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BEG EM – Förderfähige Kosten: Höchstgrenzen pro Wohneinheit 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) begrenzt nicht nur die Förderquote, sondern auch die **maximal förderfähigen Ausgaben**. Für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) gilt je Gebäude und Kalenderjahr eine nach Wohneinheiten gestaffelte Höchstgrenze: **30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten**; mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) **60.000 € / je 30.000 € / je 15.000 €**. Der **Heizungstausch** hat einen **eigenen, davon unabhängigen Topf**: seit dem 21.07.2026 **28.000 € für die erste Wohneinheit** (zuvor 30.000 €), je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit; der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt ab 1.2.2027 alle sechs Monate um 750 € (ab 1.8.2030: 22.000 €). Betrifft eine Maßnahme nur einzelne Wohneinheiten, zählt nur der auf die betroffenen Wohneinheiten entfallende Anteil.

Kernfakten

PunktWert
Höchstgrenze sonstige Effizienzmaßnahmen (ohne iSFP)30.000 € für die 1. Wohneinheit, je 15.000 € für die 2.–6., je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit, pro Gebäude und Kalenderjahr [BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.08.2026 Nr. 8.3.1 a; energiewechsel.de BEG-FAQ 2.3]
Höchstgrenze sonstige Effizienzmaßnahmen (mit iSFP-Bonus)60.000 € für die 1. Wohneinheit, je 30.000 € für die 2.–6., je 15.000 € ab der 7. Wohneinheit, pro Gebäude und Kalenderjahr [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 2.3]
Höchstgrenze Heizungstausch – 1. Wohneinheit28.000 € seit 21.07.2026 (vorher 30.000 €); sinkt ab 1.2.2027 halbjährlich um 750 € bis 22.000 € ab 1.8.2030 [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3]
Höchstgrenze Heizungstausch – 2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 € [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3]
Höchstgrenze Heizungstausch – ab 7. Wohneinheitje 8.000 € [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3]
Töpfe unabhängig voneinanderHeizung und sonstige Maßnahmen werden getrennt gerechnet [BEG-FAQ 2.3 / 3.3]
Maximum kombiniert für die 1. Wohneinheit (mit iSFP)bis zu 88.000 € förderfähige Ausgaben (60.000 € sonstige + 28.000 € Heizung; bis 31.1.2027) [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3]
BezugsgrößeAnzahl der Wohneinheiten nach Sanierung; sonstige Maßnahmen pro Gebäude und Kalenderjahr, Heizungstausch pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum), jeweils unabhängig von der Zahl der Anträge [Richtlinie Nr. 8.3, 8.3.1]
Fördersatz Heizungstausch30 % Grundförderung (Wärmepumpen ab 1. Quartal 2027: 15 %) + Boni (u. a. Klimageschwindigkeits-, Einkommens-Bonus) [Richtlinie Nr. 8.4.1]
Fördersatz sonstige Einzelmaßnahmen15 % (Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %) + 5 % iSFP-Bonus auf Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP [Richtlinie Nr. 8.4.1, 8.4.2]
AntragstellenBAFA (Gebäudehülle/Anlagentechnik/Heizungsoptimierung), KfW (überwiegend Heizungstausch) [Richtlinie Nr. 9.1]

Geltungsbereich

Die Höchstgrenzen gelten für Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden. Maßgebliche Bezugsgröße ist die **Zahl der Wohneinheiten nach der Sanierung**, nicht der einzelne Antrag: Auch wer mehrere Anträge für dasselbe Gebäude stellt, kann in Summe nicht mehr als den jeweiligen Höchstbetrag förderfähiger Ausgaben geltend machen. Bei sonstigen Effizienzmaßnahmen gilt die Grenze je Kalenderjahr, beim Heizungstausch insgesamt je Gebäude, unabhängig vom Zeitraum.

Zwei getrennte „Töpfe" laufen parallel:

Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen), an der Anlagentechnik (außer Heizung) sowie die Heizungsoptimierung. Höchstgrenze je Jahr: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten; mit iSFP-Bonus 60.000 € / je 30.000 € / je 15.000 €.

Wärmepumpe, Biomasseanlage) hat einen eigenen, gestaffelten Höchstbetrag (seit 21.07.2026: 28.000 € / 15.000 € / 8.000 €) und wird überwiegend über die KfW abgewickelt.

Da beide Töpfe unabhängig voneinander gelten, kann für eine Wohneinheit mit iSFP-Bonus rechnerisch bis zu 88.000 € an förderfähigen Ausgaben zusammenkommen (60.000 € sonstige Maßnahmen + 28.000 € Heizung; bei Anträgen vor dem 21.07.2026 galten 30.000 € für die Heizung, also 90.000 €).

Ausnahmen und Sonderfall Mehrfamilienhaus

Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten eines Gebäudes – etwa ein Fenstertausch nur in einzelnen Wohnungen –, ist für die Höchstgrenze nur die Anzahl der Wohneinheiten maßgebend, die von der Maßnahme betroffen sind. Beim Heizungstausch (z. B. Etagenheizung) verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten; einzuhalten ist der auf die geförderten Wohneinheiten entfallende Anteil.

Beim Heizungstausch bemisst sich die Staffelung (28.000 / 15.000 / 8.000 €) nach der Zahl der Wohneinheiten im Gebäude nach der Sanierung.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Heizungstausch) ist die Höchstgrenze der *förderfähigen Ausgaben*, nicht die Auszahlung. Der Zuschuss ergibt sich erst aus dem Fördersatz (z. B. 15 % oder 20 % bei sonstigen Maßnahmen).

Höchstgrenzen gelten unabhängig voneinander.

(Verdopplung der Höchstgrenzen, z. B. 30.000 € auf 60.000 € für die erste Wohneinheit) betrifft die sonstigen Effizienzmaßnahmen, nicht den gestaffelten Heizungstausch-Topf.

Beispiel

Ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) erhält 2026 eine neue Wärmepumpe und eine neue Fassadendämmung, ein iSFP liegt vor:

60.000 € dank iSFP-Bonus.

In Summe können bis zu 88.000 € förderfähige Ausgaben angesetzt werden – die tatsächlichen Zuschüsse ergeben sich jeweils aus den unterschiedlichen Fördersätzen.

Änderungsverlauf

Stand

Hinweis: Maßgeblich sind stets die aktuelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger sowie die Merkblätter von BAFA und KfW. Förderbedingungen und Höchstgrenzen können angepasst werden.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0