbegehren).

Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister trifft den Betreiber der Anlage – das ist in der Regel die Person, die das Gerät in Betrieb nimmt und nutzt, unabhängig davon, ob sie Eigentümerin oder Mieterin ist.

Ablauf der Anmeldung

  1. Inbetriebnahme des Steckersolargeräts (Aufstellen, Anschließen, erste Stromerzeugung).
  2. Registrierung im Marktstammdatenregister unter marktstammdatenregister.de über die vereinfachte Eingabemaske – kostenlos, nach Angaben der Bundesnetzagentur mit nur wenigen Pflichtfeldern.
  3. Frist beachten: Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme abgeschlossen sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV).
  4. Keine separate Netzbetreiber-Meldung: Der Netzbetreiber wird über das MaStR informiert; eine zusätzliche, direkt an ihn gerichtete Meldung darf nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Mieter installiert zwei Module mit zusammen 1.700 Wp und einen Wechselrichter mit 800 VA an seinem Balkon.

Verhältnis zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die hier dargestellten Regeln betreffen ausschließlich die energierechtliche Seite (Leistungsgrenzen, Netzanschluss, MaStR-Registrierung). Ob ein Balkonkraftwerk am Gebäude angebracht werden darf, richtet sich nach dem Zivilrecht: Mieter haben einen Anspruch nach § 554 Abs. 1 BGB, Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG (beide seit 17.10.2024). Details dazu in der Nexvyra-Seite „Balkonkraftwerk in der WEG".

Quellen

Änderungsverlauf

Stand