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BEG EM – „Antrag vor Auftrag": Was zählt als Vorhabenbeginn? In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-14 · letzte Prüfung: 2026-07-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort In der **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)** muss der Förderantrag **vor Vorhabenbeginn** gestellt werden; ein Beginn vor Antragstellung ist förderschädlich und schließt die Förderung aus. Seit 2024 gilt aber eine wichtige Erleichterung: Ein **Liefer- oder Leistungsvertrag mit Handwerker oder Lieferant darf schon vor der Antragstellung geschlossen werden**, sofern er eine **aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage** enthält. Ein solcher bedingter Vertrag gilt **nicht** als Vorhabenbeginn, weil er erst mit der Förderzusage rechtswirksam wird. Als Vorhabenbeginn zählt erst der **tatsächliche Beginn der Arbeiten**; Planungs- und Beratungsverträge sowie vorbereitende Maßnahmen sind unschädlich.

Kernfakten

PunktWert
GrundregelAntrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; Beginn vorher = förderschädlich [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2 / BMWE-FAQ 1.10]
Vorhabenbeginn (allgemein)Grundsätzlich Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2]
Vorhabenbeginn (tatsächlich)Der tatsächliche Beginn der Arbeiten stellt einen Vorhabenbeginn dar [BMWE-FAQ 1.10]
BEG-EM-Sonderregel seit 2024Liefer-/Leistungsverträge müssen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten [BMWE-FAQ 1.10]
Bedingter VertragGilt nicht als Vorhabenbeginn – Vertrag wird erst nach Förderzusage rechtskräftig [BMWE-FAQ 1.10]
Zeitpunkt Vorhabenbeginn bei bedingtem VertragDer Zeitpunkt der Förderzusage gilt als Vorhabenbeginn [BMWE-FAQ 1.10]
Beginn auf eigenes RisikoNach Antragstellung, aber vor Zusage darf begonnen werden – förderunschädlich, aber auf eigenes Risiko [BMWE-FAQ 1.10]
Anzahlungen / VorauszahlungenZulässig, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird [BMWE-FAQ 1.10]
Planungs-/BeratungsverträgeKein Vorhabenbeginn; selbst förderfähig (inkl. Erstellung der TPB/BzA) [BMWE-FAQ 1.10]
Zuständige StelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [BAFA]

Was als Auftrag / Vorhabenbeginn gilt – und was nicht

Als Vorhabenbeginn (und damit förderschädlich vor Antragstellung) gilt:

Nicht als Vorhabenbeginn gilt (förderunschädlich):

Ablauf in der Praxis (BEG EM)

  1. Vertrag mit Bedingung schließen: Wer sich einen Handwerker-Termin sichern will, schließt einen Liefer- oder Leistungsvertrag ab, der ausdrücklich unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt.
  2. Antrag stellen: Der Förderantrag wird beim BAFA gestellt, bevor die Arbeiten beginnen. Der bedingte Vertrag ist bei Antragstellung bereits vorhanden.
  3. Auf Zusage warten oder auf eigenes Risiko starten: Nach der Antragstellung darf – auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich – bereits mit den Arbeiten begonnen werden, auch bevor die Förderzusage vorliegt.
  4. Anzahlungen: Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind möglich, solange die eigentlichen Arbeiten erst nach der Antragstellung beginnen.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-14
Letzte Prüfung:
2026-07-14
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0