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AGB-Klauselverbote § 309 BGB – Schwarze Liste unwirksamer Klauseln

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

AGB-Klauselverbote § 309 BGB – Schwarze Liste unwirksamer Klauseln

Kurzantwort

§ 309 BGB enthält eine „schwarze Liste" von 13 Klauseln, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam sind. Daneben listet § 308 BGB Klauseln, deren Wirksamkeit von einer Einzelfallwertung abhängt („graue Liste"). § 307 BGB ist die Generalklausel: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei Verstoß gilt der Vertrag im Übrigen weiter, nur die unwirksame Klausel entfällt (§ 306 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 305–310 BGB [gesetze-im-internet.de, § 309 BGB]
Generalklausel§ 307 BGB – unangemessene Benachteiligung
Schwarze Liste§ 309 BGB – 13 Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam
Graue Liste§ 308 BGB – Klauseln mit Wertungsmöglichkeit
Anwendungsbereichnur vorformulierte Vertragsbedingungen, gestellt von einer Seite [§ 305 Abs. 1 BGB]
Klausel-Nr. 1: kurzfristige PreiserhöhungenErhöhung innerhalb 4 Monaten ab Vertragsschluss unwirksam [§ 309 Nr. 1 BGB]
Klausel-Nr. 5: pauschaler Schadensersatzübersteigt typischen Schaden → unwirksam [§ 309 Nr. 5 BGB]
Klausel-Nr. 7: Haftungsausschluss Körper/Gesundheitunwirksam [§ 309 Nr. 7 lit. a BGB]
Klausel-Nr. 7: Haftung grobe Fahrlässigkeitunwirksam [§ 309 Nr. 7 lit. b BGB]
Klausel-Nr. 8: Gewährleistungsverkürzungunter 2 Jahren bei Neuware unwirksam [§ 309 Nr. 8 lit. b BGB]
Klausel-Nr. 9: Vertragslaufzeit Verlängerungmehr als 1 Jahr Verlängerung unwirksam [§ 309 Nr. 9 lit. a BGB]
Klausel-Nr. 9: Vertragslaufzeit über 2 Jahreunwirksam [§ 309 Nr. 9 lit. a BGB]
Klausel-Nr. 9: Kündigungsfrist über 3 Monateunwirksam [§ 309 Nr. 9 lit. c BGB]
Klausel-Nr. 13: Schriftformerfordernisstrenger als Textform unwirksam (z.B. „nur Original-Brief mit Unterschrift") [§ 309 Nr. 13 BGB]
Klausel-Nr. 13a: Kündigungsbuttonbei Verbraucher-Dauerschuldverhältnissen Pflicht [§ 312k BGB]
Rechtsfolge VerstoßKlausel ist unwirksam; Vertrag im Übrigen gültig [§ 306 BGB]
Auslegungsregelbei Zweifeln zu Lasten des Verwenders [§ 305c Abs. 2 BGB]
Überraschende Klauselnnicht Vertragsbestandteil [§ 305c Abs. 1 BGB]
Anwendung B2B§ 309 nur eingeschränkt, aber § 307 Generalklausel gilt voll [§ 310 Abs. 1 BGB]

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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