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BEG EM Gebäudehülle 2026 – Übersicht aller förderfähigen Maßnahmen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-11 · letzte Prüfung: 2026-10-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Alle Dämm- und Austauschmaßnahmen an der Gebäudehülle – Dach, Außenwand, Kellerdecke/Bodenfläche und Fenster/Außentüren – werden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) einheitlich mit **15 % Grundförderung** bezuschusst. Seit der Neufassung der Förderrichtlinie (in Kraft mit Wirkung vom **21. Juli 2026**) gibt es den **iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte)** nur noch, wenn die Maßnahme aus einem individuellen Sanierungsfahrplan ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von **30.000 € (brutto)** erreicht – und dann nur für die Ausgaben **oberhalb** der Grundhöchstgrenze. Die Höchstgrenze gilt **pro Gebäude und Kalenderjahr** und ist nach Wohneinheiten gestaffelt: **30.000 €** für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit (mit iSFP-Bonus 60.000/30.000/15.000 €). Antragstelle ist das **BAFA**; der Antrag muss **vor Vorhabenbeginn** gestellt und ein **Energieeffizienz-Experte (EEE)** eingebunden werden. Der Unterschied zwischen den Bauteilen liegt vor allem im geforderten **U-Wert nach Sanierung**.

Kernfakten

PunktWert
AntragstelleBAFA [BEG-EM-Richtlinie, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 9.1]
Grundfördersatz15 % der förderfähigen Ausgaben [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.1 a]
iSFP-Bonus+5 Prozentpunkte, nur bei förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) und nur auf die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP; iSFP max. 15 Jahre alt, muss bei Antragstellung vorliegen [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.2]
WPB-Bonus (neu)ab dem ersten Quartal 2027 +5 Prozentpunkte für Dämmmaßnahmen an Worst Performing Buildings, Maßnahme muss Teil eines geförderten iSFP sein, max. drei Anträge [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.4.3]
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (Wohngebäude, pro Gebäude und Jahr)30.000 € erste WE, je 15.000 € WE 2–6, je 8.000 € ab WE 7 [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.3.1 a]
Höchstgrenze mit iSFP-Bonus60.000 € erste WE, je 30.000 € WE 2–6, je 15.000 € ab WE 7 [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 8.3.1 a]
Maximaler Zuschuss erste WE (mit iSFP)10.500 € pro Jahr (15 % von 30.000 € + 20 % von weiteren 30.000 €)
Mindestinvestitionsvolumen300 € brutto [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 5]
Mindestalter GebäudeBauantrag/Bauanzeige ≥ 5 Jahre alt [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 3 a]
PflichtEinbindung Energieeffizienz-Experte (EEE) [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 9.3]
Antragszeitpunktvor Vorhabenbeginn; bei Antragstellung muss ein Liefer-/Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorliegen [BEG-EM-Richtlinie 2026, Nr. 9.2.1]

Geltungsbereich

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind alle Investoren, also Eigentümer, aber auch Mieter und Pächter, die die Maßnahme selbst finanzieren (der Ausschluss von Mietern gilt nur für den Heizungstausch). Die Höchstgrenze (30.000 € bzw. 60.000 € mit iSFP für die erste Wohneinheit) gilt pro Gebäude und Kalenderjahr – unabhängig von der Zahl der Anträge – und wird auf die Summe aller Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung angerechnet. Wer im selben Jahr mehrere Bauteile dämmt, teilt sich diesen gemeinsamen Deckel. Die erhöhte Höchstgrenze gilt auch, wenn der Eigentümer für einen iSFP nicht antragsberechtigt ist (Nr. 8.3.1 a).

