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BEG-EM – Kellerdecke und Bodenplatte dämmen 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Dämmung der Kellerdecke (Decke gegen unbeheizten Keller) und der Bodenplatte gegen Erdreich ist als Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) förderfähig. Der Grundfördersatz beträgt **15 %** der förderfähigen Ausgaben. Der iSFP-Bonus von **+5 Prozentpunkten** wird für Anträge seit dem **21.07.2026** (BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1) nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von **30.000 €** gewährt und ausschließlich auf den Kostenanteil **oberhalb von 30.000 €** berechnet — nicht mehr pauschal auf die gesamte Maßnahme. Förderfähig sind maximal **30.000 € pro Wohneinheit und Jahr**; nur wenn der iSFP-Bonus gewährt wird, erhöht sich die Grenze auf **60.000 €**. Nach Sanierung muss der U-Wert der Geschossdecken bzw. Bodenflächen höchstens **0,25 W/(m²·K)** betragen. Antragstelle ist das BAFA, der Antrag muss vor Auftragserteilung gestellt werden.

Kernfakten

PunktWert
AntragstelleBAFA
FörderprogrammBEG EM – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Grundfördersatz15 % der förderfähigen Ausgaben
iSFP-Bonus (Anträge seit 21.07.2026)+5 %, erst ab 30.000 € förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen und nur auf den Kostenanteil über 30.000 €
Höchstgrenze förderfähige Kosten30.000 € pro Wohneinheit und Jahr
Höchstgrenze bei Gewährung des iSFP-Bonus60.000 € pro Wohneinheit und Jahr
Maximaler Zuschuss (mit iSFP)10.500 € pro Wohneinheit und Jahr (15 % auf 60.000 € + 5 % auf 30.000 €)
Mindestinvestitionsvolumen300 € brutto
U-Wert-Anforderung (Geschossdecken / Bodenflächen)≤ 0,25 W/(m²·K)
GebäudealterBauantrag mindestens 5 Jahre vor Antragstellung
PflichtEinbindung Energie-Effizienz-Experte (EEE)

Technische Mindestanforderungen

Damit eine Dämmung der Kellerdecke oder Bodenplatte gefördert wird, muss nach Abschluss der Maßnahme der **Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecken bzw. Bodenflächen höchstens 0,25 W/(m²·K)** betragen. Dieser Grenzwert gilt einheitlich für:

Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Technischen Mindestanforderungen (TMA) der BEG EM. Der BEG-Grenzwert von 0,25 W/(m²·K) ist strenger als die GEG-Anforderung für Bestandsgebäude.

Förderfähige Dämmarten

Förderfähig ist sowohl die Dämmung von unten (an der Kellerdecke befestigt) als auch von oben (auf der Bodenplatte / im Keller-Estrich):

Holzfaserplatten, Einblasdämmung in abgehängte Decken)

Fußbodenaufbau)

außen

Förderfähige Kosten

zugehörigen Aufbau)

(zusätzlich 50 % der Kosten, max. 5.000 € pro Wohneinheit)

Die Höchstgrenze von 30.000 € gilt pro Wohneinheit und Kalenderjahr für die Summe aller Einzelmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung). Nur wenn der iSFP-Bonus gewährt wird, erhöht sich der Topf auf 60.000 €; der 5-%-Bonus selbst wird seit dem 21.07.2026 nur auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 € berechnet.

Antragsweg

  1. Energieeffizienz-Experte (EEE) hinzuziehen – Pflicht für alle

Maßnahmen an der Gebäudehülle.

  1. Angebot vom Fachunternehmen einholen (mit aufschiebender Bedingung

auf Förderzusage).

  1. Antrag online beim BAFA stellen – vor Vertragsabschluss mit

dem Handwerker. Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen erst nach Antragstellung verbindlich abgeschlossen werden.

  1. Nach Förderzusage: Beauftragung, Umsetzung, Abnahme.
  2. Technischer Projektnachweis (TPN) durch den EEE.
  3. Verwendungsnachweis beim BAFA einreichen.
  4. Auszahlung des Zuschusses.

Änderungsverlauf

Stand

Hinweis: Die genauen Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich ist immer die aktuelle BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger sowie die Technischen Mindestanforderungen des BAFA.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0