BEG EM Gebäudehülle 2026 – Übersicht aller förderfähigen Maßnahmen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Antragstelle | BAFA [BEG-EM-Richtlinie, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 9.1] |
| Grundfördersatz | 15 % der förderfähigen Ausgaben [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.1 a] |
| iSFP-Bonus | +5 Prozentpunkte, nur bei förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) und nur auf die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP; iSFP max. 15 Jahre alt, muss bei Antragstellung vorliegen [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2] |
| WPB-Bonus (neu) | ab dem ersten Quartal 2027 +5 Prozentpunkte für Dämmmaßnahmen an Worst Performing Buildings, Maßnahme muss Teil eines geförderten iSFP sein, max. drei Anträge [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.3] |
| Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (Wohngebäude, pro Gebäude und Jahr) | 30.000 € erste WE, je 15.000 € WE 2–6, je 8.000 € ab WE 7 [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.3.1 a] |
| Höchstgrenze mit iSFP-Bonus | 60.000 € erste WE, je 30.000 € WE 2–6, je 15.000 € ab WE 7 [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.3.1 a] |
| Maximaler Zuschuss erste WE (mit iSFP) | 10.500 € pro Jahr (15 % von 30.000 € + 20 % von weiteren 30.000 €) |
| Mindestinvestitionsvolumen | 300 € brutto [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 5] |
| Mindestalter Gebäude | Bauantrag/Bauanzeige ≥ 5 Jahre alt [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 3 a] |
| Pflicht | Einbindung Energieeffizienz-Experte (EEE) [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 9.3] |
| Antragszeitpunkt | vor Vorhabenbeginn; bei Antragstellung muss ein Liefer-/Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorliegen [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 9.2.1] |
Geltungsbereich
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind alle Investoren, also Eigentümer, aber auch Mieter und Pächter, die die Maßnahme selbst finanzieren (der Ausschluss von Mietern gilt nur für den Heizungstausch). Die Höchstgrenze (30.000 € bzw. 60.000 € mit iSFP für die erste Wohneinheit) gilt pro Gebäude und Kalenderjahr – unabhängig von der Zahl der Anträge – und wird auf die Summe aller Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung angerechnet. Wer im selben Jahr mehrere Bauteile dämmt, teilt sich diesen gemeinsamen Deckel. Die erhöhte Höchstgrenze gilt auch, wenn der Eigentümer für einen iSFP nicht antragsberechtigt ist (Nr. 8.3.1 a).
Die vier Maßnahmengruppen im Vergleich
Die Förderkonditionen (15 % Grundförderung, iSFP-Bonus nach den oben genannten Bedingungen, gemeinsamer Kostendeckel, BAFA als Antragstelle, EEE-Pflicht) sind bei allen Bauteilen identisch. Unterschiedlich ist der maximale U-Wert (Wohngebäude), der nach Abschluss der Maßnahme erreicht werden muss:
| Bauteil | Maximaler U-Wert nach Sanierung | Detailseite | |---|---|---| | Dachflächen / oberste Geschossdecke | ≤ 0,14 W/(m²·K) | beg-em-dachdaemmung | | Außenwand (Fassadendämmung) | ≤ 0,20 W/(m²·K) | beg-em-aussenwand-daemmung | | Kellerdecke / Bodenflächen / Wände gegen Erdreich | ≤ 0,25 W/(m²·K) | beg-em-kellerdecke | | Fenster / Balkon- und Terrassentüren | ≤ 0,95 W/(m²·K) | beg-em-fenstertausch | | Dachflächenfenster | ≤ 1,0 W/(m²·K) | beg-em-fenstertausch | | Hauseingangs- / Außentüren | ≤ 1,3 W/(m²·K) | beg-em-fenstertausch |
Maßgeblich sind stets die jeweils aktuellen **Technischen Mindestanforderungen (TMA)** der BEG EM, die als Anlage zur Richtlinie veröffentlicht werden. Neben der reinen Bauteil-Dämmung sind auch notwendige Umfeldmaßnahmen (z. B. Gerüst, Putz, Entsorgung von Altmaterial) förderfähig. Fachplanung und Baubegleitung durch einen unabhängigen EEE werden gesondert mit 50 % gefördert (Nr. 8.4.7), gedeckelt auf 5.000 € förderfähige Ausgaben bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. 2.000 € je Wohneinheit, max. 20.000 €, bei Mehrfamilienhäusern (Nr. 8.3.1 b).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- Der Kostendeckel gilt nicht je Maßnahme, sondern gemeinsam. Die
Höchstgrenze ist ein Jahres-Topf pro Gebäude (gestaffelt nach Wohneinheiten) für alle Einzelmaßnahmen an Hülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen, nicht pro Bauteil.
