BEG EM – Förderfähige Kosten: Höchstgrenzen pro Wohneinheit 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Höchstgrenze sonstige Effizienzmaßnahmen (ohne iSFP) | 30.000 € für die 1. Wohneinheit, je 15.000 € für die 2.–6., je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit, pro Gebäude und Kalenderjahr [BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.08.2026 Nr. 8.3.1 a; energiewechsel.de BEG-FAQ 2.3] |
| Höchstgrenze sonstige Effizienzmaßnahmen (mit iSFP-Bonus) | 60.000 € für die 1. Wohneinheit, je 30.000 € für die 2.–6., je 15.000 € ab der 7. Wohneinheit, pro Gebäude und Kalenderjahr [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 2.3] |
| Höchstgrenze Heizungstausch – 1. Wohneinheit | 28.000 € seit 21.07.2026 (vorher 30.000 €); sinkt ab 1.2.2027 halbjährlich um 750 € bis 22.000 € ab 1.8.2030 [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3] |
| Höchstgrenze Heizungstausch – 2. bis 6. Wohneinheit | je 15.000 € [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3] |
| Höchstgrenze Heizungstausch – ab 7. Wohneinheit | je 8.000 € [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3] |
| Töpfe unabhängig voneinander | Heizung und sonstige Maßnahmen werden getrennt gerechnet [BEG-FAQ 2.3 / 3.3] |
| Maximum kombiniert für die 1. Wohneinheit (mit iSFP) | bis zu 88.000 € förderfähige Ausgaben (60.000 € sonstige + 28.000 € Heizung; bis 31.1.2027) [Richtlinie Nr. 8.3.1 a; BEG-FAQ 3.3] |
| Bezugsgröße | Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung; sonstige Maßnahmen pro Gebäude und Kalenderjahr, Heizungstausch pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum), jeweils unabhängig von der Zahl der Anträge [Richtlinie Nr. 8.3, 8.3.1] |
| Fördersatz Heizungstausch | 30 % Grundförderung (Wärmepumpen ab 1. Quartal 2027: 15 %) + Boni (u. a. Klimageschwindigkeits-, Einkommens-Bonus) [Richtlinie Nr. 8.4.1] |
| Fördersatz sonstige Einzelmaßnahmen | 15 % (Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %) + 5 % iSFP-Bonus auf Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP [Richtlinie Nr. 8.4.1, 8.4.2] |
| Antragstellen | BAFA (Gebäudehülle/Anlagentechnik/Heizungsoptimierung), KfW (überwiegend Heizungstausch) [Richtlinie Nr. 9.1] |
Geltungsbereich
Die Höchstgrenzen gelten für Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden. Maßgebliche Bezugsgröße ist die **Zahl der Wohneinheiten nach der Sanierung**, nicht der einzelne Antrag: Auch wer mehrere Anträge für dasselbe Gebäude stellt, kann in Summe nicht mehr als den jeweiligen Höchstbetrag förderfähiger Ausgaben geltend machen. Bei sonstigen Effizienzmaßnahmen gilt die Grenze je Kalenderjahr, beim Heizungstausch insgesamt je Gebäude, unabhängig vom Zeitraum.
Zwei getrennte „Töpfe" laufen parallel:
- Sonstige Effizienzmaßnahmen – dazu zählen Maßnahmen an der
Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen), an der Anlagentechnik (außer Heizung) sowie die Heizungsoptimierung. Höchstgrenze je Jahr: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten; mit iSFP-Bonus 60.000 € / je 30.000 € / je 15.000 €.
- Heizungstausch – die Erneuerung des Wärmeerzeugers (z. B.
Wärmepumpe, Biomasseanlage) hat einen eigenen, gestaffelten Höchstbetrag (seit 21.07.2026: 28.000 € / 15.000 € / 8.000 €) und wird überwiegend über die KfW abgewickelt.
Da beide Töpfe unabhängig voneinander gelten, kann für eine Wohneinheit mit iSFP-Bonus rechnerisch bis zu 88.000 € an förderfähigen Ausgaben zusammenkommen (60.000 € sonstige Maßnahmen + 28.000 € Heizung; bei Anträgen vor dem 21.07.2026 galten 30.000 € für die Heizung, also 90.000 €).
Ausnahmen und Sonderfall Mehrfamilienhaus
Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten eines Gebäudes – etwa ein Fenstertausch nur in einzelnen Wohnungen –, ist für die Höchstgrenze nur die Anzahl der Wohneinheiten maßgebend, die von der Maßnahme betroffen sind. Beim Heizungstausch (z. B. Etagenheizung) verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten; einzuhalten ist der auf die geförderten Wohneinheiten entfallende Anteil.
