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BEG EM – „Antrag vor Auftrag": Was zählt als Vorhabenbeginn? In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort In der **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)** muss der Förderantrag **vor Vorhabenbeginn** gestellt werden; ein Beginn vor Antragstellung ist förderschädlich und schließt die Förderung aus. Seit 2024 gilt aber eine wichtige Erleichterung: Ein **Liefer- oder Leistungsvertrag mit Handwerker oder Lieferant darf schon vor der Antragstellung geschlossen werden**, sofern er eine **aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage** enthält. Ein solcher bedingter Vertrag gilt **nicht** als Vorhabenbeginn, weil er erst mit der Förderzusage rechtswirksam wird. Als Vorhabenbeginn zählt erst der **tatsächliche Beginn der Arbeiten**; Planungs- und Beratungsverträge sowie vorbereitende Maßnahmen sind unschädlich.

Kernfakten

PunktWert
GrundregelAntrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; Beginn vorher = förderschädlich [BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.08.2026 Nr. 9.2.1 / BMWE-FAQ 1.10]
Vorhabenbeginn (allgemein)Grundsätzlich Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags [BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.08.2026 Nr. 9.2.1]
Vorhabenbeginn (tatsächlich)Der tatsächliche Beginn der Arbeiten stellt einen Vorhabenbeginn dar [BMWE-FAQ 1.10]
BEG-EM-Sonderregel seit 2024Liefer-/Leistungsverträge müssen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten [BMWE-FAQ 1.10]
Bedingter VertragGilt nicht als Vorhabenbeginn – Vertrag wird erst nach Förderzusage rechtskräftig [BMWE-FAQ 1.10]
Zeitpunkt Vorhabenbeginn bei bedingtem VertragDer Zeitpunkt der Förderzusage gilt als Vorhabenbeginn [BMWE-FAQ 1.10]
Beginn auf eigenes RisikoNach Antragstellung, aber vor Zusage darf begonnen werden – förderunschädlich, aber auf eigenes Risiko [BMWE-FAQ 1.10]
Anzahlungen / VorauszahlungenZulässig, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird [BMWE-FAQ 1.10]
Planungs-/BeratungsverträgeKein Vorhabenbeginn; selbst förderfähig (inkl. Erstellung der TPB/BzA) [BMWE-FAQ 1.10]
Zuständige StelleBAFA (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung, Fachplanung) und KfW (Wärmeerzeuger/Heizungstechnik) [BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.08.2026 Nr. 9.1]

Was als Auftrag / Vorhabenbeginn gilt – und was nicht

Als Vorhabenbeginn (und damit förderschädlich vor Antragstellung) gilt:

Nicht als Vorhabenbeginn gilt (förderunschädlich):

Ablauf in der Praxis (BEG EM)

  1. Vertrag mit Bedingung schließen: Wer sich einen Handwerker-Termin sichern will, schließt einen Liefer- oder Leistungsvertrag ab, der ausdrücklich unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt.
  2. Antrag stellen: Der Förderantrag wird beim zuständigen Durchführer (BAFA bzw. für Heizungstechnik die KfW) gestellt, bevor die Arbeiten beginnen. Der bedingte Vertrag ist bei Antragstellung bereits vorhanden.
  3. Auf Zusage warten oder auf eigenes Risiko starten: Nach der Antragstellung darf – auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich – bereits mit den Arbeiten begonnen werden, auch bevor die Förderzusage vorliegt.
  4. Anzahlungen: Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind möglich, solange die eigentlichen Arbeiten erst nach der Antragstellung beginnen.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0