- Der iSFP-Bonus wirkt seit dem 21.07.2026 erst ab 30.000 €. Er setzt
einen vorliegenden individuellen Sanierungsfahrplan und ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € voraus und erhöht den Fördersatz nur für den Teil der Ausgaben oberhalb von 30.000 € (erste Wohneinheit). Kleinere Maßnahmen erhalten auch mit iSFP nur 15 %.
- Vorhabenbeginn vor Antrag ist schädlich. Als Vorhabenbeginn gilt der
Abschluss eines Liefer-/Leistungsvertrags. Bei Antragstellung muss ein Vertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde; wer vorher unbedingt beauftragt, verliert den Förderanspruch. Planungs- und Beratungsleistungen vorab sind unschädlich.
- Ein Energieeffizienz-Experte ist Pflicht – bei allen Maßnahmen an
der Gebäudehülle, nicht nur bei größeren Sanierungen.
Beispiel
Ein Eigentümer dämmt 2026 in einem Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) die Fassade für 25.000 € und tauscht die Fenster für 15.000 € – zusammen 40.000 €. Ohne iSFP sind nur 30.000 € förderfähig; bei 15 % ergibt das einen Zuschuss von 4.500 €. Mit iSFP (beide Maßnahmen im Fahrplan enthalten, Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € erreicht) sind alle 40.000 € förderfähig: 15 % von 30.000 € = 4.500 € plus 20 % von den übersteigenden 10.000 € = 2.000 €, zusammen 6.500 € Zuschuss.
Änderungsverlauf
- 2026-07-11: Erstveröffentlichung der Übersichtsseite. Bündelt die vier. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Gebäudehüllen-Maßnahmen (Dach, Wand, Keller, Fenster) mit gemeinsamen Förderkonditionen und U-Wert-Vergleich. Alle Quellen-URLs live auf HTTP 200 geprüft; A-Quelle Bundesanzeiger (BAnz AT 29.12.2023 B1).
- 2026-10-11: Faktencheck gegen die neue BEG-EM-Förderrichtlinie (BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 3, 5, 6.1, 8.3.1, 8.4.1–8.4.3, 8.4.7, 9.1–9.3, gelesen im Bundesanzeiger-PDF; in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026). Korrigiert: iSFP-Bonus nur ab 30.000 € Mindestinvestitionsvolumen und nur auf Ausgaben oberhalb der Grundhöchstgrenze; Höchstgrenzen pro Gebäude mit WE-Staffel 30.000/15.000/8.000 € (iSFP 60.000/30.000/15.000 €); max. Zuschuss erste WE 10.500 € statt 12.000 €; Beispiel mit iSFP 6.500 € statt 8.000 €; Antragszeitpunkt präzisiert (vor Vorhabenbeginn, bedingter Vertrag); WPB-Bonus ab Q1 2027 ergänzt; Deckel Baubegleitung ergänzt. U-Werte gegen Anlage TMA (Fassung Juli 2026) unverändert bestätigt. valid_from 2026-01-01 → 2026-07-21, valid_to 2030-12-31 (Laufzeit der Richtlinie). | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="isfp_bonus" old="+5 % auf Gesamtsumme, max. 12.000 €" new="+5 % nur oberhalb 30.000 €, max. 10.500 €"
Stand und Grenzen dieser Seite
- Richtlinientext Nr. 1–9.5 am 11.10.2026 im Bundesanzeiger-PDF (BAnz AT 27.08.2026 B1) gelesen.
- Die U-Werte der Anlage TMA konnten nicht im Volltext-PDF gelesen werden (Abruf brach nach Seite 16 ab); sie wurden über die Tabellenauszüge der Anlage TMA (energiewechsel.de, Juli 2026, und BAnz AT 27.08.2026 B1) bestätigt.
- Für Nichtwohngebäude gelten abweichende Höchstgrenzen (500 €/m² Nettogrundfläche) und teils abweichende U-Werte für Zonen 12–19 °C; diese stellt die Seite nicht dar.
Stand
- Stand: 2026-10-11
- Gültig ab: 2026-07-21
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Primärquelle Bundesanzeiger; ergänzend BAFA/BMWE)
- Lizenz: CC BY 4.0
Hinweis: Die genauen Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich ist immer die aktuelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger sowie die Technischen Mindestanforderungen des BAFA.
Quellen
- Bundesanzeiger – Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1), in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026: https://bundesanzeiger.de/pub/publication/jLXvW09kHTQoDINAdoC/content/jLXvW09kHTQoDINAdoC/BAnz%20AT%2027.08.2026%20B1.pdf?inline=
- BMWE/energiewechsel.de – Förderrichtlinie BEG EM (Fassung Juli 2026, inkl. Anlage TMA): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Anpassungen zum 21. Juli 2026: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/20260709_beg.html
- BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle_node.html
- BAFA – Sanierung von Wohngebäuden (Einzelmaßnahmen): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/sanierung_wohngebaeude_node.html
- Bundesanzeiger – frühere BEG-EM-Richtlinie (BAnz AT 29.12.2023 B1, ersetzt): https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf?inline=