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BEG EM – Förderfähige Kosten: Höchstgrenzen pro Wohneinheit 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-14 · letzte Prüfung: 2026-07-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) begrenzt nicht nur die Förderquote, sondern auch die **maximal förderfähigen Ausgaben** je Wohneinheit und Kalenderjahr. Für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) gilt eine Höchstgrenze von **30.000 € pro Wohneinheit und Jahr**, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) **60.000 €**. Der **Heizungstausch** hat einen **eigenen, davon unabhängigen Topf**: 30.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Werden in einem Mehrfamilienhaus nur einzelne Wohneinheiten saniert, wird der Gebäude-Höchstbetrag anteilig gekappt.

Kernfakten

PunktWert
Höchstgrenze sonstige Effizienzmaßnahmen30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr [energiewechsel.de BEG-FAQ 2.3]
Höchstgrenze mit iSFP-Bonus60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr [energiewechsel.de BEG-FAQ 2.3]
Höchstgrenze Heizungstausch – 1. Wohneinheit30.000 € [energiewechsel.de BEG-FAQ 3.3; KfW Merkblatt 458]
Höchstgrenze Heizungstausch – 2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 € [energiewechsel.de BEG-FAQ 3.3; KfW Merkblatt 458]
Höchstgrenze Heizungstausch – ab 7. Wohneinheitje 8.000 € [energiewechsel.de BEG-FAQ 3.3; KfW Merkblatt 458]
Töpfe unabhängig voneinanderHeizung und sonstige Maßnahmen werden getrennt gerechnet [energiewechsel.de BEG-FAQ 3.3]
Maximum kombiniert je Wohneinheit (mit iSFP)bis zu 90.000 € förderfähige Ausgaben (60.000 € sonstige + 30.000 € Heizung) [energiewechsel.de BEG-FAQ 3.3]
BezugsgrößeWohneinheit und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der Anträge [energiewechsel.de BEG-FAQ 2.3]
Fördersatz Heizungstausch30 % Grundförderung + Boni [BEG-Richtlinie BAnz AT 29.12.2023 B1]
Fördersatz sonstige Einzelmaßnahmen15 % + 5 % iSFP-Bonus [BEG-Richtlinie BAnz AT 29.12.2023 B1]
AntragstellenBAFA (Gebäudehülle/Anlagentechnik), KfW (Heizungstausch)

Geltungsbereich

Die Höchstgrenzen gelten für Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden. Maßgebliche Bezugsgröße ist die Wohneinheit, nicht das Gebäude oder der einzelne Antrag: Auch wer in einem Kalenderjahr mehrere Anträge für dieselbe Wohneinheit stellt, kann in Summe nicht mehr als den jeweiligen Höchstbetrag förderfähiger Ausgaben geltend machen.

Zwei getrennte „Töpfe" laufen parallel:

Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen), an der Anlagentechnik (außer Heizung) sowie die Heizungsoptimierung. Höchstgrenze 30.000 € je Wohneinheit und Jahr, mit iSFP-Bonus 60.000 €.

Wärmepumpe, Biomasseanlage) hat einen eigenen, gestaffelten Höchstbetrag und wird über die KfW abgewickelt.

Da beide Töpfe unabhängig voneinander gelten, kann für eine Wohneinheit mit iSFP-Bonus im selben Jahr rechnerisch bis zu 90.000 € an förderfähigen Ausgaben zusammenkommen.

Ausnahmen und Sonderfall Mehrfamilienhaus

Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten eines Gebäudes – etwa ein Fenstertausch nur in einzelnen Wohnungen –, wird nicht der volle Gebäude-Höchstbetrag angesetzt. Stattdessen verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten, und nur der auf die tatsächlich sanierten Wohneinheiten entfallende Anteil ist förderfähig.

Beim Heizungstausch bemisst sich die Staffelung (30.000 / 15.000 / 8.000 €) nach der Zahl der Wohneinheiten im Gebäude nach der Sanierung.

Häufige Fehler / Missverständnisse

der *förderfähigen Ausgaben*, nicht die Auszahlung. Der Zuschuss ergibt sich erst aus dem Fördersatz (z. B. 15 % oder 20 % bei sonstigen Maßnahmen).

Höchstgrenzen gelten unabhängig voneinander.

(Verdopplung der Höchstgrenze auf 60.000 €) betrifft die sonstigen Effizienzmaßnahmen, nicht den gestaffelten Heizungstausch-Topf.

Beispiel

Ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) erhält 2026 eine neue Wärmepumpe und eine neue Fassadendämmung, ein iSFP liegt vor:

60.000 € dank iSFP-Bonus.

In Summe können in diesem Jahr bis zu 90.000 € förderfähige Ausgaben angesetzt werden – die tatsächlichen Zuschüsse ergeben sich jeweils aus den unterschiedlichen Fördersätzen.

Änderungsverlauf

Stand

Hinweis: Maßgeblich sind stets die aktuelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger sowie die Merkblätter von BAFA und KfW. Förderbedingungen und Höchstgrenzen können angepasst werden.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-14
Letzte Prüfung:
2026-07-14
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0