Die vier Maßnahmengruppen im Vergleich

Die Förderkonditionen (15 % Grundförderung, iSFP-Bonus nach den oben genannten Bedingungen, gemeinsamer Kostendeckel, BAFA als Antragstelle, EEE-Pflicht) sind bei allen Bauteilen identisch. Unterschiedlich ist der maximale U-Wert (Wohngebäude), der nach Abschluss der Maßnahme erreicht werden muss:

| Bauteil | Maximaler U-Wert nach Sanierung | Detailseite | |---|---|---| | Dachflächen / oberste Geschossdecke | ≤ 0,14 W/(m²·K) | beg-em-dachdaemmung | | Außenwand (Fassadendämmung) | ≤ 0,20 W/(m²·K) | beg-em-aussenwand-daemmung | | Kellerdecke / Bodenflächen / Wände gegen Erdreich | ≤ 0,25 W/(m²·K) | beg-em-kellerdecke | | Fenster / Balkon- und Terrassentüren | ≤ 0,95 W/(m²·K) | beg-em-fenstertausch | | Dachflächenfenster | ≤ 1,0 W/(m²·K) | beg-em-fenstertausch | | Hauseingangs- / Außentüren | ≤ 1,3 W/(m²·K) | beg-em-fenstertausch |

Maßgeblich sind stets die jeweils aktuellen **Technischen Mindestanforderungen (TMA)** der BEG EM, die als Anlage zur Richtlinie veröffentlicht werden. Neben der reinen Bauteil-Dämmung sind auch notwendige Umfeldmaßnahmen (z. B. Gerüst, Putz, Entsorgung von Altmaterial) förderfähig. Fachplanung und Baubegleitung durch einen unabhängigen EEE werden gesondert mit 50 % gefördert (Nr. 8.4.7), gedeckelt auf 5.000 € förderfähige Ausgaben bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. 2.000 € je Wohneinheit, max. 20.000 €, bei Mehrfamilienhäusern (Nr. 8.3.1 b).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Höchstgrenze ist ein Jahres-Topf pro Gebäude (gestaffelt nach Wohneinheiten) für alle Einzelmaßnahmen an Hülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen, nicht pro Bauteil.

einen vorliegenden individuellen Sanierungsfahrplan und ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € voraus und erhöht den Fördersatz nur für den Teil der Ausgaben oberhalb von 30.000 € (erste Wohneinheit). Kleinere Maßnahmen erhalten auch mit iSFP nur 15 %.

Abschluss eines Liefer-/Leistungsvertrags. Bei Antragstellung muss ein Vertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde; wer vorher unbedingt beauftragt, verliert den Förderanspruch. Planungs- und Beratungsleistungen vorab sind unschädlich.

der Gebäudehülle, nicht nur bei größeren Sanierungen.

Beispiel

Ein Eigentümer dämmt 2026 in einem Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) die Fassade für 25.000 € und tauscht die Fenster für 15.000 € – zusammen 40.000 €. Ohne iSFP sind nur 30.000 € förderfähig; bei 15 % ergibt das einen Zuschuss von 4.500 €. Mit iSFP (beide Maßnahmen im Fahrplan enthalten, Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € erreicht) sind alle 40.000 € förderfähig: 15 % von 30.000 € = 4.500 € plus 20 % von den übersteigenden 10.000 € = 2.000 €, zusammen 6.500 € Zuschuss.

Änderungsverlauf

Gebäudehüllen-Maßnahmen (Dach, Wand, Keller, Fenster) mit gemeinsamen Förderkonditionen und U-Wert-Vergleich. Alle Quellen-URLs live auf HTTP 200 geprüft; A-Quelle Bundesanzeiger (BAnz AT 29.12.2023 B1).

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Richtlinientext Nr. 1–9.5 am 11.10.2026 im Bundesanzeiger-PDF (BAnz AT 27.08.2026 B1) gelesen.
  2. Die U-Werte der Anlage TMA konnten nicht im Volltext-PDF gelesen werden (Abruf brach nach Seite 16 ab); sie wurden über die Tabellenauszüge der Anlage TMA (energiewechsel.de, Juli 2026, und BAnz AT 27.08.2026 B1) bestätigt.
  3. Für Nichtwohngebäude gelten abweichende Höchstgrenzen (500 €/m² Nettogrundfläche) und teils abweichende U-Werte für Zonen 12–19 °C; diese stellt die Seite nicht dar.

Stand

Hinweis: Die genauen Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich ist immer die aktuelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger sowie die Technischen Mindestanforderungen des BAFA.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-11
Letzte Prüfung:
2026-10-11
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0