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Jahresentgelt bei Bausparverträgen – AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH XI ZR 83/25)

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BGB AGB-Recht Bausparvertrag BGH-Rechtsprechung Status: in Kraft

Kurzantwort

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) entschieden, dass zwei Klauseln einer Bausparkasse über ein Jahresentgelt für die Führung sogenannter Riester-Bausparverträge unwirksam sind – konkret ein Jahresentgelt von 15 Euro je Konto (verwendet bis Anfang 2022) und ein „Vertragsentgelt" von 24 Euro jährlich in der Sparphase (verwendet seit dem 25. Januar 2022 im Tarif Wohn-Riester). Solche Entgelte sind Preisnebenabreden und unterliegen deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-Inhaltskontrolle. Sie benachteiligen Verbraucher unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichen und Kosten für Verwaltungstätigkeiten abwälzen, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die Nennung von „Verwaltungskosten" in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG macht die Klauseln nicht kontrollfrei. Eine unwirksame Klausel entfällt ersatzlos (§ 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB); bereits gezahlte Entgelte können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden, soweit der Anspruch nicht verjährt ist.

Kernfakten

PunktWert
EntscheidungBGH, Urteil vom 28.07.2026 – XI ZR 83/25 (XI. Zivilsenat) [BGH-PM Nr. 135/2026]
VerfahrensartUnterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch den vzbv (qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG) [BGH-PM Nr. 135/2026]
Beanstandete Klausel 1Jahresentgelt 15 Euro je Konto und Jahr, verwendet bis Anfang 2022 [BGH-PM Nr. 135/2026]
Beanstandete Klausel 2„Vertragsentgelt" 24 Euro jährlich in der Sparphase, Tarif Wohn-Riester, verwendet seit 25.01.2022 [BGH-PM Nr. 135/2026]
ErgebnisBeide Klauseln unwirksam; Unterlassungsklage in vollem Umfang erfolgreich [BGH-PM Nr. 135/2026]
KontrollfähigkeitPreisnebenabrede → Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eröffnet [§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB]
Unwirksamkeitsmaßstab§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung, Abweichung vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB
AltZertG-Argument§ 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG regelt nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen → keine Kontrollfreiheit [BGH-PM Nr. 135/2026]
Rechtsfolge im VertragKlausel entfällt, Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; es gilt das dispositive Recht [§ 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB]
RückforderungLeistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
Verjährung Regelfrist3 Jahre [§ 195 BGB], Beginn zum Schluss des Jahres der Entstehung + Kenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB]
Verjährung Höchstfrist10 Jahre ab Entstehung, kenntnisunabhängig [§ 199 Abs. 4 BGB]
VorinstanzenLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.10.2023 – 2-28 O 93/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.07.2025 – 17 U 192/23 (ZIP 2025, 2173)

Geltungsbereich

Das Urteil erging in einem Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG. Unmittelbar verurteilt ist damit nur die beklagte Bausparkasse, und zwar zur Unterlassung der weiteren Verwendung der beiden konkret beanstandeten Klauseln.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind drei Ebenen zu unterscheiden:

Nicht erfasst sind Individualvereinbarungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB – also Bedingungen, die zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. In der Praxis ist das bei standardisierten Bausparbedingungen nahezu ausgeschlossen.

Warum die Klauseln unwirksam sind

Der BGH prüft in drei Schritten:

  1. Kontrollfähigkeit. Der Inhaltskontrolle unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Jahresentgelt-Klauseln vergüten die Verwaltungstätigkeit der Bausparkasse in der Anspar- und/oder Darlehensphase. Sie sind damit keine kontrollfreie Preishauptabrede, sondern Preisnebenabreden – und kontrollfähig.
  2. Keine Sperre durch das AltZertG. Aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, der „Verwaltungskosten" als zulässige Kostenart eines Altersvorsorgevertrags nennt, folgt keine Kontrollfreiheit. Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz regelt nach dem BGH nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vertragsbedingungen. Der bloßen Benennung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Entgeltklausel dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hätte. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main) hatte dies noch anders gesehen und der Norm eine Leitbildfunktion beigemessen – dem ist der BGH nicht gefolgt.
  3. Unangemessene Benachteiligung. Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar. Danach schuldet der Darlehensnehmer den Zins und die Rückzahlung – nicht aber ein zusätzliches Entgelt für Verwaltungsaufwand. Da das Jahresentgelt Aufwand für Verwaltungstätigkeiten abgilt, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt, werden Kosten auf die Kunden abgewälzt. Das ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Entscheidung setzt eine Linie des XI. Zivilsenats zu Bauspar-Entgelten fort:

EntscheidungGegenstandErgebnis
BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15„Darlehensgebühr" von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmernunwirksam [BGH-PM Nr. 198/2016]
BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15„Kontogebühr" von 9,48 Euro jährlich in der Darlehensphase eines Bauspardarlehensunwirksam [BGH-PM Nr. 068/2017]
BGH, Urteil vom 28.07.2026 – XI ZR 83/25Jahresentgelt 15 Euro bzw. Vertragsentgelt 24 Euro in der Sparphase eines Riester-Bausparvertragsunwirksam [BGH-PM Nr. 135/2026]

Alle drei Verfahren waren Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden nach § 1 UKlaG und stützten sich auf § 307 BGB.

Rückforderung gezahlter Entgelte

Ist eine Entgeltklausel nach § 307 BGB unwirksam, entfällt sie ersatzlos; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam und richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Für die auf die unwirksame Klausel geleisteten Zahlungen fehlt damit der Rechtsgrund. Der Rückforderungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion).

Für die Verjährung gilt das allgemeine Regime:

Wann die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlag, ist bei Bankentgelt-Rückforderungen regelmäßig Streitpunkt und hängt vom Einzelfall ab; eine pauschale Aussage dazu lässt sich der Pressemitteilung des BGH zu XI ZR 83/25 nicht entnehmen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Bausparerin hat seit 2019 einen Riester-Bausparvertrag bei der beklagten Bausparkasse und zahlte bis Anfang 2022 jährlich 15 Euro Jahresentgelt, danach 24 Euro jährliches Vertragsentgelt in der Sparphase. Nach dem Urteil vom 28.07.2026 sind beide Klauseln unwirksam. Für die in der Vergangenheit abgebuchten Beträge fehlt damit der Rechtsgrund; ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kommt in Betracht. Sie muss die Rückzahlung selbst gegenüber der Bausparkasse geltend machen und dabei die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB im Blick behalten. Die konkrete Höhe hängt davon ab, welche Jahre noch durchsetzbar sind – das lässt sich nicht pauschal, sondern nur anhand des einzelnen Vertrags beantworten.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand