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Befreite Vorerbschaft (§§ 2136-2138 BGB) – wovon der Vorerbe befreit werden kann und wovon nicht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer im Testament oder Erbvertrag eine **Vor- und Nacherbschaft** anordnet (§ 2100 BGB), kann den Vorerben von einem Teil seiner gesetzlichen Beschränkungen **befreien** (§ 2136 BGB). Befreiungsfähig sind **abschließend** die Beschränkungen und Pflichten aus **§ 2113 Abs. 1** (Verfügungen über Grundstücke, Grundstücksrechte, eingetragene Schiffe) sowie aus den **§§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133 und 2134 BGB**. **Nicht** befreien kann der Erblasser insbesondere vom **Schenkungsverbot** des § 2113 Abs. 2 BGB, von der Pflicht, auf Verlangen ein **Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände** zu erstellen (§ 2121 BGB), und vom Schutz gegen Zwangsvollstreckung durch Eigengläubiger des Vorerben (§ 2115 BGB). Setzt der Erblasser den Nacherben nur auf das ein, **„was übrig bleibt"**, gilt die Befreiung kraft Gesetzes als angeordnet (§ 2137 Abs. 1 BGB); bei der Formulierung **„zur freien Verfügung"** ist sie im Zweifel anzunehmen (§ 2137 Abs. 2 BGB). Der befreite Vorerbe muss bei Eintritt der Nacherbfolge nur das **noch Vorhandene** herausgeben, haftet aber auf **Schadensersatz** für Schenkungen und für Minderungen der Erbschaft in Benachteiligungsabsicht (§ 2138 BGB). Die Befreiung wird im **Erbschein** des Vorerben vermerkt (§ 352b Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2136, 2137, 2138 BGB [gesetze-im-internet.de]
Wer befreit?Nur der Erblasser, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag)
Befreiungsfähig§ 2113 Abs. 1, §§ 2114, 2116-2119, 2123, 2127-2131, 2133, 2134 BGB [§ 2136 BGB]
Nicht befreiungsfähigu. a. § 2113 Abs. 2 (unentgeltliche Verfügungen), § 2115 (Zwangsvollstreckung), § 2121 (Verzeichnis), § 2122 (Zustandsfeststellung), § 2111 (Surrogation)
Gesetzliche BefreiungNacherbe nur auf den „Überrest" eingesetzt [§ 2137 Abs. 1 BGB]
Befreiung im ZweifelVorerbe „zur freien Verfügung" berechtigt [§ 2137 Abs. 2 BGB]
TeilbefreiungMöglich – der Erblasser kann einzelne Beschränkungen aufheben, andere bestehen lassen
Herausgabe beim NacherbfallNur die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände [§ 2138 Abs. 1 Satz 1 BGB]
VerwendungsersatzKein Ersatz für Verwendungen auf nicht herauszugebende Gegenstände [§ 2138 Abs. 1 Satz 2 BGB]
SchadensersatzBei Verfügung entgegen § 2113 Abs. 2 oder Minderung in Benachteiligungsabsicht [§ 2138 Abs. 2 BGB]
SchenkungsausnahmePflicht- und Anstandsschenkungen bleiben wirksam [§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB]
ErbscheinBefreiung nach § 2137 ist anzugeben [§ 352b Abs. 1 Satz 2 FamFG]

Geltungsbereich

Die §§ 2136-2138 BGB gelten für jede durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Vor- und Nacherbschaft nach deutschem Erbrecht (bei Erbfällen mit Auslandsbezug: wenn deutsches Recht nach Art. 21, 22 EuErbVO anwendbar ist). Eine Befreiung ohne Anordnung der Nacherbfolge gibt es nicht – ein Vollerbe unterliegt ohnehin keinen Beschränkungen. Umgekehrt kann der Erblasser nicht über den Katalog des § 2136 hinaus befreien; was dort nicht genannt ist, bleibt zwingend. Wer dem Ersterben völlige Freiheit lassen will, muss ihn als Vollerben einsetzen (etwa im Berliner Testament nach der Einheitslösung, § 2269 BGB) und den Zweitbedachten als Schlusserben oder über ein Vermächtnis berücksichtigen.

Wovon befreit werden kann (§ 2136 BGB)

Der Wortlaut lautet: „Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien." Inhaltlich betrifft das vor allem:

Wovon nicht befreit werden kann

§ 2113 Abs. 2 BGB – Schenkungsverbot. „Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt." Schenkungen aus dem Nachlass werden mit Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen – auch beim befreiten Vorerben. Ausgenommen sind nur Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Teilentgeltliche Geschäfte (deutlich unter Wert) gelten im unentgeltlichen Teil als Schenkung. Wirksam wird eine Schenkung endgültig nur mit Zustimmung des Nacherben (und etwaiger Ersatznacherben).

§ 2121 BGB – Verzeichnis. Der Nacherbe kann vom Vorerben jederzeit ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände verlangen; die Pflicht ist nicht abdingbar, weil der Nacherbe ohne Bestandsaufnahme seine Rechte nicht sichern kann. Auch § 2122 BGB (Feststellung des Zustands der Erbschaft) bleibt bestehen.

§ 2115 BGB – Zwangsvollstreckung. Pfändungen durch Eigengläubiger des Vorerben in Nachlassgegenstände sind im Nacherbfall insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen.

§ 2111 BGB – Surrogation. Was der Vorerbe für Nachlassgegenstände erlöst, fällt wieder in den Nachlass. Beim befreiten Vorerben bleibt also der Kaufpreis eines verkauften Grundstücks Nacherbenvermögen – er darf ihn aber (§ 2134 befreit) für sich verbrauchen.

Gesetzliche Auslegungsregeln (§ 2137 BGB)

Herausgabe und Haftung (§ 2138 BGB)

Mit dem Nacherbfall muss der Vorerbe (bzw. sein Erbe) die Erbschaft an den Nacherben herausgeben (§ 2130 BGB). Beim befreiten Vorerben beschränkt sich das auf die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände einschließlich der Surrogate (§ 2138 Abs. 1 Satz 1 BGB). Was er bestimmungsgemäß verbraucht hat, muss er nicht ersetzen. Schadensersatz schuldet er aber, wenn er entgegen § 2113 Abs. 2 BGB verschenkt hat oder die Erbschaft in der Absicht vermindert hat, den Nacherben zu benachteiligen (§ 2138 Abs. 2 BGB).

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Erblasserin E setzt ihren Ehemann M zum befreiten Vorerben und die gemeinsame Tochter T zur Nacherbin auf seinen Tod ein. Im Nachlass: Eigentumswohnung (300.000 €) und Depot (200.000 €).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0