Beim Heizungstausch bemisst sich die Staffelung (28.000 / 15.000 / 8.000 €) nach der Zahl der Wohneinheiten im Gebäude nach der Sanierung.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „30.000 € sind der Zuschuss." Falsch – 30.000 € (bzw. 28.000 € beim
Heizungstausch) ist die Höchstgrenze der *förderfähigen Ausgaben*, nicht die Auszahlung. Der Zuschuss ergibt sich erst aus dem Fördersatz (z. B. 15 % oder 20 % bei sonstigen Maßnahmen).
- „Heizung und Dämmung teilen sich einen Topf." Falsch – die beiden
Höchstgrenzen gelten unabhängig voneinander.
- „Der iSFP-Bonus erhöht auch die Heizungsförderung." Der iSFP-Bonus
(Verdopplung der Höchstgrenzen, z. B. 30.000 € auf 60.000 € für die erste Wohneinheit) betrifft die sonstigen Effizienzmaßnahmen, nicht den gestaffelten Heizungstausch-Topf.
Beispiel
Ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) erhält 2026 eine neue Wärmepumpe und eine neue Fassadendämmung, ein iSFP liegt vor:
- Heizungstausch: förderfähige Ausgaben bis 28.000 € (eigener Topf; Antrag ab 21.07.2026).
- Dämmung (sonstige Effizienzmaßnahme): förderfähige Ausgaben bis
60.000 € dank iSFP-Bonus.
In Summe können bis zu 88.000 € förderfähige Ausgaben angesetzt werden – die tatsächlichen Zuschüsse ergeben sich jeweils aus den unterschiedlichen Fördersätzen.
Änderungsverlauf
- 2026-07-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Höchstgrenzen sonstige Effizienzmaßnahmen (30.000 €/60.000 €) und Heizungstausch-Staffelung (30.000/15.000/8.000 €) gegen BEG-FAQ (BMWK) und KfW-Merkblatt 458 geprüft; anteilige Kappung bei Teilsanierung aus BEG-Richtlinie belegt. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-13: Faktencheck gegen Primärquellen (BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3, 8.4, 9.1, in Kraft seit 21.07.2026; BMWE-BEG-FAQ 2.3 und 3.3, abgerufen 2026-10-13). Korrigiert: Höchstgrenze Heizungstausch 1. Wohneinheit 30.000 € -> 28.000 € (ab 21.07.2026, ab 1.2.2027 halbjährlich -750 €); kombiniertes Maximum mit iSFP 90.000 € -> 88.000 €; Höchstgrenzen sonstige Maßnahmen als Staffel (30.000/15.000/8.000 €, mit iSFP 60.000/30.000/15.000 €) statt pauschal je Wohneinheit; Heizungstausch-Grenze gilt je Gebäude insgesamt; Fördersatz-Hinweis (Wärmepumpen ab Q1 2027 15 %); Quellen auf neue Richtlinie umgestellt. | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-13
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Primärquelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger; ergänzend BMWK-FAQ, KfW, BAFA)
- Lizenz: CC BY 4.0
Hinweis: Maßgeblich sind stets die aktuelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger sowie die Merkblätter von BAFA und KfW. Förderbedingungen und Höchstgrenzen können angepasst werden.
Quellen
- Bundesanzeiger – Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1, in Kraft seit 21.07.2026; Nr. 8.3 Höchstgrenzen, 8.4 Fördersätze, 9.1 Zuständigkeit): https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/jLXvW09kHTQoDINAdoC/content/jLXvW09kHTQoDINAdoC/BAnz%20AT%2027.08.2026%20B1.pdf?inline=
- Bundesanzeiger – Vorgängerrichtlinie (BAnz AT 29.12.2023 B1; ersetzt, gilt nur noch für vor dem 21.07.2026 gestellte Anträge): https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf?inline=
- BMWK / energiewechsel.de – BEG-FAQ 2.3 (Höchstgrenzen sonstige Effizienzmaßnahmen): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-02-03.html
- BMWK / energiewechsel.de – BEG-FAQ 3.3 (Höchstgrenzen Heizungstausch): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-03-03.html
- BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle_node.html
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen; nicht auf den Stand der Richtlinie 2026 geprüft, maßgeblich sind die Richtlinie und das aktuelle KfW-Merkblatt): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf